Die Bilanz kann vorkommen
bei jeder Art kaufmännischer
Buchführung und besteht sowohl in dem
Abschluß eines
Buches als auch in dem des Ergebnisses
eines
Jahrs (Jahresbilanz) oder eines einzelnen
Kontos. Bilanz im engern
Sinn ist die sogen. Nettobilanz, welche
entweder einen Aktivsaldo oder einen
Passivsaldo darstellt und jedenfalls einen Abzug der minderwertigen
Posten von den höherwertigen,
erstern gegenüberzustellenden
Posten voraussetzt. Die Jahresbilanz soll einen Überblick über den
Stand des
Vermögens nach
Abschluß eines Geschäftsjahrs gewähren,
und sie kann dies, wenn sie auf der Grundlage eines richtigen
Inventars mit
Hilfe einer geordneten und gewissenhaften
Buchführung und mit wirtschaftlich richtiger Angabe aller in Betracht
zu ziehenden
Werte gezogen wird. Da eine
Reihe von Rechtshandlungen, z. B.
Eintritt in eine
Gesellschaft, Krediteröffnung u.
dgl., auf Grundlage einer guten Bilanz sich vollziehen, so hat die
Gesetzgebung Vorschriften darüber erlassen,
daß Bilanzen errichtet und zwar wahrheitsgetreu errichtet werden.
Diese Verpflichtung ist durch die Konkursordnung unter Strafandrohung eingeschärft, insofern nach § 210 derselben
Schuldner,
welche ihre
Zahlungen eingestellt haben, oder über deren
Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden
ist, unter anderm dann wegen einfachen
Bankrotts mit Gefängnis bis zu 2
Jahren zu bestrafen sind, wenn sie gegen die Vorschrift
des
Handelsgesetzbuchs es unterlassen haben, die Bilanz ihres
Vermögens in der vorgeschriebenen Zeit zu ziehen.
andre Vermögensgegenstände sind höchstens zu dem
Anschaffungs- oder Herstellungspreis anzusetzen;
Anlagen
und sonstige Gegenstände, welche nicht zur Weiterveräußerung, vielmehr dauernd zum Geschäftsbetrieb
der
Gesellschaft bestimmt sind, dürfen ohne Rücksicht auf einen geringern Wert zu dem
Anschaffungs- oder Herstellungspreis
angesetzt werden, sofern ein der
Abnutzung gleichkommender Betrag in Abzug gebracht oder ein derselben entsprechender
Erneuerungsfonds
in
Ansatz gebracht wird;
der Betrag des Gesamtkapitals der
Kommanditisten, der
Anteil der persönlich haftenden
Gesellschafter am sonstigen Gesellschaftsvermögen und der Betrag eines jeden
Reserve- und
Erneuerungsfonds sind unter die Passiva aufzunehmen;
der aus der Vergleichung sämtlicher
Aktiva und sämtlicher
Passiva sich ergebende
Gewinn oder Verlust muß am
Schluß der Bilanz besonders angegeben werden.
Die Bestimmungen über Errichtung
einer Bilanz finden aber auf Kaufleute mindern
Rechts (Art. 10 des deutschen
Handelsgesetzbuchs) keine Anwendung. - Über
Handelsbilanz
s. d.
(ital. Bilancia und bilancio; frz. bilan und
balance, d. h. Gleichgewicht), die vergleichende Zusammenstellung der Aktiva (s. d.) und der Passiva. Aus ihr ergiebt sich,
ob der Inhaber einen Überschuß am Vermögen hat, und wieviel derselbe beträgt, oder ob die Schulden das Vermögen
übersteigen (Unterbilanz), und wenn die für einen bestimmten Zeitpunkt abgeschlossene Bilanz mit der
eines frühern Zeitpunkts verglichen wird, um wieviel sich das Vermögen vermehrt oder vermindert hat. Bilanz sollte
nach Ablauf
[* 4] gewisser Zeiträume jeder gewissenhafte Hausvater im eigenen Interesse ziehen, jedenfalls jeder redliche Verwalter
eigenen oder fremden Vermögens, welcher Kredit in Anspruch nimmt, um zu bemessen, in welchem Umfang er,
ohne seine Zahlungsfähigkeit zu gefährden, den Kredit weiter in Anspruch nehmen darf, ob er seine Ausgaben einzuschränken
hat und den Betrieb in der bisherigen Weise fortsetzen darf; namentlich auch Landwirte und Unternehmer, welche das Gesetz nicht
zu den Kaufleuten rechnet. - In Verbindung mit den Vorschriften über Führung von Handelsbüchern verpflichtet
das Deutsche
[* 5] Handelsgesetzbuch im Art. 29 den Kaufmann (mit Ausnahme der Minderkaufleute, Höker, Hausierer, Trödler u. s. w.,
soweit nicht für diese landesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist, Art. 10) bei Beginn seines Geschäfts seine Vermögensstücke
genau zu verzeichnen, dabei den Wert der Vermögensstücke anzugeben und einen das Verhältnis des Vermögens und
der Schulden darstellenden Abschluß zu machen.
Sämtliche Vermögensstücke und Forderungen sind nach dem Werte anzusetzen, welcher ihnen zur Zeit der Aufnahme beizulegen
ist. Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen, uneinbringliche Forderungen abzuschreiben
(Art. 31). Ein solches Inventar und eine solche
hat der Kaufmann in jedem Jahr anzufertigen. Hat der Kaufmann
jedoch ein Warenlager, dessen Inventur nach der Beschaffenheit des Geschäfts nicht füglich in jedem Jahre geschehen kann,
so genügt es, wenn das Inventar des Warenlagers alle zwei Jahre aufgenommen wird. Die einzelnen Inventare und Bilanz sind
zu unterzeichnen und in zusammenhängender Reihenfolge geordnet aufzubewahren, oder in ein besonderes
Buch (Inventarien- und Bilanzbuch) einzutragen. Selbstverständlich sind die Bilanz auf Grund der geführten Handelsbücher anzufertigen.
Für Handelsgesellschaften kommen dieselben Bestimmungen in Bezug auf das Gesellschaftsvermögen zur Anwendung. Ebenso haben
die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach dem Gesetz vom die Bilanz jährlich zu ziehen, von der
Generalversammlung genehmigen zu lassen (§. 46) und binnen 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs zu
veröffentlichen (§. 31). Für die Aktiengesellschaften und die Kommanditgesellschaften auf Aktien hat das Handelsgesetzbuch
in Art. 185a, 185b und 239b u. a. die besondern Bestimmungen getroffen, daß Wertpapiere und
Waren, welche einen Börsen- oder Marktpreis haben, höchstens zu diesem, sofern dieser aber den Anschaffungs-
oder Herstellungspreis übersteigt, höchstens zu letzterm anzusetzen sind, und daß andere Vermögensgegenstände höchstens
zu dem Anschaffungs- oder Herstellungspreise anzusetzen sind.
Nur Anlagen und sonstige Gegenstände, welche nicht zur Weiterveräußerung, sondern dauernd zum Geschäftsbetriebe bestimmt
sind, dürfen ohne Rücksicht auf einen geringern Wert zu dem Anschaffungs- oder Herstellungspreise angesetzt
werden, sofern ein der Abnutzung gleichkommender Betrag in Abzug gebracht oder ein derselben entsprechender Erneuerungsfonds
in Ansatz gebracht wird. Zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes ist ein Reservefonds zu bilden, in welchen einzustellen
ist der Gewinn, welcher bei Errichtung der Gesellschaft oder einer Erhöhung des Gesamtkapitals durch
Ausgabe der Aktien zu einem höhern als dem Nominalbetrage erzielt wird, sowie von dem jährlichen Reingewinne mindestens der 20. Teil
so lange, als der Reservefonds den 10. oder den im Gesellschaftsvertrage bestimmten höhern Teil des Gesamtkapitals nicht
überschreitet.
Nach erfolgter Genehmigung durch die Generalversammlung sind die Bilanz sowie die Gewinn- und
Verlustrechnung öffentlich bekannt zu machen und zum Handelsregister einzureichen. In Art. 239 ist die Frist bestimmt, innerhalb
welcher die Bilanz von dem Vorstände der Aktiengesellschaft jährlich der Generalversammlung vorzulegen ist (3-6 Monate nach Ablauf
des Geschäftsjahrs). Erreicht der Verlust, welcher aus der Jahresbilanz oder einer im Laufe des Geschäftsjahrs
aufgestellten Bilanz sich ergiebt, die Hälfte des Grundkapitals der Aktiengesellschaft, so muß der Vorstand der unverzüglich
einzuberufenden Generalversammlung Anzeige machen; und wenn eine Unterbilanz vorliegt oder Zahlungsunfähigkeit eintritt, bei
Strafe den Konkurs beantragen. Wissentlich unrichtige Darstellung des Vermögens einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien oder einer Genossenschaft macht die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats oder die
persönlich haftenden Gesellschafter strafbar (Art. 249b des Strafgesetzbuchs; §. 141 des Genossenschaftsgesetzes) und gewährt
den dadurch benachteiligten dritten Personen¶
mehr
Anspruch auf Schadenersatz. - Über die Bestrafung von Kaufleuten, welche eine Bilanz zu ziehen unterlassen haben, s.
Bankrott. Außer dieser Haupt- oder Jahresbilanz giebt es in der doppelten Buchhaltung (s. d.) der Kaufleute noch eine Roh-
oder Probebilanz, welche gewöhnlich monatlich gemacht wird und die Übereinstimmung der Beträge aller Soll- und
Habenposten im Hauptbuche (s. d.) zeigt. Eine gesetzliche Vorschrift, wöchentlich
den Stand derAktiva und Passiva (wie er sich ans der Rohbilanz ergiebt) zu ermitteln und zu veröffentlichen, besteht im DeutschenReiche und in einigen andern Ländernnur für Notenbanken (s. d.).