Bigamie
(griech., »Doppelehe«),
das
Verbrechen, welches dadurch begangen wird, daß jemand, welcher bereits in einer
gültigen
Ehe lebt, mit einer andern
Person eine neue
Ehe eingeht. Beide Teile, der bereits Verheiratete
sowie der mit diesem sich Verheiratende, begehen
das
Verbrechen der Bigamie
, vorausgesetzt, daß ihnen das Bestehen
der ersten
Ehe bekannt war. Befindet sich hierüber ein Teil im
Irrtum, so tritt für ihn Straflosigkeit ein. Vollendet ist das
Verbrechen der
Bigamie
durch die formelle Eingehung der neuen
Ehe.
Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 171) bestraft die Doppelehe mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren und für den Fall, daß mildernde Umstände vorliegen, mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten. Der Religionsdiener oder der Standesbeamte, welcher, wissend, daß eine Person verheiratet ist, gleichwohl eine neue Ehe derselben schließt, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bestraft (deutsches Strafgesetzbuch, § 338).
Vgl. Fuchs, [* 3] Das Ehehindernis des bestehenden Ehebandes (Wien [* 4] 1879).
Bigamisch, in Bigamie
lebend; Bigamist, ein in Bigamie.
Lebender.