Bezirksausschuß.
Durch die neuere preuß. Verwaltungsgesetzgebung waren für die Regierungsbezirke neben der Regierungsbehörde des Staates Bezirksräte als Beschlußbehörden und Bezirksverwaltungsgerichte als Verwaltungsgerichte zweiter Instanz nach Gesichtspunkten der Selbstverwaltung geschaffen worden. Diese Organisation erwies sich als zu schwerfällig und es wurden darauf hin durch die neueste Gesetzgebung beide Behörden zu einer einzigen, dem Bezirksausschuß, zusammengezogen. Derselbe ist sowohl Beschlußbehörde als Verwaltungsgericht nach den nähern Specialvorschriften der Gesetze und entscheidet in jeder dieser Eigenschaften auf Grund eines besondern Verfahrens (Beschluß- und Streitverfahren). Als Verwaltungsgericht ist der Bezirksausschuß höhere Instanz über den Kreisausschüssen des Bezirks und untere Instanz unter dem Oberverwaltungsgericht. Den Vorsitz im B. führt der Regierungspräsident, dessen gesetzlicher Stellvertreter ein vom König ernannter Verwaltungsgerichtsdirektor ist; ferner gehört dem Bezirksausschuß noch ein weiterer Staatsbeamter im Nebenamt, aber auf Grund königl. Ernennung an. Dazu kommen vier vom Provinzialausschuß frei aus den Einwohnern des Bezirks zu wählende Mitglieder. Alle Mitglieder des Bezirksausschuß gelten disciplinarisch als Richter; Disciplinargericht ist das Oberverwaltungsgericht. Die sächsischen Bezirksausschuß sind Selbstverwaltungsorgane nach Analogie der preuß. Kreisausschüsse (s. d.).