Bezirk
,
Unterabteilung des Staatsgebiets, welche einer gewissen Behörde unterstellt ist. So spricht man z. B.
von dem Jurisdiktionsbezirk
eines
Gerichts, von dem
Amtsbezirk einer Verwaltungsbehörde u. dgl.
Zum
Zweck der innern
Verwaltung insbesondere sind verschiedene
Staaten in Bezirke
eingeteilt, während in andern
Staaten dafür
die offizielle Bezeichnung
»Kreis«
[* 2] besteht. Die bayrischen
Kreise
[* 3] (Regierungsbezirke
) dagegen bezeichnen die
Provinzen des
Landes.
Sie zerfallen in Verwaltungsdistrikte, welche Bezirk
sämtern unterstellt sind. In
Sachsen
[* 4] bildet jede
Amtshauptmannschaft einen Bezirk
sverband, dessen kommunale Gesamtinteressen durch die Bezirksversammlung vertreten werden,
welch letztere wiederum den
Bezirk
sausschuß wählt. Ebenso bestehen in
Baden
[* 5] Bezirke
mit Bezirksämtern, in
Weimar
[* 6] mit Bezirk
sdirektoren,
während die Vertretung der entsprechenden Kommunalverbände dem Bezirksrat
, resp. dem Bezirk
sausschuß
obliegt. In
Preußen
[* 7] zerfallen die
Provinzen in Regierungsbezirke
mit Bezirksregierungen, für welche ein
Bezirksrat
die gemeinsamen kommunalen
Interessen vertritt.
Für jeden Regierungsbezirk
und für den
Berliner
[* 8]
Stadtkreis besteht ein Bezirk
sverwaltungsgericht (s.
Verwaltung). In militärischer
Hinsicht wird das deutsche Reichsgebiet in 17 Armeekorpsbezirke
eingeteilt. Jeder Armeekorpsbezirk bildet einen besondern
Ersatzbezirk;
das Großherzogtum
Hessen
[* 9] bildet einen Ersatzbezirk
für sich. Jeder Ersatzbezirk zerfällt
in vier, das Großherzogtum
Hessen in zwei Infanteriebrigadebezirke. Jeder Infanteriebrigadebezirk besteht aus den Bezirken
der zugehörigen Landwehrbataillone. An der
Spitze der
Militärverwaltung des Landwehrbataillons steht das
Bezirkskommando mit
dem Bezirkskommandeur und mit dem nötigen
Personal und Unterpersonal, insbesondere den Bezirksfeldwebeln. Die Landwehrbataillonsbezirke
zerfallen in Aushebungsbezirke (in der
Regel den
Kreisen entsprechend) und diese letztern nötigen Falls
in Musterungsbezirke.