Bezirk
,
in wörtlicher Bedeutung das von einer Kreislinie Umschlossene, ein bestimmtes Gebiet, z. B.
Stadtbezirk
, Jagdbezirk. Bei der polit.
Einteilung des
Staates wird der
Ausdruck Bezirk
mehrfach für ein bestimmtes
Verwaltungs-
oder Gerichtsgebiet gebraucht.
Während in der jetzigen
Deutschen Gerichtsverfassung das Wort Bezirk
eine technische Bedeutung
nicht mehr hat, ist dasselbe die eigentliche Bezeichnung für die mittlern Verwaltungseinheiten in fast
allen
Staaten
Deutschlands.
[* 2] – In
Preußen
[* 3] wurde die heutige Organisation der Bezirk
(Regierungsbezirke
) durch die Steinsche Gesetzgebung
von 1808 geschaffen: an die
Stelle der
Kriegs- und Domänenkammern traten die heutigen Bezirk
sregierungen.
Auch bei den territorialen Neuerwerbungen der spätern Zeit wurde diese Einrichtung überall durchgeführt,
so daß sie heute in der ganzen Monarchie besteht; die Zahl der Bezirk
beträgt 35. Ursprünglich waren die Regierungen
kollegial organisiert und in mehrere (zuletzt drei)
Abteilungen gegliedert, welche in der Hauptsache als selbständige
Behörden
arbeiteten. Das Verhältnis besteht jetzt noch für die zweite, die
Kirchen- und Schul-, sowie die dritte,
die
Abteilung für direkte
Steuern,
Domänen und Forsten; dagegen ist für
die erste, die Polizeiabteilung, die Kollegialverfassung
aufgehoben und durch das
Präfektursystem ersetzt worden, wonach hier der Regierungspräsident allein entscheidet, und auch
die Aufhebung der zweiten
Abteilung ist beabsichtigt.
Eine kommunale Organisation der Bezirk
, wie der
Kreise
[* 4] und
Provinzen besteht in
Preußen nicht. (Rechtsquellen:
Verordnung vom Gesetz vom (S. auch
Bezirksausschuß.)
– In
Sachsen
[* 5] entspricht der Bezirk
(Amtshauptmannschaft) dem preuß.
Kreise, sowohl als
Staatsverwaltungs- wie
als Kommunalbezirk;
derselbe ist eine Schöpfung der neuesten Zeit unter den Kreishauptmannschaften und wird verwaltet durch
besoldete Staatsbeamte, die Amtshauptleute, welchen Bezirk
sversammlungen und
Bezirksausschüsse als Selbstverwaltungsorgane
zur Seite stehen. In
Württemberg
[* 6] besteht eine analoge Einrichtung in den Oberamtsbezirken
, in
Bayern
[* 7] und
Baden
[* 8] in den Bezirk
sämtern;
diese Organisationen dienen aber lediglich der
Staatsverwaltung, ohne daß Selbstverwaltungselemente beteiligt
wären. Dagegen sind die drei elsaß-lothringischen Bezirk
(Oberelsaß,
Unterelsaß, Lothringen) mehr den preuß. Regierungsbezirken
verwandt, unterscheiden sich jedoch von diesen durch die gewählten
Bezirkstage, welche auf dem Gesetz vom 28. Pluviose Ⅷ.
beruhen und eine ziemlich ausgedehnte Kompetenz (besonders in finanziellen und Steuersachen) neben dem
Bezirkspräsidenten des
Staates haben.
In militärischer Hinsicht wird das Gebiet des Deutschen Reichs in 19 Armeekorpsbezirke eingeteilt (s. Deutsches Heerwesen); jeder Armeekorpsbezirk bildet einen besondern Ersatzbezirk, das Großherzogtum Hessen [* 9] einen für sich. Jeder Ersatzbezirk zerfällt in 4, das Großherzogtum Hessen in 2 Brigadebezirke; jeder der letztern besteht aus 4‒6 Landwehrbezirken, früher Landwehr-Bataillonsbezirke genannt. Diese sind in Rücksicht auf die Ersatzangelegenheiten in Aushebungsbezirke eingeteilt, deren Umfang und Größe von der Einteilung in Civilverwaltungbezirke abhängt. In den Staaten mit Kreiseinteilung bildet in der Regel jeder Kreis [* 10] einen Aushebungsbezirk, in den andern Staaten werden die Aushebungsbezirke dergestalt gebildet, daß sie in der Regel nicht weniger als 30000 und nicht mehr als 70000 E. umfassen. Jedem Landwehrbezirke ist ein Stabsoffizier als Bezirkscommandeur (s. d.) vorgesetzt. ¶