Titel
Beweis
1) Im Civilprozeß. Beweisen
im allgemeinen heißt dem Gericht zur Erlangung einer sichern thatsächlichen Unterlage
für die abzugebende
Entscheidung die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit des Parteivorbringens verschaffen.
Demnach sind Gegenstand des Beweis
nur
Thatsachen, nicht Rechtsnormen. Die Kenntnis des letztern wird beim
Richter grundsätzlich
vorausgesetzt (jura novit curia). Es bedürfen aber des Beweis
einerseits nur die für die
Entscheidung erheblichen
Thatsachen.
Welche
Thatsachen dies sind, bestimmt sich nach dem bürgerlichen
Recht (s.
Beweislast). Es ist Sache der
Parteien, dies
Recht zu kennen; der
Richter sagt es ihnen nicht. Das in frühern deutschen Partikularrechten und auch im österr.
Recht (vgl. Menger, Österr. Civilprozeß, S. 338) vorkommende Beweis
urteil, in welchem
nach
Abschluß der Parteibehauptungen das Gericht aussprach, was und von wem zu beweisen
sei, ist von der
Deutschen Civilprozeßordnung
nicht übernommen. Andererseits erübrigt sich vom prozessualen
Gesichtspunkt aus der Beweis
solcher Thatbehauptungen,
welche vom Gegner im Laufe des Rechtsstreits vor dem erkennenden oder einem beauftragten oder ersuchten
Richter zugestanden
oder dem Gericht offenkundig (s.
Notorietät) sind. Die Beweis
pflicht beschränkt sich daher auf streitig gebliebene erhebliche
Behauptungen.
Die
Beweis
führung ist grundsätzlich Sache der Parteien.
Nur für gewisse
Thatfragen, beziehentlich gewisse
Beweismittel konkurriert eine Amtsermittelungspflicht des Gerichts. Der leitende Grundsatz für die Beweis
führung ist
nach der
Deutschen Civilprozeßordnung der der Beweis
verbindung. Derselbe besteht wesentlich darin, daß jede Partei in der
mündlichen Verhandlung einesteils für ihre eigenen und zur Widerlegung der gegnerischen Behauptungen
zugleich den Beweis
anzutreten, andernteils sich über die
Beweismittel des Gegners zu erklären hat.
Die Beweisantretung erfolgt durch Bezeichnung der Beweismittel. Die Civilprozeßordnung behandelt als Beweismittel ausdrücklich nur Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden und Eid, ohne damit andere Beweisquellen, namentlich das außergerichtliche Geständnis, auszuschließen. Der Beweis kann darauf abzielen, die Wahrheit der zu beweisenden Thatsache unmittelbar zur Überzeugung zu bringen; er kann aber auch nur die Bewahrheitung solcher Thatsachen bezwecken, aus denen auf die Wahrheit der eigentlichen Beweisthatsache geschlossen werden kann (künstlicher oder Indizienbeweis). Die Beweiseinlassung ist denkbar in Gestalt von Einreden gegen gegnerische Beweismittel (s. Beweiseinreden) oder in Gestalt der Abgabe gewisser Erklärungen aus letztere (z. B. Annahme oder Zurückschiebung von Eiden).
Die Aufnahme und die Würdigung der genommenen Beweismittel fällt dem Amtsbetriebe des Gerichts zu, erstere, weil sie die Entscheidung vorbereitet, letztere, weil sie Teil der Entscheidung ist. - Die Beweisaufnahme bildet nach der Deutschen Civilprozeßordnung in dem Prozeßverfahren bis zum Urteil keinen getrennten Abschnitt. Vielmehr geht das Verfahren einheitlich bis zum Urteil fort, und die Beweiserhebung gilt nur als ein den regelmäßigen Verlauf unterbrechender Zwischenpunkt, soweit das Gericht eben der thatsächlichen Aufklärung bedarf.
Dementsprechend erfolgt auch die Anordnung der Beweisaufnahme nicht durch Urteil (für Österreich [* 2] s. oben), sondern durch bloßen Beschluß (Beweisbeschluß), welcher das Gericht nicht bindet, von dem es beliebig abgehen kann, und welcher für sich nicht anfechtbar ist. Dieser Beschluß ergeht, wenn nötig, nach Schluß der mündlichen Verhandlung auf Prüfung des vorgetragenen Streitstoffs. Er regelt aber nicht die Beweislast der Parteien, giebt vielmehr nur an, über welche Behauptungen und durch welche der angebotenen Beweismittel der Richter eine Erhebung veranlassen will. Seine Erledigung erfolgt grundsätzlich vor dem Prozeßgericht selbst, und nur unter gewissen Voraussetzungen vor einem beauftragten Mitgliede desselben oder vor einem ersuchten andern Richter. - Nach Abschluß der Beweisaufnahme wird die mündliche Parteiverhandlung wieder aufgenommen und zu Ende geführt, wobei solche sich auch auf das Ergebnis der Beweisaufnahme zu erstrecken hat. Für die demnächst im Urteil vorzunehmende Prüfung des Beweisergebnisses gilt in der Deutschen Civilprozeßordnung (im österr. Recht nur für das Bagatellverfahren, Menger, S. 321) der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung. Derselbe ist im Gesetz dahin formuliert, daß das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden hat, ob eine thatsächliche Behauptung ¶
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für wahr oder nicht wahr zu erachten sei. Zugleich fordert das Gesetz aber, um dem höhern Richter eine Nachprüfung der Beweiswürdignng zu ermöglichen, daß im Urteile die für die richterliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe dargelegt werden. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung wird nur in den vom Gesetz bezeichneten Fällen durch Beweisregeln eingeengt, d. h. durch Regeln, welche dem Gericht unter gewissen Voraussetzungen vorschreiben, eine Thatsache als bewiesen oder nicht bewiesen anzusehen. Solche Regeln kommen wesentlich beim Beweis durch Urkunden und Eid, daneben als Rechtsfolgen bei Versäumung gewisser Prozeßhandlungen vor. (Vgl. die §§. 255-200,3, 135, 320-455 der Civilprozeßordnung.)
2) Im Strafverfahren wird die Aufgabe des Gerichts, die materielle Wahrheit zu erforschen, weder durch die vom Ankläger gebotenen Beweismittel noch dadurch begrenzt, daß der Beschuldigte sich der Anklage unterwirft, die ihm zur Last gelegte Strafthat gesteht. Wenn es auch zunächst Sache der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ist, die Beweismittel herbeizuschaffen oder wenigstens deren Herbeischaffung zu beantragen, so ist das Gericht doch auch befugt, die Ladung von Zeugen und Sachverständigen und die Herbeischaffung anderer Beweismittel anzuordnen (Deutsche [* 4] Strafprozeßordn. §§. 153, 198, 213, 218 fg., 243; Österr. Strafprozeßordn. §§ 207, 222 fg., 254). Der Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit erfordert, daß die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vor den zur Urteilsfindung berufenen Personen stattfindet; die Beweisaufnahme im Vorverfahren hat bloß den Zweck, die Staatsanwaltschaft und das Gericht so weit zu unterrichten, um sich über die Erhebung der öffentlichen Klage bez. die Eröffnung des Hauptverfahrens schlüssig zu machen; deshalb werden auch Zeugen in der Regel erst in der Hauptverhandlung beeidigt, dem Beschuldigten oder andern Zeugen gegenübergestellt («konfrontiert»; Deutsche Strafprozeß ordn. §§. 58, 65; Osterr. Strafprozeßordn. §. 109). Nur im Ermittelungsverfahren verfügt der Staatsanwalt, in der gerichtlichen Voruntersuchung der Untersuchungsrichter selbständig darüber, welche Beweis zu erheben sind (Deutsche Strafprozeßordn. §§. 159, 160, 182; Österr. Strafprozeßordn. §§. 88, 96, 188, 195). In der Hauptverhandlung erfolgt die Beweisaufnahme durch den Vorsitzenden und hat sich auf sämtliche herbeigeschafften Beweismittel, insbesondere also auf alle erschienenen Zeugen und Sachverständigen zu erstrecken.
Wird erst in der Hauptverhandlung ein Beweisantrag gestellt, so kann der Vorsitzende, falls dies ohne Aussetzung der Verhandlung angängig, demselben stattgeben; muß aber die Hauptverhandlung ausgesetzt, oder soll ein Beweisantrag abgelehnt werden, so bedarf es eines Gerichtsbeschlusses, der mit Gründen verkündigt werden muß. Die Ablehnung eines Beweisantrags wird namentlich dann gerechtfertigt sein, wenn die zu beweisende Thatsache für die Entscheidung unerheblich ist; sie darf aber nicht deshalb erfolgen, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Thatsache zu spät vorgebracht sind, auch nicht deshalb, weil das Beweismittel, z. B. der benannte Zeuge, unglaubwürdig sei, da darüber erst nach Erhebung des Beweis entschieden werden kann (Deutsche Strafprozeßordn. §§. 237, 243, 244, 245; vgl. Österr. Strafprozeßordn. §§. 232, 238, 240). Unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch Ablehnung von Beweisanträgen bildet einen der häufigsten Gründe zur Anfechtung von Strafurteilen durch das Rechtsmittel der Revision (s. d.), bez. der österr.
Nichtigkeitsbeschwerde (Österr. Strafprozeßordn. §. 281, Nr. 4). In den Verhandlungen vor den Schöffengerichten und vor den Landgerichten in der Berufungsinstanz in Übertretungs- und Privatklagesachen bestimmt das Gericht den Umfang der Beweisaufnahme nach seinem Ermessen (Deutsche Strafprozeßordn. §. 244, Abs. 2). Auch in andern Sachen wird für die Berufung (s. d.) der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht unbedingt durchgeführt. Die an Stelle der Beweistheorie, welche früher die Wirkung der einzelnen Beweismittel auf die richterliche Überzeugung gesetzlich regelte, getretene freie Beweiswürdigung setzt voraus, daß die Beweisaufnahme selbst in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfange stattgefunden hat (Deutsche Strafprozeßordn. §. 260; vgl. Österr. Strafprozeßordn. §§. 258, 326). Bezüglich der einzelnen Beweismittel s. Augenschein, Sachverständige, Urkundenbeweis, Zeuge.