Bewegliche
Güter
(Bona mobilia,
Mobilien im weitern
Sinn, Fahrnis,
fahrende Habe, Mobiliarvermögen),
Sachen, welche unbeschadet ihrer
Substanz von einem
Ort zum andern gebracht werden können. Dahin gehören:
Sachen, die sich
selbst durch eigne
Kraft
[* 2] bewegen (Semoventien), als
Tiere, ferner körperliche Gegenstände, die, als für sich bestehend,
sich bewegen lassen, und auch solche, die früher mit unbeweglichen
zusammenhingen, sobald sie getrennt
sind, z. B.
Früchte, die abgenommen,
Bäume, die gefällt,
Steine, die gebrochen sind.
Bewegliche
Sachen nehmen überdies den
Charakter und die rechtliche
Natur einer unbeweglichen
an, wenn sie für den
Gebrauch
einer solchen total und dauernd bestimmt sind (Pertinens,
Zubehör), z. B. der
Schlüssel zum
Haus,
eisernes Vieh, Inventar etc.
Die
Einteilung der
Sachen in bewegliche
und unbewegliche wird aber auch auf die
Rechte, welche einer
Person
zustehen können, ausgedehnt. In diesem
Sinn zählen die
Rechte an
Sachen, wenn letztere bewegliche
sind, zu den
Mobilien, im
entgegengesetzten
Fall zu den
Immobilien; von
Forderungen werden die mit einem
Pfandrecht an
Grundstücken versehenen
zu den unbeweglichen
, alle übrigen aber regelmäßig zu den beweglichen
Sachen gerechnet.