(lat. Praeda, franz. Butin, engl.
Booty), die bewegliche
Sache, welche im
Krieg durch die feindliche Macht dem
Staat oder einem Staatsangehörigen
abgenommen wird. Die
Frage, welche Gegenstände als Beute angesehen werden können, wird von den
Lehrern des
Völkerrechts verschieden
beantwortet, und auch die völkerrechtliche
Praxis, welche freilich jetzt eine weit humanere ist als in frühern
Zeiten, ist
hier noch nicht zum
Abschluß gelangt. Unzweifelhaft gehört nämlich das gesamte Kriegsmaterial der feindlichen Macht zu
den Gegenständen, welche der Erbeutung unterliegen, also
Munition,
Waffen,
[* 2] Kriegskassen,
Proviant, Transportmittel u. dgl.
Was dagegen das mit dem Kriegszweck nicht zusammenhängende Privateigentum anbetrifft, so besteht ein Unterschied zwischen
Land- und
Seekrieg.
Denn während das Privateigentum der
Unterthanen des feindlichen
Staats im Landkrieg der
Regel nach respektiert
werden soll, ist dieser
Satz im
Seekrieg noch nicht zu allgemeiner
Anerkennung gelangt (s.
Prise). Aber auch im Landkrieg bedürfen
einzelne
Fragen noch der
Entscheidung durch die
Gesetzgebung der Kulturstaaten, so namentlich die
Frage, ob das bewegliche
Eigentum der kämpfenden
Soldaten dem
Sieger preisgegeben ist und also von dem letztern einem
Gefallenen, Gefangenen oder Wehrlosen
abgenommen werden kann; ebenso die
Frage, ob
Nahrungsmittel
[* 3] nicht bloß im Weg der
Requisition durch die kriegführende Macht
gegen Empfangsbescheinigung, sondern in dringenden
Fällen auch unmittelbar von den einzelnen
Soldaten zu ihrem
Unterhalt in Feindesland entnommen werden können.
Besonders wichtig sind in dieser Hinsicht die
Kriegsartikel für das deutsche
Heer vom welche im Anschluß an das
deutsche
Militärstrafgesetzbuch folgendes bestimmen (Art. 30): »Eigenmächtiges Beutemachen
ist dem
Soldaten verboten.
Übertretungen dieses Verbots werden mit
Arrest oder mit Gefängnis oderFestungshaft
bis zu 3
Jahren, nach Umständen unter gleichzeitiger
Versetzung in die zweite
Klasse des Soldatenstandes, bestraft.« Weiter
ist hier (Art. 31) ausdrücklich erklärt, daß
Hab und
Gut des feindlichen
Landes unter dem besondern
Schutz des
Gesetzes stehen,
und endlich ist im Art. 32 verordnet:
»Wer im
Feld in der Absicht rechtswidriger Zueignung eine
Sache der
Landeseinwohner offen wegnimmt oder denselben abnötigt oder des eignen Vorteils wegen unbefugt
Requisitionen vornimmt, wird
wegen
Plünderung mit
Versetzung in die zweite
Klasse des Soldatenstandes und Gefängnis bis zu 5
Jahren, in schwereren
Fällen
mit
Zuchthaus von 10
Jahren bis zu lebenslänglicher Dauer oder mit dem
Tod bestraft. Als
Plünderung ist
es nicht anzusehen, wenn die Aneignung nur auf Lebensmittel,
Heilmittel,
Bekleidungsgegenstände, Feuerungsmittel,
Furage oder
Transportmittel sich erstreckt und nicht außer
Verhältnis zu dem vorhandenen
Bedürfnis steht.« Übrigens ist zu beachten,
daß auch die rechtmäßige Beute, abgesehen von Gegenständen der letztern Art, nicht
Eigentum des einzelnen
erbeutendenSoldaten wird, sondern vielmehr dem
Kriegsherrn gebührt; doch erhält der
Soldat, resp. der betreffende Truppenteil
namentlich bei der Erbeutung von
Geschützen und
Pferden ein sogen.
¶
Ich freue mich über deinem Wort, wie einer, der eine große Beute kriegt,
Ps. 119, 162.
Raube bald, Eilebeute,
Esa. 8, 1. 3. S. Raube bald.
Daß die Wittwen ihr Raub, und die Waisen ihre Beute sein müssen,
Esa. 10, 2.
Ich will meine Hand über dir ausstrecken, und dich den Heiden zur Beute geben,
Ezech. 25, 7. (d. i. zu einem offenen Felde,
vgl. v. 5.)
§. 2. II) Bedeutet es die theuer erworbene Gnade und Gaben des Heilandes,
Eph. 4, 8. vgl.
Ps. 68, 19. auch die
Seelen, die der Heiland durch seinen Leidenskampf errettet und dem geistlichen Feinde entrissen hat.
Du machst der Heiden viel (du vermehrst das Volk durch den Eingang der Heiden in die Kirche Christi), damit machst du der
Freuden nicht viel (bei den Juden, vgl.
5 Mos. 32, 21.). (od. richt, groß machst du ein Volk, dem du
nicht viel Freude gabst.) Vor dir aber wird man (werden) sich freuen (mit geistlicher Freude), wie man sich freuet in der
Ernte, wie man fröhlich ist, wenn man Beute austheilet,
Esa. 9, 3.
Darum will ich ihm große Menge zur Beute geben, und er soll die Starken zum Raube haben,
Esa. 53, 12. (d.
i. ich will ihm seinen Theil [Reich] anweisen unter Juden und Heiden, die an ihn v. 11. glauben werden, und er soll einem
grossen Haufen [auch mächtiger Leute, oder solchen, die auf ihre eigne Kraft und Gerechtigkeit trotzen] seine
Gnade austheilen, dafür, weil er etc.)
§. 3. Das Leben wie eine Beute davon bringen heißt durch göttliche Kraft und Hülfe sein Leben erhalten, und aus
dringender Lebensgefahr, wie mit einer Beute, davon fliehen,
Jer. 38, 2.
Jer. 45, 5.
(lat. praeda), im allgemeinsten Sinne alles, was im Kriege von der bewaffneten Macht dem feindlichen Staate oder
den feindlichen Privaten mit Gewalt abgenommen wird, vorzugsweise aber das bewegliche Gut. Wie im Altertum
und Mittelalter wurde auch von den neuern Staaten bis zum Ausgange des Dreißigjährigen Krieges das Beuterecht schrankenlos
geübt. Nachdem aber Grotius (1625) dieser Art der Kriegführung nachdrücklich entgegengetreten war und die von ihm begründete
Völkerrechtslehre stetig an dieser Auffassung festhielt, bildete sich seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrh. ein
geordnetes System von Requisitionen (s. d.) und Kontributionen (s. d.)
aus. Im Landkriege ist heute der Grundsatz anerkannt, daß das Privateigentum in Feindesland geachtet werden müsse und nur
solchen Zerstörungen oder Wegnahmen unterliege, welche eine notwendige Folge des Kampfes und eine unentbehrliche Bedingung
der Kriegführung sind.
Nur das feindliche Staatsgut, und auch dieses nicht in seinem Kapitalbestande (Domänen, Sammlungen, Wertschriften),
sondern nur soweit es für die Kriegführung dient (Kriegskasse, Magazine von Waffen, Munition, Uniformstücke) und die Landessteuern,
soweit sie nicht zunächst für Landesbedürfnisse erforderlich sind, werden als Beute weggenommen; aber ebenso die
Waffen und Ausrüstung der feindlichen Soldaten (Kanonen, Flinten, Säbel, Kavalleriepferde u.s.w.).
Die Plünderung ist nicht mehr gestattet, auch nicht die der erstürmten Stadt. Anders liegt es noch immer im Seekriege (s.
Seebeute, Konterbande und Prise). Ein Beutemachen ohne Ermächtigung durch marodierende Soldaten oder durch Räuber (Hyänen
der Schlachtfelder) wird als schweres Kriegsvergehen betrachtet und unter Umständen mit dem Tode bestraft.
Nach §. 128 des Deutschen Militärstrafgesetzbuches werden Personen des Soldatenstandes bestraft, die im Felde Sachen, die
an sich dem Beuterecht unterworfen sind, eigenmächtig zur Beute machen, oder die sich, um Beute zu machen,
eigenmächtig von der Truppe entfernen oder rechtmäßig erbeutetes Gut, das sie abzuliefern verpflichtet sind, sich rechtswidrig
zueignen. –