Beute
(lat. praeda), im allgemeinsten
Sinne alles, was im
Kriege von der bewaffneten Macht dem feindlichen
Staate oder
den feindlichen Privaten mit Gewalt abgenommen wird, vorzugsweise aber das bewegliche Gut. Wie im
Altertum
und Mittelalter wurde auch von den neuern
Staaten bis zum Ausgange des Dreißigjährigen
Krieges das Beute
recht schrankenlos
geübt. Nachdem aber Grotius (1625) dieser Art der Kriegführung nachdrücklich entgegengetreten war und die von ihm begründete
Völkerrechtslehre stetig an dieser
Auffassung festhielt, bildete sich seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrh. ein
geordnetes
System von Requisitionen (s. d.) und Kontributionen (s. d.)
aus. Im Landkriege ist heute der Grundsatz anerkannt, daß das Privateigentum in Feindesland geachtet werden müsse und nur
solchen Zerstörungen oder Wegnahmen unterliege, welche eine notwendige Folge des Kampfes und eine unentbehrliche
Bedingung
der Kriegführung sind.
Nur das feindliche
Staatsgut, und auch dieses nicht in seinem Kapitalbestande
(Domänen, Sammlungen, Wertschriften),
sondern nur soweit es für die Kriegführung dient (Kriegskasse,
Magazine von Waffen,
[* 2] Munition, Uniformstücke) und die Landessteuern,
soweit sie nicht zunächst für Landesbedürfnisse erforderlich sind, werden als Beute
weggenommen; aber ebenso die
Waffen und
Ausrüstung der feindlichen
Soldaten
(Kanonen,
Flinten, Säbel, Kavalleriepferde u.s.w.).
Die Plünderung ist nicht mehr gestattet, auch nicht die der erstürmten Stadt.
Anders liegt es noch immer im Seekriege (s.
Seebeute
,
Konterbande und Prise). Ein
Beutemachen ohne Ermächtigung durch marodierende
Soldaten oder durch
Räuber (Hyänen
der
Schlachtfelder) wird als schweres Kriegsvergehen betrachtet und unter Umständen mit dem
Tode bestraft.
Nach §. 128 des
Deutschen Militärstrafgesetzbuches werden
Personen des Soldatenstandes bestraft, die im Felde Sachen, die
an sich dem Beute
recht unterworfen sind, eigenmächtig zur Beute machen, oder die sich, um Beute zu machen,
eigenmächtig von der
Truppe entfernen oder rechtmäßig erbeutetes
Gut, das sie abzuliefern verpflichtet sind, sich rechtswidrig
zueignen. –
Vgl. Bluntschli, Das moderne Kriegsrecht der civilisierten Staaten (2. Aufl., Nördl. 1874);
ders., Das Beute
recht
im
Kriege und das Seebeute
recht insbesondere (ebd. 1878).