Beute
Rüstungen und Waffen

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Waffen. (lat. Praeda, franz. Butin, engl.
Booty), die bewegliche
Sache, welche im
Krieg durch die feindliche Macht dem
Staat oder einem Staatsangehörigen
abgenommen wird. Die
Frage, welche Gegenstände als Beute
angesehen werden können, wird von den
Lehrern des
Völkerrechts verschieden
beantwortet, und auch die völkerrechtliche
Praxis, welche freilich jetzt eine weit humanere ist als in frühern
Zeiten, ist
hier noch nicht zum
Abschluß gelangt. Unzweifelhaft gehört nämlich das gesamte Kriegsmaterial der feindlichen Macht zu
den Gegenständen, welche der Erbeutung unterliegen, also
Munition,
Waffen,
[* 2] Kriegskassen,
Proviant, Transportmittel u. dgl.
Was dagegen das mit dem Kriegszweck nicht zusammenhängende Privateigentum anbetrifft, so besteht ein Unterschied zwischen
Land- und
Seekrieg.
Denn während das Privateigentum der Unterthanen des feindlichen Staats im Landkrieg der Regel nach respektiert werden soll, ist dieser Satz im Seekrieg noch nicht zu allgemeiner Anerkennung gelangt (s. Prise). Aber auch im Landkrieg bedürfen einzelne Fragen noch der Entscheidung durch die Gesetzgebung der Kulturstaaten, so namentlich die Frage, ob das bewegliche Eigentum der kämpfenden Soldaten dem Sieger preisgegeben ist und also von dem letztern einem Gefallenen, Gefangenen oder Wehrlosen abgenommen werden kann; ebenso die Frage, ob Nahrungsmittel [* 3] nicht bloß im Weg der Requisition durch die kriegführende Macht gegen Empfangsbescheinigung, sondern in dringenden Fällen auch unmittelbar von den einzelnen Soldaten zu ihrem Unterhalt in Feindesland entnommen werden können.
Beute - Beuteltiere

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Besonders wichtig sind in dieser Hinsicht die
Kriegsartikel für das deutsche
Heer vom welche im Anschluß an das
deutsche
Militärstrafgesetzbuch folgendes bestimmen (Art. 30): »Eigenmächtiges Beute
machen
ist dem
Soldaten verboten.
Übertretungen dieses Verbots werden mit
Arrest oder mit Gefängnis oder
Festungshaft
bis zu 3
Jahren, nach Umständen unter gleichzeitiger
Versetzung in die zweite
Klasse des Soldatenstandes, bestraft.« Weiter
ist hier (Art. 31) ausdrücklich erklärt, daß
Hab und
Gut des feindlichen
Landes unter dem besondern
Schutz des
Gesetzes stehen,
und endlich ist im Art. 32 verordnet:
»Wer im
Feld in der Absicht rechtswidriger Zueignung eine
Sache der
Landeseinwohner offen wegnimmt oder denselben abnötigt oder des eignen Vorteils wegen unbefugt
Requisitionen vornimmt, wird
wegen
Plünderung mit
Versetzung in die zweite
Klasse des Soldatenstandes und Gefängnis bis zu 5
Jahren, in schwereren
Fällen
mit
Zuchthaus von 10
Jahren bis zu lebenslänglicher Dauer oder mit dem
Tod bestraft. Als
Plünderung ist
es nicht anzusehen, wenn die Aneignung nur auf Lebensmittel,
Heilmittel,
Bekleidungsgegenstände, Feuerungsmittel,
Furage oder
Transportmittel sich erstreckt und nicht außer
Verhältnis zu dem vorhandenen
Bedürfnis steht.« Übrigens ist zu beachten,
daß auch die rechtmäßige Beute
, abgesehen von Gegenständen der letztern Art, nicht
Eigentum des einzelnen
erbeutenden
Soldaten wird, sondern vielmehr dem
Kriegsherrn gebührt; doch erhält der
Soldat, resp. der betreffende Truppenteil
namentlich bei der Erbeutung von
Geschützen und
Pferden ein sogen.
¶
mehr
Beute
geld.
Vgl. Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich, [* 5] § 128 f.; Bluntschli, Das moderne Kriegsrecht (2. Aufl., Nördling. 1874);
Derselbe, Das Beute
recht im Krieg (das. 1878);
Grotius, De jure praedae (hrsg. von Hamaker, Haag [* 6] 1868);
Tartarin, Traité de l'occupation (Par. 1873).