Beurlaubte
nstand.
Der Beurlaubte
nstand. Umfaßt nach §. 109,4 der
Deutschen Wehrordnung vom die Offiziere,
Ärzte,
Beamten
und Mannschaften der Reserve, Marinereserve,
Land- und
Seewehr, die Mannschaften der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve
sowie die vorläufig in die
Heimat beurlaubten
Rekruten und
Freiwilligen, die bis zur
Entscheidung über
ihr ferneres Militärverhältnis zur
Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften und die vor erfüllter aktiver
Dienstpflicht zur
Disposition der
Truppen-(Marine-)teile beurlaubten
Mannschaften. Nach Aufruf des Landsturms (s. d.)
gehören die in die Listen eingetragenen
Personen ebenfalls zum Beurlaubte
nstand. Sind
Personen des Beurlaubte
nstand zum Dienst einberufen, so gehören
sie für die Zeit dieser Einberufung zum aktiven
Heere.