im weitern
Sinn jede absichtliche
Verletzung oder Unterdrückung der
Wahrheit. In der
Rechtswissenschaft
unterscheidet man den zivilrechtlichen und den strafrechtlichen Betrug. Unter dem zivilrechtlichen Betrug (dolus,
malus, fraus) versteht man die absichtliche Erregung oder Benutzung von falschen
Vorstellungen eines andern, um demselben
einen Nachteil und in der
Regel sich selbst oder einem andern einen Vorteil zu verschaffen (vgl.Dolus).
Das letztere
Moment, die eigennützige Absicht, ist indessen nicht ein wesentliches, es liegt vielmehr das
Charakteristische
des
Dolus überhaupt in der verwerflichen
Gesinnung, mit welcher man wissentlich schadet, abgesehen von dem
Zweck, den man außerdem
erreichen will.
Der Betrug hebt im allgemeinen die Gültigkeit der Willensbestimmung und des darauf beruhenden
Rechtsgeschäfts nicht auf, sondern gibt dem Beschädigten nur einen Anspruch gegen den Betrüger, wobei sich von selbst
versteht, das der
Dolus von demjenigen, der daraus einen Anspruch herleitet, bewiesen werden muß.
Kann eine solche absichtliche
rechtswidrige
Beschädigung nicht durch eine andre
Klage, z. B. durch die
Klage aus einem
Vertrag, geltend
gemacht werden, so gibt sie dem Beschädigten die
Actio doli, die also eine subsidiäre
Klage ist.
Sie geht auf den
Ersatz des vollen
Interesses, nach zwei
Jahren aber nur noch auf den
Gewinn,
den der Beklagte von seinem
Dolus
hatte. In Vertragsverhältnissen gilt als
Regel, daß jeder Kontrahent dem andern für seine unerlaubte
Handlung, mag solche in einer
Fahrlässigkeit (culpa) oder in einer rechtswidrigen Absicht (dolus) ihren
Grund haben, einzustehen
hat. Jeder
Schuldner haftet also für die
Verletzung seiner Verbindlichkeit durch
Dolus unbedingt, so daß er von dieser Haftung
nicht einmal durch
Vertrag, als welcher gegen die gute
Sitte wäre, befreit werden kann.
Die
Folgen des Betrugs werden aber hier nicht mit einer eignen
Klage, sondern mit der
Klage aus dieser
Obligation, z. B. dem
Kauf-,
Miet-, Darlehnsvertrag etc., geltend gemacht. Ist der
Vertrag noch nicht erfüllt, so hat der Betrogene die
Wahl, die
Erfüllung bis zur Beseitigung der aus dem
Dolus entstehenden Nachteile zu verweigern oder auch den
Vertrag,
der ja durch den
an sich noch nicht nichtig geworden ist, bestehen zu lassen; ist aber der
Vertrag bereits erfüllt, so hängt
es von ihm ab, entweder unter Bestehenlassen desselben mit der Vertragsklage
Entschädigung oder die
Auflösung des
Vertrags zu fordern.
Die
Gesetzgebung kann jedoch nicht dabei stehen bleiben, dem durch eine betrügerische Handlungsweise eines andern Verletzten
bloß mit
Rechtsmitteln des bürgerlichen
Rechts zu
Hilfe zu kommen.
Wahrhaftigkeit und Redlichkeit, Halten von
Treue und
Glauben
in dem äußern Verkehrsleben mit andern sind so wichtige Rechtspflichten, daß durch ihre
Verletzung nicht
bloß die
Rechte des Einzelnen, sondern auch die staatliche Rechtsordnung an und für sich und damit der
Staat selbst gefährdet
und verletzt werden können. In diesem letztern Umstand liegt der Unterschied zwischen dem zivilrechtlichen und dem strafrechtlichen
Betrug (falsum, stellionatus).
Nicht jeder Betrug nämlich, der zivilrechtlich verantwortlich macht, zieht auch eine
Kriminalstrafe nach
sich, sondern nur solche Betrügereien fallen unter den
Begriff des strafbaren Betrugs, durch welche dem
Staat selbst direkt
oder indirekt eine gewisse
Gefahr droht, welcher durch die privatrechtliche Verpflichtung des Betrügers zum
Schadenersatz
nicht genügend begegnet werden kann. Bei der Beantwortung der
Frage aber, welchen Betrügereien ein solcher
gemeingefährlicher
Charakter¶
mehr
innewohne, kommt es auf die Zeitverhältnisse, auf den jeweiligen Kulturzustand eines Volkes und auf das Rechtsbewußtsein
desselben überhaupt an. So bedrohte das römische Recht nur einzelne bestimmte Fälle des Betrugs, wie z. B. die Testamentsfälschung,
die Verfälschung von Gold- und Silbermünzen, mit öffentlicher Strafe. Während dasselbe aber im übrigen keine Bestimmungen
über die Bestrafung des Betrugs enthielt, und während die gemeinrechtliche Praxis das Gebiet des strafbaren Betrugs ebenfalls
nicht als ein bestimmt und scharf begrenztes Gebiet auffaßte und dem richterlichen Ermessen folgeweise einen allzu großen
Spielraum ließ, hat die moderne Gesetzgebung einen andern Weg eingeschlagen. Es werden nämlich einmal diejenigen betrügerischen
Handlungen, welche sich zwar im allgemeinen als widerrechtliche, absichtliche Entstellungen der Wahrheit durch Mitteilung falscher
oder Unterdrückung wahrer Thatsachen charakterisieren, im einzelnen aber den Thatbestand besonderer Verbrechen bilden, als
solche behandelt und mit besondern Strafen belegt.
Hierher gehört insbesondere der Meineid, ferner die falsche Anschuldigung, Münzfälschung, falsches Zeugnis, bezüglicher Bankrott
und insbesondere die Urkundenfälschung (s. d.). Aber auch der an und für sich wird in der modernen
Gesetzgebung, insbesondere auch nach englischem und französischem Strafrecht, mit Strafe bedroht, in der Regel jedoch nur dann,
wenn dadurch einerseits ein Vermögensnachteil des Betrogenen oder eines Dritten und anderseits ein Vermögensvorteil des
Betrügers oder eines Dritten beabsichtigt wurde.
Das österreichische Strafgesetzbuch (§ 197-205) beschränkt den Begriff des Betrugs allerdings nicht auf Vermögensverletzungen,
sondern straft den Betrüger auch dann, wenn seine Absicht auf etwas andres hinzielte. Das Strafgesetzbuch des DeutschenReichs
(§ 263) dagegen bestimmt hierüber folgendes: »Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines andern dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder
Unterdrückung wahrer Thatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird wegen Betrugs mit Gefängnis (bis zu 5 Jahren) bestraft,
neben welchem auf Geldstrafe bis zu 3000 Mk. sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden
kann«. Es ist dann noch weiter bestimmt, daß auch der Versuch des Betrugs strafbar sei, und daß, wenn ein Betrug gegen Angehörige,
Vormünder oder Erzieher begangen wird, die strafrechtliche Verfolgung nur auf Antrag des Verletzten eintreten soll.
Der Begriff eines sogen. ausgezeichneten Betrugs, welcher nach den frühern Strafgesetzbüchern
insbesondere von einem öffentlichen Beamten unter Mißbrauch seiner Amtsgewalt begangen wurde, findet sich in dem deutschen
Strafgesetzbuch nicht. Dagegen bestimmt dasselbe § 264, daß derjenige, welcher bereits zweimal wegen Betrugs im Inland
bestraft worden, wegen eines dritten Betrugs mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren und zugleich mit Geldstrafe von 150 bis
zu 6000 Mk., falls aber mildernde Umstände vorhanden, mit Gefängnisstrafe nicht unter 3 Monaten bestraft werden soll. Im § 265 endlich
ist noch verordnet, daß, wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in Brand setzt oder ein
Schiff,
[* 3] welches als solches oder in seiner Ladung oder in seinem Frachtlohn versichert ist, sinken oder
stranden macht, mit einer Zuchthausstrafe bis zu 10 Jahren und zugleich mit Geldstrafe von 150 bis zu 6000 Mk. und, falls mildernde Umstände
vorhanden, mit Gefängnisstrafe (bis
zu 5 Jahren) nicht unter 6 Monaten belegt werden soll.
§. 1. Ist die bösliche Handlungsweise, wo man durch Vorhaltung falscher Gründe oder angeblicher Vortheile
den Andern in etwas einzuwilligen bestimmt, was ihm Schaden oder Verlust bringt.
Meine Lippen sollen nichts Unrechtes reden, und meine Zunge keinen Betrug (nichts Falsche) sagen,
Hiob 27, 4.
Habe ich gewandelt in Eitelkeit? oder hat mein Fuß geeilet zum Betrug?
Hiob 31, 5.
Wiewohl er Niemand Unrecht gethan hat, noch Betrug in seinem Munde gewesen ist,
Esa. 53, 9.
1 Petr. 2, 22.
Wahrlich, es ist eitel Betrug mit Hügeln und mit allen Bergen,
Jer. 3, 23. (sie führen alle vom rechten Wege.)
Daß nicht Jemand unter euch verstockt werde, durch Betrug der Sünde,
Ebr. 3, 13. (alles das, wodurch wir uns leicht zur
Sünde verführen lassen.)
§. 2. Dieses Laster, welches wider GOttes Gebot,
Sprw. 24, 28.
1 Petr. 2, 1. begangen wird, geschieht
I) mit Worten, II) mit Werken oder der That,
Hos. 12, 8.
Für das bürgerliche Recht hat der d. i. arglistige Täuschung, eine doppelte Bedeutung. Derselbe begründet,
wenn der Getäuschte durch den Betrug Schaden erlitten hat, in allen Fällen einen Anspruch gegen den Betrüger
auf
das volle Interesse (s. d.). Diese Wirkung teilt der Betrug mit der
Arglist (s. d.), welche beide die Römer
[* 7] unter dem Namen dolus zusammenfaßten, soweit jemand durch Betrug zur Abgabe eines Versprechens
bestimmt ist und der Betrüger Anspruch auf Erfüllung erhebt, steht ihm wie bei der Arglist die exceptio
doli entgegen.
Hat der Getäuschte bereits erfüllt, oder handelt es sich um eine andere Willenserklärung als ein Versprechen, z. B.
eine Zahlung, eine Auflassung, eine Cession, eine Veräußerung, so kann der Getäuschte dem Betrüger gegenüber seine Willenserklärung
anfechten und Wiederherstellung des frühern Zustandes, also Rückgabe und Schadenersatz unter Beiseitesetzung
des geschlossenen Rechtsgeschäfts fordern, nach Preuß. Allg. Landrecht und nach Gemeinem Recht wenigstens dann, wenn er, sofern
er nicht in den Irrtum versetzt wäre, das Geschäft überhaupt nicht abgeschlossen haben würde (sog. dolus causam dans),
während, wenn er es anders abgeschlossen hätte, z. B. billiger gekauft
oder teurer verkauft hätte, er nur die Differenz fordern kann. Ob der Irrtum das Wesentliche des Geschäfts betroffen hat
oder einen Nebenumstand, ist unerheblich: entscheidend ist allein, daß der Getäuschte durch den Betrug zur Abgabe dieser Willenserklärung
bestimmt ist.
Unerheblich ist es auch, ob der Getäuschte den Betrug hätte vermeiden können. Auch der Dumme hat bei dem
gröbsten Betrug dieselben Rechte wie der Kluge bei einem fein eingefädelten. Ob die Anfechtung der Willenserklärung nur dem
Betrüger gegenüber gestattet ist, so daß der unschuldige Dritte an seinen Rechten nichts einbüßt, oder ob der Getäuschte
schlechthin wieder in den vorigen Stand eingesetzt wird, darüber gehen die Rechte auseinander, soweit
der letztere Standpunkt inne gehalten wird, muß nur der, welcher vom Betrüger erworben hat, oder wer am Betrug nicht
teilgenommen hat, unbeschadet seines Schadenersatzanspruches gegen den Betrüger, dasjenige zurückgeben, was er ohne den
Betrug des Dritten nicht haben würde.
Der Betrug übt auch seinen Einfluß auf die Gültigkeit der Ehe (s. Ehebetrug) und einer durch Betrug veranlaßten letztwilligen Verfügung.
Nach bürgerlichem Recht stehen dieselben Rechtsmittel zu, wenn die Täuschung durch den Gebrauch falscher oder gefälschter
Urkunden bewirkt wird, wie wenn sich der Betrüger anderer Mittel bedient. Ein Anlaß zwischen Fälschung
und Betrug zu unterscheiden besteht hier nur für gewisse Fälle. Nach der Deutschen Civilprozeßordn. §. 543 findet z. B. die
Restitutionsklage (s. d.) statt, wenn eine Urkunde, auf welcher ein rechtskräftiges Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt
oder verfälscht war.
Strafrechtlich gehört zum Thatbestand des Betrug eine Vermögensbenachteiligung. Diese Beschränkung entspricht
der gemeinen Volksanschauung. Das Deutsche
[* 8] Strafgesetzbuch straft (§. 263) als Betrüger denjenigen, welcher in der Absicht,
sich oder einem andern einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines andern dadurch beschädigt,
daß er durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Thatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.
Die Thatsachen brauchen nicht äußere, sinnlich wahrnehmbare, es können auch innere sein. Auch derjenige
betrügt daher, der einem andern erklärt, er wolle mit einem neuen von dem andern auszustellenden Wechsel ein früheres
Gefälligkeitsaccept einlösen, während er zur Zeit der Erklärung diese
¶
mehr
Absicht nicht hatte; die unwahre Absicht ist die falsche Thatsache. Dasselbe kann von der Erklärung, Zahlung leisten zu wollen,
gelten, wenn die Absicht als eine ernstlich gemeinte, gegenwärtig wirklich vorhandene vorgespiegelt wurde und es sich nicht
nur um ein Versprechen, daß man in Zukunft Zahlung leisten wolle, handelt. Hierher gehört der sog. Kreditbetrug.
Wenn jemand in der Absicht, sich für sein Geschäft Kredit zu verschaffen, sich für einen pünktlichen Zahler oder für einen
sichern Mann ausgiebt, obgleich er bereits überschuldet ist, so macht er sich des Betrug schuldig.
Denn, wenngleich er dem Kreditgeber unaufgefordert über seine Vermögensverhältnisse keine Auskunft zu
geben braucht, so muß er doch, wenn er sie einmal gab, überall wahrheitsgemäß verfahren. Hier liegt das Strafbare auch
in dem Unterdrücken der Thatsache, daß er überschuldet war. Nicht das bloße Verschweigen ist strafbar, aber das Schweigen
da, wo Reden Pflicht (Rechtspflicht), insbesondere mit Rücksicht auf eine vorangegangene Thätigkeit geboten
war.
Deshalb wird derjenige als Betrüger bestraft, der bei bewußter ZahlungsunfähigkeitSpeisen und Getränke im Gasthause bestellt
(Zechprellerei), ebenso der, welcher, ohne eine Fahrkarte gelöst zu haben, heimlich auf der Eisenbahn fährt, wie auch derjenige,
welcher eine fremde, als unübertragbar bezeichnete Abonnements- oder Tageskarte auf der Eisenbahn benutzt, und endlich
derjenige, welcher Wechsel als Waren- oder Kundenwechsel zum Diskont hingiebt, auf welchem gänzlich vermögenslose Personen
(Strohmänner) als Aussteller oder Giranten fungieren. Betrug liegt hier selbst dann vor, wenn die Wechsel eingelöst wurden oder
ihre Einlösung beabsichtigt war.
Unter Vermögensbeschädigung ist die dem Getäuschten nachteilige Differenz zwischen dem Geldwerte zu verstehen,
welchen dessen Vermögen nach und infolge der durch die Täuschung hervorgerufenen Verfügung thatsächlich hatte, und demjenigen
Geldwerte, den es gehabt hätte, wenn die Täuschungshandlung nicht vorgekommen wäre. Von diesem Gesichtspunkte aus werden
die in der Praxis oft zweifelhaften Fälle zu behandeln sein, ob Vermögensgefährdung, ob entgangener Gewinn, ob Lieferung
einer andern als der gewollten Ware (statt Bitterwasser «Hunyadi
Janos» selbst vom Lieferanten fabriziertes) Vermögensbeschädigung sei, und ob im letztern Falle der Affektions- (Liebhaber-)
oder der individuelle Gebrauchs-, oder der Umsatz-(Verkehrs-)Wert entscheidet.
Der Beschädigte braucht nicht notwendig auch der Getäuschte zu sein: Im Prozesse kann durch Täuschung des Richters der
Prozeßgegner geschädigt werden, wenn der Richter nicht durch bloß einseitiges Parteivorbringen, sondern
durch Vorlegung materiell unrichtiger Beweismittel getäuscht wird. Zwischen der Vermögensbeschädigung und der Täuschung
muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Derjenige, welcher einem unter Vorspiegelung von Gebrechen, Unglücksfällen
u. s. w. bettelnden Menschen ein Geschenk giebt, nicht weil er durch die Vorspiegelungen irre geführt
wurde, sondern um den Lästigen los zu werden, der wird nicht betrogen. In dies Gebiet gehören auch oft Anpreisungen, wie
sie im kaufmännischen Verkehr herkömmlich sind, und können auch die mit Gründungsprospekten in Verbindung stehenden Negociationen
gehören, deren Strafbarkeit übrigens zum Teil durch das Gesetz, betreffend die Kommanditgesellschaften auf
Aktien und die Aktiengesellschaften vom besonders vorgesehen ist.
Die Strafe des Betrug ist nach Deutschem Strafrecht Gefängnis bis zu 5 Jahren, daneben fakultativ Geldstrafe bis zu 3000 M. sowie
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Bei mildernden Umständen kann ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden.
Wenn Angehörige (s. d.), Vormünder oder Erzieher betrogen
sind, so wird deren Strafantrag erfordert, der zurückgenommen werden kann. Der Betrug im zweiten Rückfall wird mit Zuchthaus
bis zu 10 Jahren und zugleich mit Geldstrafe von 150 bis 6000 M., bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten
und fakultativ mit Geldstrafe bis 3000 M., und wesentlich ebenso der Versicherungsbetrug bestraft. -
Des Versicherungsbetrugs (§. 265) macht sich schuldig, wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte
Sache in Brand setzt, oder ein Schiff, welches als solches oder in seiner Ladung oder in seinem Frachtlohn versichert ist,
sinken oder stranden macht.
Das Österr. Strafgesetz von 1852 begreift unter Betrug sehr verschiedene Delikte: Falscheid, Amtsanmaßung,
falsches Maß und Gewicht, Fälschung von Urkunden, Stempeln, Münzen,
[* 10] Grenzen,
[* 11] und hat demgemäß auch sehr verschiedene Strafen:
einfacher Arrest von einer Woche bis lebenslangem schwerem Kerker (§§. 461, 204). Auch der Entwurf von 1889, der sonst wesentlich
dem deutschen Rechte folgt, hat verschiedene Strafsatzungen je nach der Höhe des Schadens und der Beschaffenheit
der betrügerischen Absicht: Gefängnis, Zuchthaus bis 10 Jahre, Geldstrafe bis zu dem Doppelten des Schadens.
Das Vergehen des Betrug ist erst durch die neuere Gesetzgebung genauer ausgebildet, gegen verwandte Delikte (Fälschung)
abgegrenzt und auf den Fall der Vermögensschädigung beschränkt. Im röm.
Recht hatte man den Begriff des Stellionats (stellio, die Eidechse, behende und geschickt im Entschlüpfen) aufgestellt, um
alle betrüglichen Handlungen zu treffen, welche sich den bereits vorhandenen Gesetzen nicht unterordnen ließen. Kanonisches,
und deutsches Recht bieten nichts für die Ausbildung des Betrug, sondern behandeln nur einzelne Fälschungsfälle.
-
Vgl. von Liszt, Lehrbuch des deutschen Strafrechts (3. Aufl., Berl. 1888) und die dort angegebene Litteratur;
Rommel, Der Betrug (Lpz. 1894; auch Plenarbeschluß des Reichsgerichts vom (Entscheidungen, XVI,1: Rechtsprechung,
IX, 253).