Bestimmungsort,
der Ort, wohin die von auswärts gesendete Ware bestimmt ist. Derselbe ist gewöhnlich nicht der Erfüllungsort; denn der auswärtige Verkäufer erfüllt seine Verbindlichkeit regelmäßig damit, daß er die Ware dem Frachtführer zum Transport an den Käufer übergiebt. Der Bestimmungsort fällt häufig zusammen mit dem Ablieferungsort (s. Ablieferung), so wenn der Käufer die von auswärts gesendete Ware auf Lager nimmt, von dem Ort seiner Niederlassung aus weiter versendet, dieselbe zur Fabrikation verwendet, sie verzehrt. Der Bestimmungsort kann aber auch ein anderer sein als der Ablieferungsort. So z. B. wenn der thüring. Fabrikant und Verkäufer die Ware an einen Hamburger Spediteur zu liefern hat, von welchem sie an den Käufer in Japan versendet wird. Ist der Spediteur der Bevollmächtigte des Käufers, so ist die Ware auch in Hamburg (an dem Ablieferungsort), nicht in Japan (am Bestimmungsort) auf ihre Empfangbarkeit zu untersuchen (Handelsgesetzbuch Art. 347), wenn nichts anderes ausgemacht ist oder aus den Umständen erhellt, z. B. die Ware ist schon in Thüringen für den Seetransport, etwa in verlöteten Kisten verpackt.