Titel
Bestechung
(Corruptio,
Crimen barattariae), das
Verbrechen oder
Vergehen, welches derjenige Beamte begeht, der von einem
andern ein
Geschenk oder einen sonstigen Vorteil annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, auf welchen er rechtlich und
gesetzlich keinen Anspruch hat, während er weiß, daß dadurch auf seine Amtsthätigkeit eingewirkt
werden soll (passive Bestechung
). Aber auch derjenige, welcher dem Beamten den ungesetzlichen Vorteil zusagt oder
gewährt in der Absicht, dadurch auf dessen amtliche Thätigkeit einzuwirken, macht sich einer strafbaren
Handlung schuldig
(aktive Bestechung
). Das deutsche
Strafgesetzbuch unterscheidet folgende
Fälle:
1) Es bestraft (§ 332) den Beamten, welcher für eine
Handlung, die eine
Verletzung einer
Amts- oder
Dienstpflicht
enthält,
Geschenke oder andre Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, mit
Zuchthaus bis zu 5
Jahren und, falls
mildernde Umstände vorliegen, mit Gefängnis (bis zu 5
Jahren). Die aktive Bestechung
wird (§ 333) in diesem
Fall mit Gefängnis und, wenn
mildernde Umstände vorhanden, mit
Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft, auch kann auf Verlust
der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden. Zuständig sind für die Aburteilung die
Strafkammern der
Landgerichte.
2) Als Straferhöhungsgrund erscheint es (§ 334), wenn ein
Richter,
Schiedsrichter, Geschworner oder
Schöffe
Geschenke oder andre Vorteile fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, um eine
Rechtssache, deren Leitung und
Entscheidung
ihm obliegt, zu gunsten oder zum Nachteil eines Beteiligten zu leiten oder zu entscheiden (Bestechung
des
Richters). In solchem
Fall
tritt Zuchthausstrafe bis zu 15
Jahren ein, und ebendieselbe
Strafe ist in diesem
Fall für die aktive Bestechung
angeordnet.
3) Aber auch schon dann wird nach dem deutschen
Strafgesetzbuch (§ 331) ein
Beamter mit
Geldstrafe bis zu 1500
Mk. oder Gefängnis
bis zu 6
Monaten bestraft, wenn er für eine in sein
Amt einschlagende
Handlung, welche
an sich nicht pflichtwidrig ist,
Geschenke
oder andre Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt. Derjenige, welcher solche
Geschenke
oder andre Vorteile zuwendet oder verspricht, bleibt straflos. Man pflegt diese strafbare
Geschenkannahme seitens eines Beamten
wohl auch als einfache Bestechung
im
Gegensatz zur qualifizierten (1 und 2) zu bezeichnen.
Unter Beamten im
Sinn des
Strafgesetzbuchs sind übrigens alle im
Dienste
[* 2] des
Reichs oder im unmittelbaren
oder mittelbaren
(Kommunal-)
Dienst eines
Bundesstaats auf Lebenszeit, auf Zeit oder auch nur vorläufig angestellte
Personen,
ohne Unterschied, ob sie einen
Diensteid geleistet haben oder nicht, ingleichen
Notare, nicht aber
Advokaten und
Anwalte, zu
verstehen
(Strafgesetzbuch, § 359).
Mag es sich nun um eine einfache oder um eine qualifizierte Bestechung
handeln,
so ist doch stets das Empfangene oder der Wert desselben für dem
Staat verfallen im
Strafurteil zu erklären (§ 335). Unter
Wahlbestechung endlich wird das
Vergehen desjenigen verstanden, welcher in öffentlichen Angelegenheiten eine Wahlstimme kauft
oder verkauft, ein
Vergehen, welches in dem deutschen
Strafgesetzbuch (§ 109) mit
Gefängnisstrafe von
einem
Monat bis zu zwei
Jahren bedroht ist.