(Corruptio,Crimen barattariae), das
Verbrechen oder
Vergehen, welches derjenige Beamte begeht, der von einem
andern ein
Geschenk oder einen sonstigen Vorteil annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, auf welchen er rechtlich und
gesetzlich keinen Anspruch hat, während er weiß, daß dadurch auf seine Amtsthätigkeit eingewirkt
werden soll (passive Bestechung). Aber auch derjenige, welcher dem Beamten den ungesetzlichen Vorteil zusagt oder
gewährt in der Absicht, dadurch auf dessen amtliche Thätigkeit einzuwirken, macht sich einer strafbaren
Handlung schuldig
(aktive Bestechung). Das deutsche
Strafgesetzbuch unterscheidet folgende
Fälle:
2) AlsStraferhöhungsgrund erscheint es (§ 334), wenn ein
Richter,
Schiedsrichter, Geschworner oderSchöffeGeschenke oder andre Vorteile fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, um eine
Rechtssache, deren Leitung und
Entscheidung
ihm obliegt, zu gunsten oder zum Nachteil eines Beteiligten zu leiten oder zu entscheiden (Bestechung des
Richters). In solchem
Fall
tritt Zuchthausstrafe bis zu 15
Jahren ein, und ebendieselbe
Strafe ist in diesem
Fall für die aktive Bestechung angeordnet.
3) Aber auch schon dann wird nach dem deutschen
Strafgesetzbuch (§ 331) ein
Beamter mit
Geldstrafe bis zu 1500
Mk. oder Gefängnis
bis zu 6
Monaten bestraft, wenn er für eine in sein
Amt einschlagende
Handlung, welche
an sich nicht pflichtwidrig ist,
Geschenke oder andre Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt. Derjenige, welcher solche
Geschenke
oder andre Vorteile zuwendet oder verspricht, bleibt straflos. Man pflegt diese strafbare
Geschenkannahme seitens eines Beamten
wohl auch als einfache Bestechung im
Gegensatz zur qualifizierten (1 und 2) zu bezeichnen.
Unter Beamten im
Sinn des
Strafgesetzbuchs sind übrigens alle im
Dienste
[* 2] des
Reichs oder im unmittelbaren
oder mittelbaren
(Kommunal-)
Dienst eines
Bundesstaats auf Lebenszeit, auf Zeit oder auch nur vorläufig angestellte
Personen,
ohne Unterschied, ob sie einen
Diensteid geleistet haben oder nicht, ingleichen
Notare, nicht aber
Advokaten und
Anwalte, zu
verstehen
(Strafgesetzbuch, § 359).
Mag es sich nun um eine einfache oder um eine qualifizierte Bestechung handeln,
so ist doch stets das Empfangene oder der Wert desselben für dem
Staat verfallen im
Strafurteil zu erklären (§ 335). Unter
Wahlbestechung endlich wird das
Vergehen desjenigen verstanden, welcher in öffentlichen Angelegenheiten eine Wahlstimme kauft
oder verkauft, ein
Vergehen, welches in dem deutschen
Strafgesetzbuch (§ 109) mit
Gefängnisstrafe von
einem
Monat bis zu zwei
Jahren bedroht ist.
Der Bestechung im engern Sinne macht sich sowohl derjenige schuldig, welcher für eine Handlung,
die eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält, Geschenke oder andere Vorteile (nicht nur Vermögensvorteile)
annimmt, fordert oder sich versprechen läßt (passive Bestechung), als auch derjenige, welcher zu gleichem Zwecke
Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt (aktive Bestechung). Hier ist die Verletzung
einer Amts- oder Dienstpflicht, also eine pflichtwidrige Amtshandlung in
¶
mehr
Frage. Aber auch für eine an sich nicht pflichtwidrige Handlung, wenn sie eine in das Amt einschlagende, d. i. innerhalb der
amtlichen Funktionen liegende ist, soll der Beamte keine Geschenke oder andere Vorteile annehmen, fordern oder sich versprechen
lassen (Bestechung im weiteren Sinne). In diesem Falle ist jedoch regelmäßig nur derjenige strafbar, der das
Geschenk annimmt u. u. w.; derjenige, welcher es giebt, nur ausnahmsweise in besondern Fällen. (Geschenkgeben an Zoll- und
Steuerbeamte zieht Ordnungsstrafe bis 150 M. nach sich; Vereinszollgesetz §. 160, Brausteuergesetz §. 36 u. a.)
Übrigens ist bei der Bestechung im weitern Sinne vorausgesetzt, daß das Geschenk Gegenleistung für die Amtshandlung
sein soll; was aus Anlaß oder bei Gelegenheit einer Amtshandlung, allgemeinem Gebrauche entsprechend, aus Wohlwollen oder
Anerkennung gegeben wird (Trinkgelder), fällt nicht hierunter. Zu den Beamten, die sich der Bestechung schuldig machen können, gehören
auch die Angestellten einer Privateisenbahngesellschaft, soweit sie nach §. 66 des Bahnpolizeireglements vom zur
Ausübung der Bahnpolizei berufen sind, insbesondere also Stationsbeamte, Bahnwärter, Zugführer, Schaffner. Zu denselben gehören
ferner nach Vorschrift des §. 359 des Deutschen Strafgesetzbuches auch Notare, nicht aber Advokaten und Anwälte (Rechtsanwälte).
Militärpersonen, d. h. Personen des Soldatenstandes und die Militärbeamten des Heers oder der Marine, gehören ebenfalls
hierher. Sie werden nach Militärstrafgesetzb. §. 140 wegen passiver Bestechung mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren und
in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft. Im übrigen ist die Strafe: a. für die Bestechung im weitern
Sinne Geldstrafe bis 300 M. oder Gefängnis bis zu 6 Monaten;
bestechung für die passive Bestechung Zuchthaus bis zu 5 Jahren,
und wenn ein Richter, Schiedsrichter, Geschworener oder Schöffe in einer von ihm zu entscheidenden Rechtssache sich bestechen
ließ, Zuchthaus bis zu 15 Jahren;
c. für die aktive Bestechung Gefängnis bis zu 5 Jahren und im Falle mildernder Umstände Geldstrafe
bis 1500 M., wenn aber ein Richter u. s. w. bestochen wurde (auch nur durch Geschenkanbieten), Zuchthaus
bis zu 15 Jahren oder im Falle von mildernden Umständen Gefängnis bis zu 5 Jahren. In allen Fällen ist im Urteile das Empfangene
oder der Wert desselben für dem Staat verfallen zu erklären (Strafgesetzb. §. 331-334).
Das Österr. Strafgesetz von 1852 straft die schwerern Fälle der aktiven und passiven Bestechung mit Kerker von 6 Monaten bis zu 1 Jahre;
bei großer Arglist oder erheblichem Schaden geht die Strafe der aktiven Bestechung bis 5 Jahre schweren Kerker. Leichtere Fälle:
Arrest bis 6 Monate (§§. 104, 105, 311). Entwurf von 1889: wie DeutschesStrafgesetz.