Bestätterung
,
Abfahren, Abrollen, Abstreifen, Zustellen, Zustreifen, das Abholen der Güter vom Bahnhof nach der Behausung des Empfängers oder von der Behausung des Absendern nach dem Bahnhof. In Deutschland [* 2] und den übrigen Ländern des Deutschen Eisenbahnvereins ist das An- und Abfahren der Güter im allgemeinen Privatsache. In größern Städten werden hierfür von der Eisenbahnverwaltung zugleich Unternehmer bestellt, für die sie haftet. Die Gebühren, die die Unternehmer erheben dürfen, sind vertragsmäßig festgesetzt.
Von der bahnamtlichen Bestätterung
ausgeschlossen sind die bahnhoflagernd gestellten
Güter. Ausgeschlossen von der Selbstabholung sind
diejenigen
Güter, die nach steueramtlichen Vorschriften oder aus andern
Gründen nach Packhöfen oder
Niederlagen der
Steuerverwaltung gefahren werden müssen. Die Befugnis der Empfänger, ihre
Güter selbst abzuholen, kann von
der Eisenbahn im allgemeinen Verkehrsinteresse mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörde beschränkt oder aufgehoben werden.
Eine solche
Beschränkung ist z. B. eingeführt in
Altona,
[* 3] Kiel,
[* 4] Flensburg,
[* 5] Hadersleben,
[* 6]
Husum,
[* 7] Rendsburg
[* 8] und
Schleswig,
[* 9] indem dort
nur für bestimmte
Güter, wie für leicht verderbliche Gegenstände, die Befugnis der Empfänger
zur Selbstabholung bestehen geblieben ist, alle übrigen
Güter dagegen der Zwangsbestätterung
unterliegen. In
Elberfeld
[* 10] und
Barmen ist die Zwangsbestätterung
ohne Einschränkung eingeführt. Neuerdings ist bei den
Preuß. Staatsbahnen
[* 11] auch die bahnseitige
An- und
Abfuhr von
Stückgut zwischen entfernt von der Eisenbahn gelegenen Orten und der nächsten Bahnstation
durch Errichtung sog. Güternebenstellen in größerm
Umfange eingeführt worden. (S. auch Eisenbahnagenten.) - In England
besteht insofern eine Art zwangsweiser bahnamtlicher Bestätterung
, als in den Frachtsätzen der größeren
Stationen die Gebühr für
die bahnamtlich zu bewirkende
An- und
Abfuhr mit enthalten ist. In welchem
Umfang von dieser Einrichtung
vom Publikum Gebrauch gemacht wird, geht aus dem Umstande hervor, daß die
Midlandbahn allein zum Zweck der
An- und
Abfuhr über 8000
Pferde
[* 12] und ungefähr 2300 Wagen im Betriebe hat. - In
Frankreich besorgen die Eisenbahnen an fast allen größern
Orten die
Abfuhr, die Selbstabholung ist gewissen einschränkenden
Bedingungen unterworfen. - In
Italien
[* 13] besteht auf den von
den Bahnverwaltungen zu bezeichnenden
Stationen Zwangsbestätterung
, falls nicht der Frachtbrief mit dem Vermerk «in
stazione» versehen ist. - In
Amerika
[* 14] wird das Abholen der
Güter von besondern Transportgesellschaften bewirkt. - Eine
eigentümliche Einrichtung
besteht in
Rußland, wo sich sog.
Artels (s. d.) für die Ausführung des
Auf- und Abladens von
Gütern,
deren
Beförderung an die Bahnstationen, das Abrollen von letztern u. s. w. gebildet haben.
Der
Artels bedienen sich sowohl die Eisenbahngesellschaften wie die
Verfrachter. -
Vgl. Roll, Encyklopädie des gesamten Eisenbahnwesens (Wien [* 15] 1890);
Archiv für Eisenbahnwesen (1889).