Bestätigung.
Im öffentlichen
Recht kommen folgende
Arten der Bestätigung
vor:
1) die vom Staatsoberhaupte oder vom Regierungsnachfolger erteilte Anerkennung bestimmter öffentlicher Rechtszustände oder der Regierungsakte des Regierungsvorgängers (Konfirmation), wodurch man namentlich in frühern Zeiten das öffentliche Recht und seine Kontinuität gegen Verwechselung der Regierungsakte mit Privatakten und gegen den Wechsel in den Regierungsansichten sicherzustellen, bisweilen wohl auch Einnahmen zu erzielen suchte. Gegenwärtig ist an Stelle derselben die Verpflichtung des Thronfolgers auf die Verfassung getreten, da einerseits zweifelhafte und strittige Punkte des Verfassungsrechts nicht mehr einseitig durch den Souverän entschieden, andererseits Regierungs- und Privatakte des Regenten nicht mehr verwechselt werden können, jeder Regierungsnachfolger aber von selbst durch alle verfassungsmäßigen Regierungsakte des Vorgängers rechtlich gebunden ist;
2) administrative Bestätigung
da, wo die Rechtswirksamkeit gewisser
Akte untergeordneter Organe, insbesondere der kommunalen, von der
Genehmigung der
Staatsverwaltung abhängt, z. B. bei Gemeindewahlen, Genehmigung gewisser der staatlichen
Kontrolle unterworfenen
Berufe und Anstalten, Ausübung der
Autonomie
(Erlaß von
Statuten und
Reglements) u. s. w.;
3) konstitutionelle Bestätigung
, diejenigen, welche verfassungsmäßig den Landesvertretungen
zustehen, z. B. bei
Begnadigung eines wegen Verfassungsverletzung verurteilten Ministers (wenigstens nach mehrern Gesetzen);
4) Ratifikation, d. h. Genehmigung eines kraft Auftrags vollzogenen Akts oder Geschäfts, vorzüglich von völkerrechtlichem Charakter, also Genehmigung eines durch diplomat. Agenten abgeschlossenen Vertrags durch die betreffenden Souveräne.
Im
Strafrecht ist die Bestätigung
der
Urteile durch den Landesherrn durch die Deutsche
[* 2] Strafprozeßordnung beseitigt;
die
Vollstreckung von Todesurteilen ist jedoch erst dann zulässig, wenn die Entschließung des Staatsoberhaupts,
bez. des
Kaisers ergangen ist, von dem Begnadigungsrecht (s.
Begnadigung) keinen Gebrauch zu machen (§. 485). Im Militärstrafverfahren
(s. d.) besteht das Bestätigun
gsrecht im ganzen
Reiche mit Ausnahme
Bayerns.
Eine richterliche Bestätigung
von
Geschäften des Privatrechts war früher durch viele Landesgesetze vorgeschrieben.
Namentlich sollten die Veräußerungsverträge über Grundstücke nur vor Gericht abgeschlossen und von dem zuständigen
Richter nach Prüfung, ob nicht Übervorteilungen vorgekommen, das
Geschäft gültig abgeschlossen, die
Rechte der
Gläubiger
gewahrt seien
u. dgl., konfirmiert, eine Pfandbestellung aber konsentiert
werden, und ohne das nicht gültig sein.
Man hat sich allmählich von der völligen Nutzlosigkeit dieser Form überzeugt. Wo der gerichtliche Abschluß noch gefordert wird, hat derselbe nach den neuesten Gesetzen nur Bedeutung für den Übergang des Grundeigentums, nicht für die Verabredung der gegenseitigen persönlichen Rechte und Verbindlichkeiten. Der Richter hat nur noch die Legitimation der Parteien und ihre Geschäftsfähigkeit zu prüfen; er verfügt, wenn in dieser Beziehung keine Bedenken bestehen, den Eintrag in das Grundbuch.
Eine Bestätigung
des
Geschäfts durch die Parteien hat eine Bedeutung, wenn der
Inhalt getroffener mündlicher Beredungen urkundlich,
gewöhnlich in Briefform, von der einen Seite rekapituliert und bestätigt wird. Das geschieht namentlich
im Handelsverkehr. Erhebt die andere Partei auf die schriftliche Mitteilung keine Einwendung gegen die Vollständigkeit und
Richtigkeit der schriftlichen Bestätigung
, so wird angenommen, daß sie sich damit einverstanden erklärt; diese
Bestätigung
wird dann bis auf erbrachten Gegenbeweis als maßgebend angesehen.
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mehr
Die Bestätigung
eines anfechtbaren Geschäfts (s. Anfechtung) macht das Geschäft unanfechtbar, wenn die Bestätigung
nicht unter der Herrschaft
des Anfechtungsgrundes erfolgt ist; das zufolge einer Drohung abgeschlossene Geschäft wird also unanfechtbar, wenn der Bedrohte
dasselbe bestätigt, ohne daß er noch unter dem Einfluß der Drohung steht; das von einem Minderjährigen
abgeschlossene Geschäft, wenn es derselbe nach erlangter Großjährigkeit bestätigt.
Die Bestätigung
eines nichtigen Geschäfts erzielt nur dann eine Wirkung, wenn die Bestätigung
die Bedeutung eines neuen Abschlusses desselben
Geschäfts hat, ohne daß dieser neue Abschluß an demselben Nichtigkeitsgrunde leidet. Von manchen wird das Wort Bestätigung
nur auf
nichtige Geschäfte angewandt, im Gegensatz zu Genehmigung oder Anerkennung (s. d.) eines anfechtbaren
Geschäfts.