Besserungs
anstalten
(Korrektionsanstalten), öffentliche oder auch Privatanstalten, welche zur
Aufnahme von Verbrechern
und verwahrlosten
Personen bestimmt sind und zwar in der
Weise, daß ihr Hauptzweck nicht Bestrafung, sondern Besserung derselben
ist. Dergleichen Anstalten sind entweder polizeiliche Besserungs
strafanstalten, welche neben der Bestrafung zugleich die
sittliche Besserung der Sträflinge erzielen (vgl.
Arbeitshäuser), oder Wohlthätigkeitsanstalten für
sittlich gesunkene Individuen.
Überhaupt, wie
Vagabunden, Trunkenbolde, Arbeitsscheue, liederliche Dirnen etc., sowie für entlassene
Sträflinge, die darin zur
Arbeit angehalten werden und an eine geordnete Lebensführung gewöhnt werden sollen, oder Besserungs-
und Erziehungshäuser für verwahrloste jugendliche Individuen. Die erste
Klasse dieser Besserungs
anstalten gründete sich
auf die sogen.
Besserungstheorie, nach welcher dem
Staat obliegt, nicht allein für
Strafvollstreckung, sondern auch für Besserung
des Verbrechers und Bewahrung desselben vor völligem sittlichen
Untergang zu sorgen.
Bei weitem die größte Wichtigkeit haben die meistenteils von
Privatpersonen oder
Vereinen begründeten Magdalenenstifte für
gefallene Mädchen sowie die Besserungs
anstalten für jugendliche Verbrecher und verwahrloste
Kinder. Das deutsche
Strafgesetzbuch bestimmt (§ 56), daß Unerwachsene im
Alter zwischen 12 und 18
Jahren, die von der
Anschuldigung
einer Strafthat wegen mangelnder Geistesreife freigesprochen wurden, durch richterliches
Urteil entweder ihrer
Familie oder
einer
Erziehungs- und Besserungs
anstalt überwiesen werden können, um dort so lange zu verbleiben, als
es die der Anstalt vorgesetzte Verwaltungsbehörde für erforderlich erachtet (jedoch nicht über das vollendete 20. Lebensjahr).
Ähnliche Bestimmungen kennt auch die englische und französische
Gesetzgebung.
Deutschland
[* 2] besitzt eine Musteranstalt am
Rauhen
Haus (s. d.) bei
Hamburg,
[* 3] das von
Wichern im
Sinn der innern
Mission begründet ward,
Frankreich eine nach andern
Prinzipien geleitete Anstalt zu
Mettray. Am weitesten ausgedehnt und verallgemeinert sind die englischen, vom
Staat unterstützten
und beaufsichtigten unter denen man industrial schools
(Arbeitsschulen im engern
Sinn) und reformatory schools (Besserungs
schulen)
unterscheidet.
Preußen
[* 4] erließ ein besonderes
Gesetz, betreffend die Unterbringung verwahrloster
Kinder, das 1. Okt. d. J.
in Wirksamkeit trat.
Vgl. Fr. Ötker, Über Erziehungsanstalten für verwahrloste Kinder (Berl. 1879).