das Einkommen, welches einem öffentlichen Beamten (des Staats, einer Gemeinde, einer Korporation etc.) für
die ihm übertragene fortlaufende Dienstleistung verabreicht oder angewiesen wird. Nicht zur Besoldung ist
zu rechnen der Lohn für einzelne Verrichtungen oder Arbeiten, welche vermöge besondern Vertrags oder Auftrags übernommen
und geleistet werden (z. B. für eine außerordentliche Kommissionsreise, für die Ausführung
eines bestimmten Baues etc.), ebensowenig der für bloße Privatdienste bezogene Gehalt.
Auch gewisse Nebeneinnahmen und Vergütungen der Beamten, wie Tage- und Meilengelder, Servis, Wohnungsgeldzuschüsse, Pauschalsummen
für Büreaubedürfnisse, Repräsentations-, Umzugs-, Fahrkosten u. dgl.,
gehören nicht zu der eigentlichen Besoldung. Dieselbe besteht jetzt zumeist in barem Geld, indem die früher vielfach üblichen Naturalbezüge
zumeist beseitigt sind. Bei den Besoldungen der Geistlichen kommen solche allerdings noch vielfach vor.
Die Pfändung der Besoldung ist nur in gewissem Umfang zulässig (s. Pfändung).
I) Der Priester und Leviten ist im A. T. von GOtt selbst verordnet, 3 Mos. 6, 16. 4 Mos.
18, 8. 5 Mos. 18, 1. Im N. T. bestätigt, Matth. 10, 9. 10. Luc. 10, 7. 1 Cor. 9, 14. 2 Tim. 2, 6. II) Der Obrigkeit, 1Kön.
9, 21. Matth. 22, 17. Marc. 12, 14. Luc. 3, 12. c. 20, 22.
die mit der Verwaltung eines öffentlichen Amtes verbundene Rente, mittels deren der Staat,
die Gemeinde oder eine Korporation dem Beamten seinen standesgemäßen Lebensunterhalt gewährt. Die Höhe der Besoldung richtet
sich nach der Bedeutung der Ämter und steigt meistens auch mit dem wachsenden Dienstalter des Beamten in einem und demselben
Amte. In neuerer Zeit wird die Besoldung regelmäßig in barem Gelde gewährt und besteht in einer festen Summe.
Früher bezog der Beamte häufig noch Naturalien und ungewisse Einnahmen, Gebühren u. s. w. für besondere Dienstleistungen,
wie dies z. B. bei den Pfarrerbesoldungen noch vielfach der Fall ist.
Neben der Besoldung werden dem Beamten häufig noch gewährt: Pauschsummen für Bureaubedürfnisse, Repräsentationskosten, Tagegelder
(Diäten) und Fuhrkosten, Umzugskosten, Funktionszulagen, Wohnungsgeldzuschuß. Übersteigt der Betrag
der Besoldung 1500 M. für das Jahr, so ist dieselbe nur zu einem Dritteil, sonst gar nicht pfändbar (Civilprozeßordn.
§. 749). Die Ehrenämter, insbesondere diejenigen der Selbstverwaltung und der Rechtspflege (Geschworene, Schöffen), sind
unbesoldet. (S. Wartegeld, Pension.)