Besitz
klagen,
Besitzrechtsmittel, Klagen, die zum
Teil zur
Erhaltung eines gegenwärtigen, zum
Teil auch zur Wiedererlangung
eines verlorenen
Besitzes dienen. Die erstere Art, bei den
Römern das interdictum
uti possidetis (bei Grundstücken)
und utrubi (bei beweglichen Sachen), heutzutage die ordentliche Besitz
klage (possessorium ordinarium), wird veranlaßt durch
wörtliche oder thätliche
Störung des
Besitzes, geht auf
Anerkennung des
Besitzes, Verbot fernerer
Störungen,
Schadenersatz
und ist nur innerhalb eines Jahres zulässig.
Wenn Besitz
handlungen beider
Teile vorliegen, wird der geschützt, welcher die ältesten Besitz
handlungen
nachweisen kann, unter der
Voraussetzung, daß er seitdem den
Besitz nicht verloren hat. Hatte der Kläger den
Besitz von dem
Beklagten fehlerhaft erlangt, d. h. mit Gewalt (vi), heimlich (clam) oder auf
Widerruf (precario), so wird er abgewiesen.
Der Schutz im jüngsten
Besitz, das Summariissimum, ist durch die
Deutsche Civilprozeßordnung
[* 2] beseitigt.
Zur Wiedererlangung verlorenen Besitzes diente bei den Römern das interdictum unde vi, seit dem Mittelalter die Spolienklage, für welche der Grundsatz gilt: spoliatus ante omnia est restituendus, d. h. wer gewaltsam aus dem Besitz gesetzt ist, darf vor allem die Wiedereinsetzung in den Besitz fordern. Sie steht auch dem Pächter oder Mieter und dem Entsetzten auch gegen den Dritten zu, welcher den Besitz von dem, der ihn gewaltsamerweise weggenommen, mit dem Bewußtsein jener ¶
mehr
Wegnahme erlangt hat. Der Verklagte wird mit Einreden, er sei der Eigentümer oder der Kläger habe selbst erst fehlerhaft
von dem Beklagten den Besitz erlangt, nicht gehört. - Zum Schutz des Besitzes an Rechten dienen teils die vorstehenden Besitzklagen
, teils
sind besondere Klagen eingeführt. -
Vgl. Bruns, Die Besitzklagen
des röm. und heutigen Rechts (Weim. 1874);
Pflüger,
Die sog. Besitzklagen
des röm. Rechts (Lpz. 1890).