Besitz
erwerb
und
-Verlust. Der
Besitz einer bis dahin von einem andern nicht besessenen Sache wird dadurch erworben,
das; sie jemand mit dem Willen zu besitzen
an sich nimmt, Grundstücke in
Besitz nimmt (Occupation). Wenn die Sache bereits
von jemand besessen wurde, wird der
Besitz 1) dadurch erworben, daß der bisherige
Besitzer die Sache einem
andern übergiebt, sich des
Besitzes zu Gunsten des andern entledigt, welcher dann den
Besitz übernimmt (traditio,
Übergabe).
Die Übergabe kann auch so geschehen, daß der bisherige Besitzer Stellvertreter des Erwerbers wird und seinen Besitz als Innehabung für diesen fortsetzt, z. B. der Verkäufer mietet oder pachtet vom Käufer und bleibt so in der Innehabung, aber erkennt den Käufer als Herrn (jurist. Besitzer) der Sache an (constitutum possessorium). Verkauft der bisherige jurist. Besitzer an seinen Pächter, welcher das Grundstück innehat, so bedarf es keiner besondern Übergabe.
Der Pächter, welcher bisher für den Verpächter innehatte, erwirbt dadurch den Besitz, daß er zufolge des Kaufs von jetzt ab die Sache als Herr hat und haben will (traditio brevi manu, Übergabe kurzerhand). Bei der körperlichen Übergabe ist nicht gerade erforderlich, daß dem Erwerber bewegliche Sachen in die Hand [* 2] gegeben, daß das Grundstück sofort von dem Erwerber beschritten wird. Es genügt ein Verhalten der Parteien, aus welchem erhellt, daß der bisherige Besitzer den Besitz aufgegeben hat und der neue mit dem Willen für sich zu besitzen auch die Fähigkeit erlangt hat, über die Sache zu verfügen (traditio longa manu, Übergabe langerhand).
Der Besitz kann aber 2) auch dadurch erworben werden, daß eine Sache dem, welcher sie besitzt, genommen wird, mit Gewalt oder heimlich. Der Besitzer kann sie dann zwar von dem, welcher ihn aus dem Besitz gesetzt hat, klagend zurückfordern. Vorläufig hat aber der bisherige Besitzer den Besitz verloren und der andere ihn erworben. Für Grundstücke ist das besondere Gesetz geschrieben, daß der Besitz nicht schon dadurch verloren, also von dem Dritten nicht schon dadurch erworben wird, daß dieser sich hinter dem Rücken des Besitzers in den Besitz setzt. Sonst wird der Besitz verloren, wenn der Besitzer nicht mehr in dem körperlichen Verhältnis steht, über die Sache beliebig in Person oder durch einen andern verfügen zu können, oder wenn der Besitzwillen aufgegeben und dieser Verzicht ausgeführt wird.