(lat. Inspectio ocularis, Augenscheinseinnahme, Besichtigung, Okularinspektion), die von einer Behörde
in amtlicher Eigenschaft vorgenommene Besichtigung eines Gegenstandes; in der weitern und gewöhnlichen Bedeutung des Worts
jede amtliche Sinneswahrnehmung. Namentlich versteht man darunter die richterliche Augenscheinseinnahme, welche
als Beweismittel von großer Wichtigkeit ist. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten können die Parteien auf Augenscheinseinnahme
antragen, doch kann der Richter auch von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins veranlassen, unter Zuziehung der Parteien und
nach Befinden auch unter Zuziehung von Sachverständigen.
Findet im strafrechtlichen Verfahren eine Besichtigung statt, z. B. die Besichtigung einer Brandstätte,
einer Leiche, des Schauplatzes eines Verbrechens, der Werkzeuge,
[* 4] womit ein solches verübt ward, u. dgl.,
so ist nach der deutschen Strafprozeßordnung der vorgefundene Sachbestand im Protokoll festzustellen und auch darüber Auskunft
zu geben, welche Spuren und Merkmale, deren Vorhandensein nach der Beschaffenheit des Falles vermutet werden konnte, gefehlt
haben.
In der Voruntersuchung ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit bei der Augenscheinseinnahme
zu gestatten, dem verhafteten Angeschuldigten jedenfalls bei der Einnahme des Augenscheins an der Gerichtsstelle des Haftorts.
Von besonderer Wichtigkeit ist die gerichtliche Totenschau (s. d.)