Besichtigung
,
s. Besicht und Augenschein;
Besichtigung
von
Leichen, s.
Leichenschau.
Besichtigung
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Besichtigung,
s. Besicht und Augenschein;
Besichtigung
von
Leichen, s.
Leichenschau.
(lat. Inspectio ocularis, Augenscheinseinnahme, Besichtigung, Okularinspektion), die von einer Behörde in amtlicher Eigenschaft vorgenommene Besichtigung eines Gegenstandes; in der weitern und gewöhnlichen Bedeutung des Worts jede amtliche Sinneswahrnehmung. Namentlich versteht man darunter die richterliche Augenscheinseinnahme, welche als Beweismittel von großer Wichtigkeit ist. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten können die Parteien auf Augenscheinseinnahme antragen, doch kann der Richter auch von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins veranlassen, unter Zuziehung der Parteien und nach Befinden auch unter Zuziehung von Sachverständigen.
Findet im strafrechtlichen Verfahren eine Besichtigung statt, z. B. die Besichtigung einer Brandstätte, einer Leiche, des Schauplatzes eines Verbrechens, der Werkzeuge, [* 3] womit ein solches verübt ward, u. dgl., so ist nach der deutschen Strafprozeßordnung der vorgefundene Sachbestand im Protokoll festzustellen und auch darüber Auskunft zu geben, welche Spuren und Merkmale, deren Vorhandensein nach der Beschaffenheit des Falles vermutet werden konnte, gefehlt haben.
In der Voruntersuchung ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit bei der Augenscheinseinnahme zu gestatten, dem verhafteten Angeschuldigten jedenfalls bei der Einnahme des Augenscheins an der Gerichtsstelle des Haftorts. Von besonderer Wichtigkeit ist die gerichtliche Totenschau (s. d.)
Vgl. Deutsche [* 4] Zivilprozeßordnung, § 336 f.; Deutsche Strafprozeßordnung, § 86 ff., 191 ff., 224, 248; Österreichische Strafprozeßordnung, § 116 ff.
Nr. | Ergebnis | Augenschein |
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1 | ****** | Au|gen|schein, der <o. Pl.> (geh.): das Anschauen, die unmittelbare Wahrnehmung durch das Auge: wie ... |