Besetzung
des Gerichts. Das Verlangen nach einer unparteiischen, in jeder
Richtung unabhängigen Rechtspflege hat in
den neuern Gerichtsverfassungsgesetzen dahin geführt, nicht nur die
Richter in ihren
Stellungen persönlich zu schützen,
sondern auch bei Bestimmung der Zahl und
Personen der im einzelnen Fall mitwirkenden
Richter jede Willkür auszuschließen.
Während nach dem
Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz die
Amtsrichter ihre
Geschäfte als Einzelrichter
erledigen (§. 22), entscheiden die Kammern des Landgerichts in einer Besetzung
von drei Mitgliedern mit Einschluß
des Vorsitzenden, die
Strafkammern in der Hauptverhandlung erster Instanz und in der Berufungsinstanz bei
Vergehen jedoch in
einer Besetzung
von fünf Mitgliedern (§. 77), die Senate der Oberlandesgerichte stets in der
Besetzung
von fünf, die des Reichsgerichts in der Besetzung von sieben Mitgliedern (§§. 124, 140). Zur Fassung
von Plenarentscheidungen und
Entscheidungen der vereinigten
Civil- oder
Strafsenate des Reichsgerichts über streitige Rechtsfragen
sowie zu den
Entscheidungen des vereinigten zweiten und dritten
Strafsenats des Reichsgerichts in den Fällen des
Hoch- und Landesverrats gegen
Kaiser und
Reich ist die
Teilnahme von mindestens zwei Dritteilen aller Mitglieder erforderlich;
doch darf an der
Entscheidung selbst immer nur eine ungerade Zahl von Mitgliedern teilnehmen, so daß bei Anwesenheit einer
geraden Zahl das dem
Dienstalter und bei gleichem
Dienstalter das dem
Lebensalter nach jüngste Mitglied
kein
Stimmrecht hat (§. 139). Vor Beginn jedes Geschäftsjahres werden durch das Präsidium, zu welchem außer dem Präsidenten
und den Direktoren oder Senatspräsidenten, bei den Landgerichten das älteste Mitglied, bei den Oberlandesgerichten die
beiden, bei dem Reichsgerichte die vier ältesten Mitglieder gehören, die
Geschäfte unter die Kammern oder Senate
verteilt und die ständigen Mitglieder derselben, sowie für den Fall ihrer Verhinderung die regelmäßigen
Vertreter derselben
bestimmt. Eine Änderung im Laufe des Geschäftsjahres ist nur in bestimmten Ausnahmefällen statthaft. Ist der Vorsitzende
einer Kammer oder eines Senats verhindert, so führt das dem
Dienstalter und bei gleichem
Dienstalter das der
Geburt
nach älteste Mitglied der Kammer oder des Senats den Vorsitz (§§. 62 fg., 121, 133). Wegen der Besetzung
der Handelsgerichte,
Schöffengerichte, Schwurgerichte s. diese
Artikel.
¶
mehr
Nach der Österr. Strafprozeßordnung faßt die Ratskammer (s. d.) ihre Beschlüsse in Versammlungen von drei Richtern, während der erkennende Gerichtshof erster Instanz mit vier, zweiter Instanz mit fünf, und der oberste Gerichtshof als Kassationshof mit sieben Richtern besetzt ist (§§. 12, 13, 15, 16). In Civilsachen ist in der Regel der Gerichtshof erster Instanz mit dem Vorsitzenden und zwei, zweiter Instanz vier Richtern, der oberste Gerichtshof für die verschiedenen Geschäftsgattungen besonders besetzt (§§. 149, 154, 157, österr. Gesetz vom