im Strafprozeß derjenige, gegen welchen die Anzeige einer strafbaren Handlung erstattet ist.
Der Beschuldigte,
gegen welchen die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen wurde, wird Angeklagter und derjenige, gegen den die öffentliche
Klage erhoben ist, Angeschuldigter genannt.
im Sinne der Deutschen Strafprozeßordnung (§. 155) die allgemeine Bezeichnung dessen, gegen den sich
eine Untersuchung wendet;
diejenige Person, gegen welche Strafklage erhoben ist, heißt bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens
«Angeschuldigter», nach der Österr.
Strafprozeßordn. §. 38 «Beschuldigter», nach diesem
Zeitpunkt «Angeklagter».
Das franz. Recht braucht allgemein den Ausdruck «prévenu», dagegen für den vor das Schwurgericht
Verwiesenen das Wort «accusé»;
das engl. Recht meist ohne weitere Unterscheidung das Wort «prisoner».