Bescholten
heit.
Wer infolge seines Lebenswandels die Unbescholtenheit
verscherzt (z. B.
Vagabunden und öffentliche Dirnen), wer wegen gemeiner
Vergehen auch ohne Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft
ist, wird von der Obrigkeit wie von der Gesellschaft anders angesehen als ein Unbescholtener.
Bei der
Übertragung einer
Vormundschaft, einer Pflegschaft, einer Konkursverwaltung, bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugnisses,
bei der Auswahl zum
Geschworenen oder Schöffen, bei der Frage,
ob der von den Eltern verweigerte Ehekonsens richterlich zu
ergänzen ist, ob eine
Person aus einer Genossenschaft ausgestoßen, von der
Börse ausgeschlossen werden
darf, in eine
Innung aufzunehmen ist, kommt noch jetzt die in Betracht. Die
Römer
[* 2] faßten derartige Fälle zusammen mit der
Bezeichnung infamia facti oder turpitudo (S. auch
Anrüchigkeit und Ehre.)