Beschlagnahme
von Gegenständen kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowohl zur
Sicherung einer künftigen
Zwangsvollstreckung
als auch zum
Zweck der Aus- und
Durchführung einer solchen verfügt werden, wofern die gesetzlichen Voraussetzungen
einer derartigen Maßregel begründet sind. Im erstern
Fall spricht man von einem
Arrest (s. d.), während die Beschlagnahme
als Zwangsvollstreckungsmittel
im modernen Prozeßrecht als
Pfändung bezeichnet wird, gleichviel ob es sich um die Beschlagnahme
von
Mobilien oder von
Forderungen handelt
(s.
Pfändung). Im
Strafverfahren kann eine Beschlagnahme
solcher
Sachen, die für eine Untersuchungssache von Bedeutung
sind, in der
Regel nur durch den
Richter stattfinden; nur wenn
Gefahr im
Verzug ist, auch durch die Staatsanwaltschaft und durch
diejenigen
Polizei- und Sicherheitsbeamten, welche als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft den
Anordnungen der letztern
Folge
zu leisten haben (deutsche Strafprozeßordnung, § 98 ff.). Ist eine
ohne richterliche
Anordnung erfolgt, so muß der Beamte, welcher sie anordnete, binnen drei
Tagen die richterliche Bestätigung
nachsuchen, wenn bei der Beschlagnahme
weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war,
oder wenn der Betroffene und
im Fall seiner
Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger desselben gegen die Beschlagnahme
ausdrücklichen
Widerspruch erhoben hatte.
Der Betroffene kann jederzeit auf gerichtliche
Entscheidung antragen. Solange die öffentliche
Klage noch nicht erhoben ist,
erfolgt die
Entscheidung durch den
Amtsrichter, in dessen
Bezirk die Beschlagnahme
erfolgte. Auch können
Briefe und sonstige Sendungen
auf der
Post sowie
Telegramme an einen Beschuldigten auf den
Telegraphenanstalten mit
Beschlag belegt werden.
Zur Beschlagnahme
ist hier der
Richter und, wenn die Untersuchung nicht bloß eine
Übertretung betrifft, auch die Staatsanwaltschaft
befugt.
Kraft [unkorrigiert]
![Bild 60.671: Kraft [unkorrigiert] Bild 60.671: Kraft [unkorrigiert]](/meyers/thumb/60/60_0671.jpeg)
* 2
Kraft.
Die letztere muß jedoch den ihr ausgelieferten Gegenstand sofort und zwar
Briefe und sonstige Postsachen uneröffnet dem
Richter übergeben. Wird die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme
binnen drei
Tagen vom
Richter nicht
bestätigt, so tritt dieselbe außer
Kraft.
[* 2] Eine Beschlagnahme
des ganzen
Vermögens ist nach deutschem Strafprozeßrecht, außer in Schöffengerichtssachen,
gegen den abwesenden Beschuldigten durch richterlichen Beschluß zulässig, wofern die Voraussetzungen eines Haftbefehls
vorliegen. Auch können, insoweit es zur
Deckung einer den Beschuldigten möglicherweise treffenden höchsten
Geldstrafe und
der
Kosten der Untersuchung erforderlich ist, einzelne zum
Vermögen des Angeschuldigten gehörige Gegenstände
mit
Beschlag belegt werden, so namentlich flüchtigen
Militärpersonen gegenüber.
Vgl. Deutsche [* 3] Strafprozeßordnung, § 325 ff., 332 ff., 480; Deutsches Strafgesetzbuch, § 140.