Beschädigung
fremden
Eigentums, s.
Sachbeschädigung.
Beschädigung fremden Eigentums
5 Wörter, 55 Zeichen
Beschädigung
fremden
Eigentums, s.
Sachbeschädigung.
beschädigung
(Beschädigung fremden Eigentums), im allgemeinen jede widerrechtliche Beschädigung oder Zerstörung
einer fremden
Sache. Abgesehen von der privatrechtlichen Erstattungspflicht, kann eine S. auch kriminell strafbar sein, nämlich
dann, wenn sie vorsätzlich und rechtswidrig erfolgte. Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 303 ff.) läßt in solchem
Fall auf Antrag des Verletzten Geldstrafe bis zu 1000 Mk. oder Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu zwei Jahren eintreten (einfache
S.). Als Straferhöhungsgrund (qualifizierte S.) erscheint es, wenn das Vergehen an Gegenständen der Verehrung einer im Staat
befindlichen Religionsgesellschaft oder an Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder an Grabmälern,
an Gegenständen der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche
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in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder an Gegenständen, welche zum öffentlichen
Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, begangen wird (Gefängnisstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk.). In solchen Fällen bedarf es keines besondern Strafantrags. Handelt es sich dabei
um die gänzliche oder teilweise Zerstörung eines fremden
Gebäudes oder Schiffs, einer gebauten Straße, einer Eisenbahn oder
eines andern fremden
Bauwerks, so muß stets auf Gefängnis und zwar nicht unter einem Monat erkannt werden.
Sachbeschädigungen
endlich, welche mit einer gemeinsamen Gefahr für fremdes Eigentum und fremdes Menschenleben verbunden
sind, werden als selbständige gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen behandelt; so namentlich die
Brandstiftung, die Beschädigung von Eisenbahnanlagen, die mit einer Gefahr für den Transport verbunden sind, u. dgl. Das österreichische
Strafgesetzbuch (§ 85 ff., 318, 468) berücksichtigt außerdem noch die Höhe des zugefügten Schadens, indem es Sachbeschädigungen
,
bei welchen der Schade 25 Gulden nicht übersteigt, nur als Übertretungen bestraft.