Besatzungs
recht,
die Befugnis eines Staats, in eine unter andrer Regierung stehende befestigte oder unbefestigte Stadt Garnison zu legen. So hatte z. B. im Westfälischen Frieden Frankreich das in Philippsburg erhalten, ferner besaßen es durch den Utrechter Frieden 1713-84 die Generalstaaten in verschiedenen Festungen der österreichischen Niederlande, [* 2] Österreich [* 3] und Preußen [* 4] bis 1866 in den deutschen Bundesfestungen, letzterer Staat dasselbe ausschließlich bis 1867 in Luxemburg, [* 5] bis 1871 in Mainz. [* 6]
Nach Aufgebung der
Ionischen Inseln von seiten
Englands und der Räumung
Belgrads (1867) von seiten der
Türken ward das Besatzungs
recht von europäischen
Staaten nur noch vorübergehend als
Garantie für im
Friedensschluß eingegangene Verbindlichkeiten,
so durch die
Spanier in
Tetuan, durch das
Deutsche Reich
[* 7] bis Mitte 1873 in französischen
Festungen, ausgeübt. Das Besatzungs
recht wurde
früher auch wohl eingeteilt in das ordentliche, welches dem
Landesherrn in mit mehr oder minder gemeinderechtlichen
Freiheiten bevorzugten
Städten zustand, und das vorgenannte außerordentliche einem fremden neutralen oder verbündeten
Staat
gegenüber. Neben dem Besatzungs
recht kam noch das Öffnungsrecht vor, welches die
Berechtigung zum Durchzug und zur Besetzung der Stadt
bei besondern
Vorfällen, doch nicht zu fortdauernder Einlegung einer
Garnison gab.