Besatzungsrecht,
die Befugnis eines Staats, in eine unter andrer Regierung stehende befestigte oder unbefestigte Stadt Garnison zu legen. So hatte z. B. im Westfälischen Frieden Frankreich das in Philippsburg erhalten, ferner besaßen es durch den Utrechter Frieden 1713-84 die Generalstaaten in verschiedenen Festungen der österreichischen Niederlande, Österreich und Preußen bis 1866 in den deutschen Bundesfestungen, letzterer Staat dasselbe ausschließlich bis 1867 in Luxemburg, bis 1871 in Mainz.
Nach Aufgebung der Ionischen Inseln von seiten Englands und der Räumung Belgrads (1867) von seiten der Türken ward das Besatzungsrecht von europäischen Staaten nur noch vorübergehend als Garantie für im Friedensschluß eingegangene Verbindlichkeiten, so durch die Spanier in Tetuan, durch das Deutsche Reich bis Mitte 1873 in französischen Festungen, ausgeübt. Das Besatzungsrecht wurde früher auch wohl eingeteilt in das ordentliche, welches dem Landesherrn in mit mehr oder minder gemeinderechtlichen Freiheiten bevorzugten Städten zustand, und das vorgenannte außerordentliche einem fremden neutralen oder verbündeten Staat gegenüber. Neben dem Besatzungsrecht kam noch das Öffnungsrecht vor, welches die Berechtigung zum Durchzug und zur Besetzung der Stadt bei besondern Vorfällen, doch nicht zu fortdauernder Einlegung einer Garnison gab.