Berufsgeno
ssenschaften
heißen die auf Grund des deutschen Unfallversicherungsgesetzes vom für bestimmte Bezirke gebildeten und auf Gegenseitigkeit beruhenden Unternehmerverbände, welche innerhalb dieser Bezirke alle Betriebe der Industriezweige umfassen, für die sie errichtet sind, und welche die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Beamten, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn und Gehalt 2000 Mk. nicht übersteigt, gegen die Folgen der bei dem Betrieb sich ereignenden Unfälle zu versichern haben. Eine Anleitung zur Aufstellung von Statuten nach dem erwähnten Gesetz gibt das im Januar 1885 vom Reichsversicherungsamt veröffentlichte »Normalstatut«. Vgl. Unfallversicherung.