Titel
Berufsgeno
ssenschaft,
im weitern Sinne eine jede Vereinigung von Personen, die demselben Berufe oder derselben Gruppe von Berufen angehören, behufs Förderung wesentlicher, mit dem Berufe zusammenhängender Interessen. So die Gilden, Innungen und Zünfte, die Knappschaften, die Gewerkvereine, die freien Unternehmerverbände, die Vereine von Ärzten, Rechtsanwälten, Lehrern, Künstlern, Schriftstellern u. s. w. zum Schutz ihrer Rechte, zur Wahrung der Berufsehre und Wohlfahrt. Solche freiwillige Berufsvereine haben sich besonders in neuester Zeit außerordentlich zahlreich in allen Kulturländern, am meisten in England und Deutschland, [* 2] gebildet und eine immer wachsende Bedeutung erlangt; sie erwiesen sich als notwendig für die Ergänzung des Individualismus, der den wirtschaftlichen Bestrebungen und den socialen Aufgaben der Neuzeit für sich allein nicht gewachsen ist.
Berufsgenossenschaft
im engern technischen
Sinne sind die im
Deutschen
Reiche auf
Grund der Unfallversicherungsgesetze als
Träger
[* 3] der
Unfallversicherung
neu geschaffenen korporativen
Verbände der
Unternehmer eines Zweigs oder mehrerer verwandter
Berufszweige
(s.
Arbeiterversicherung). Sie sind den alten Knappschaften des
Bergbaues nachgebildet, jedoch mit sehr erheblichen
Abweichungen
der
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mehr
Organisation und unter Beschränkung ihrer Zwecke auf eine reichsrechtliche Unfallversicherung. Die Berufsgenossenschaft
sind für bestimmte
Bezirke (teils das ganze Reich, teils einzelne Teile desselben) gebildet und umfassen innerhalb desselben alle Betriebe derjenigen
Berufszweige, für die sie errichtet sind. Nur gewisse fiskalische Betriebe, sowie kommunale Regiebaubetriebe bleiben
unter Umständen außerhalb der und haben dann die Unfallversicherung durch besondere Ausführungsbehörden
(s. d.) durchzuführen.
In der Bestimmung, daß die Berufsgenossenschaft
alle Betriebe umfassen, liegt ihr Zwangscharakter; jeder beitragspflichtige
Unternehmer ist kraft Gesetzes Mitglied derjenigen Berufsgenossenschaft
, welche für den betreffenden Bezirk und Berufszweig des Unternehmers errichtet
worden ist. Die Bildung und Abgrenzung der Berufsgenossenschaft
ist teils unmittelbar durch Gesetz, teils
in Ausführung der Gesetze durch Beschlüsse der Beteiligten, die der Genehmigung des Bundesrats bedürfen, erfolgt.
Gliederung. Die nicht lediglich handwerksmäßig betriebene Industrie hat sich auf Grund von §. 2 des Unfallversicherungsgesetzes
vom in 55 Berufsgenossenschaft
gegliedert; dazu treten die auf Grund des Ausdehnungsgesetzes vom in
gleicher Weise errichteten 2 Eisenbahn-, 3 Binnenschiffahrts-, 1 Fuhrwerks-, 1 Speditions-, Speicherei- und Kellerei-Berufsgenossenschaft.
Zu diesen 62 Berufsgenossenschaft kommen
die durch das Bauunfall- und Seeunfallversicherungsgesetz (vgl. Gesetze vom 11. und
errichtete Tiefbau-Berufsgenossenschaft und See-Berufsgenossenschaft
, sowie 48 Land- ^[richtig: land-] und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
(s. d.), welche gemäß §§. 18 und 110 des landwirtschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes
vom teils durch die Landesgesetzgebung, teils durch den Bundesrat errichtet worden sind. Insgesamt giebt es also
jetzt 112 Berufsgenossenschaft.
Für die Berufsgenossenschaft ist amtlich eine bestimmte Reihenfolge mit fortlaufenden
Nummern festgesetzt; die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft haben dabei ihre eigenen Nummern
und unterscheiden sich von den übrigen durch ein vorgesetztes L.
Alphabetische vom Reichsversicherungsamt aufgestellte Verzeichnisse ergeben für die industriellen Berufsgenossenschaft diejenigen Berufszweige, welche den einzelnen Berufsgenossenschaft angehören; sie sind in den «Amtlichen Nachrichten des Reichsversicherungsamtes» (Ⅰ, 254; Ⅱ, 134, 204; Ⅲ, 132, 296) abgedruckt. Über die Organisation dieser Berufsgenossenschaft bestehen anderweite Veröffentlichungen des Reichsversicherungsamtes.
Vgl. Amtliche Nachrichten, Ⅶ, 291; Ⅹ, 201.
Umfang der einzelnen Berufsgenossenschaft. Die Berufsgenossenschaft umfassen begrifflich nicht die sämtlichen in ihren örtlichen Bezirken vorhandenen Betriebe aller Art, sondern nur die der betreffenden Gruppe angehörenden unfallversicherungspflichtigen Betriebe und Betriebszweige, außerdem aber auch die Nebenbetriebe der betreffenden Unternehmer, auch wenn diese Nebenbetriebe, sofern sie selbständig wären, zu einer andern Berufsgenossenschaft gehören würden. Je nach der Dichtigkeit, in welcher der betreffende Berufszweig in den einzelnen Gegenden des Deutschen Reichs sich findet, und je nach dem Umfange des Berufszweigs selbst sind denn auch die Bezirke der Berufsgenossenschaft verschieden.
Die land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft schließen sich durchweg an die Verwaltungseinteilung der einzelnen Bundesstaaten an und umfassen die einzelnen Provinzen der größern, sowie die ganzen Staatsgebiete der kleinern Bundesstaaten; sie beschränken sich im allgemeinen auf das Gebiet je eines Bundesstaates, und nur an einzelne preußische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft sind auch Staatsgebiete benachbarter kleiner Bundesstaaten angeschlossen. Von den übrigen Berufsgenossenschaft umfassen 28 das ganze Reich, 24 das Gebiet oder Gebietsteile mehrerer Bundesstaaten und nur 12 beschränken sich auf das Gebiet je eines einzigen Bundesstaates (davon 6 auf Preußen, [* 5] 2 auf Bayern, [* 6] 2 auf Sachsen, [* 7] 1 auf Württemberg, [* 8] 1 auf Elsaß-Lothringen). [* 9]
Eine Folge dieser Einteilung ist nicht nur, daß die Zahl der zu den einzelnen Berufsgenossenschaft vereinigten Betriebsunternehmer und die Zahl der von denselben beschäftigten versicherten Personen überaus verschieden ist (so u. a. bei der Müllerei-Berufsgenossenschaft, der Rheinisch-Westfälischen Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft, der Brennerei-Berufsgenossenschaft), sondern auch, daß die Bezirke der einzelnen Berufsgenossenschaft sich nicht miteinander decken, sondern einander kreuzen, und daß an jedem Orte Deutschlands [* 10] so viel Berufsgenossenschaft arbeiten, als Gruppen von Berufszweigen an diesem Orte vertreten sind.
Insbesondere sind in großen Städten eine ganze Reihe von einzelnen Berufsgenossenschaft thätig. Wird hierdurch die Verwaltung immerhin erschwert, so ergiebt sich doch aus der Gruppierung nach Berufszweigen der große unverkennbare Vorteil, daß die durch ihren Beruf einander nahe stehenden Unternehmer nun auch ihre socialpolit. Interessen gemeinsam wahrnehmen; sie bietet insbesondere auch Vorteile für den Erlaß zweckdienlicher Unfallverhütungsvorschriften, welche, weil von den Interessenten selbst erlassen, den schwierigen Mittelweg zwischen zu großer Strenge und zu geringen Anforderungen innehalten.
Organisation. Die Berufsgenossenschaft sind jurist. Personen mit Selbstverwaltung. Letztere ist bei den land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, wenn auch nicht beseitigt, so doch zurückgedrängt, insofern nämlich die laufende Verwaltung dieser Berufsgenossenschaft von der Genossenschaftsverwaltung oder durch Landesgesetz an Organe der ständischen Selbstverwaltung oder an andere Beamte übertragen werden darf; doch dürfen einzelne wichtige Angelegenheiten, insbesondere die Beschlußfassung über das Statut und über Abänderungen desselben, der selbständigen rechtskräftigen Entschließung der Mitglieder der Berufsgenossenschaft nicht entzogen werden (§§. 26, 110 des landwirtschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes vom Die Berufsgenossenschaft können nach örtlichen Bezirken in Sektionen eingeteilt werden,wodurch eine Decentralisation herbeigeführt wird.
Ihre Organe sind die Genossenschaftsversammlung, die auch aus Delegierten bestehen kann, ferner der Genossenschaftsvorstand, die Sektionsversammlung und der Sektionsvorstand, örtliche Vertrauensmänner sowie beamtete Beauftragte (s. d.). Mit Ausnahme dieser Beauftragten fungieren die übrigen Organe in unbesoldetem Ehrenamte, doch darf ihnen Entschädigung für Zeitverlust gewährt werden. Für die Besorgung des innern Geschäftsgangs können besoldete Bureau-, Kanzlei- und sonstige Beamte angestellt werden, zu denen auch die sog. Geschäftsführer gehören (s. unten).
Wenn auch von dem Zwange zur Teilnahme an den Geschäften der in erster Linie der Arbeitgeber berührt wird, so beteiligen sich doch auch die Arbeitnehmer an einzelnen Aufgaben der Berufsgenossenschaft, insbesondere an der Wahl der Beisitzer der Schiedsgerichte, an den Unfalluntersuchungen und an den Beratungen über Unfallverhütungsvorschriften.
Die Aufgabe der Berufsgenossenschaft besteht in der Durchführung der Unfallversicherung; in Erfüllung dieser Aufgabe sind sie an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Vorschriften ihres Statuts gebunden, welches ¶
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letztere sie selbst beschließen. Insbesondere haben die Berufsgenossenschaft den Gefahrentarif, welcher wenigstens bei den industriellen Berufsgenossenschaft obligatorisch ist, aufzustellen, die einzelnen Betriebe in denselben einzuschätzen, die Feststellung der Renten vorzunehmen, die Beiträge auszuschreiben und von den Unternehmern einzuziehen; sie sind ferner befugt, Unfallverhütungsvorschriften für ihre Mitglieder und auch für die versicherten Arbeiter zu erlassen und deren Befolgung durch genaue Überwachung der Betriebe, sowie durch höhere Einschätzung oder Geldstrafen gegen die Zuwiderhandelnden zu erzwingen.
Die Berufsgenossenschaft unterliegen bei Durchführung ihrer Aufgaben der Beaufsichtigung durch das Reichsversicherungsamt (s. d.) oder, falls sie sich nicht über ein Staatsgebiet hinaus erstrecken, für das ein Landesversicherungsamt (s. d.) errichtet ist, der Beaufsichtigung dieses Landesversicherungsamtes; diese Aufsichtsbehörden sind zur Genehmigung des Statuts und seiner Abänderungen, des Gefahrentarifs, der Unfallverhütungsvorschriften u. s. w. befugt, sowie ferner dazu, die Geschäftsführung zu prüfen, Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Genossenschaftsorgane sowie Strafbeschwerden zu entscheiden und die Inhaber der Genossenschaftsämter zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften durch Geldstrafen anzuhalten.
Die von den Berufsgenossenschaft oder ihren Organen getroffenen Entschließungen über die Bewilligung oder Ablehnung von Unfallrenten unterliegen zunächst der Berufung an das für die Berufsgenossenschaft errichtete Schiedsgericht, demnächst der Berufung an das Reichs- oder Landesversicherungsamt. Zur gemeinsamen Übernahme der Unfallversicherung können sich mehrere Berufsgenossenschaft zu Rückversicherungsverbänden zusammenschließen; leistungsunfähige Berufsgenossenschaft können durch den Bundesrat aufgelöst werden. Die für die knappschaftspflichtigen Betriebe gebildete Knappschafts-Berufsgenossenschaft hat einige besondere Bestimmungen, die in §. 94 des Unfallversicherungsgesetzes näher aufgeführt sind.
Einteilung. Die einzelnen und ihre Sitze sind folgende:
1) Knappschafts-Berufsgenossenschaft in Berlin; [* 12]
2) Steinbruchs-Berufsgenossenschaft in Berlin;
3) Berufsgenossenschaft der Feinmechanik in Berlin; 4‒11) 6 Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft (Süddeutsche in Frankfurt [* 13] a. M., Südwestdeutsche in Saarbrücken, [* 14] Sächsisch-Thüringische in Leipzig, [* 15] Nordöstliche in Berlin, Schlesische in Breslau, [* 16] Nordwestliche in Hannover; [* 17] die Eisen- und Stahlindustrie in Rheinland-Westfalen hat sich in zwei Berufsgenossenschaft geteilt, nämlich die Rheinisch-Westfälische Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft und die Rheinisch-Westfälische Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft, beide in Düsseldorf); [* 18] 12 und 13) 2 Edel- und Unedelmetallindustrie-Berufsgenossenschaft (Süddeutsche in Stuttgart [* 19] und Norddeutsche in Berlin);
14) Berufsgenossenschaft der Mnsikinstrumentenindustrie in Leipzig;
15) Glas-Berufsgenossenschaft in Berlin;
16) Töpferei-Berufsgenossenschaft in Berlin;
17) Ziegelei-Berufsgenossenschaft in Berlin;
18) Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie in Berlin;
19) Berufsgenossenschaft der Gas- und Wasserwerke in Berlin; 20‒27) 8 Textil-Berufsgenossenschaft (nämlich die Leinen-Berufsgenossenschaft in Bielefeld, [* 20] die Seiden-Berufsgenossenschaft in Krefeld, [* 21] sowie die Norddeutsche Textil-Berufsgenossenschaft in Berlin, die Süddeutsche Textil-Berufsgenossenschaft in Augsburg, [* 22] die schlesische Textil-Berufsgenossenschaft in Breslau, die Elsaß-Lothringische Textil-Berufsgenossenschaft in Mülhausen [* 23] i. E., die Rheinisch-Westfälische Textil-Berufsgenossenschaft in M.-Gladbach und die Sächsische Textil-Berufsgenossenschaft in Leipzig);
28) Papiermacher-Berufsgenossenschaft in Berlin;
29) Papierverarbeitungs-Berufsgenossenschaft in Berlin;
30) Lederindustrie-Berufsgenossenschaft in Berlin; 31‒34) 4 Holz-Berufsgenossenschaft (nämlich die Sächsische in Dresden, [* 24] die Norddeutsche in Berlin, die Bayrische in München, [* 25] die Südwestdeutsche in Stuttgart);
35) Müllerei-Berufsgenossenschaft in Berlin;
36) Nahrungsmittelindustrie-Berufsgenossenschaft in Mannheim; [* 26]
37) Zucker-Berufsgenossenschaft in Berlin;
38) Brennerei-Berufsgenossenschaft in Berlin;
39) Brauerei- und Mälzerei-Berufsgenossenschaft in Frankfurt a. M.;
40) Tabak-Berufsgenossenschaft in Berlin;
41) Bekleidungsindustrie-Berufsgenossenschaft in Berlin; 42.) Berufsgenossenschaft der Schornsteinfegermeister in Berlin, 43‒54) 12 Baugewerks
-Berufsgenossenschaft (nämlich die
Hamburgische in Hamburg,
[* 27] die Nordöstliche in Berlin, die Schlesisch-Posensche in Breslau, die Hannoversche in Hannover, die Magdeburgische
in Magdeburg,
[* 28] die Sächsische in Dresden, die Thüringische in Erfurt,
[* 29] die Hessen-Nassauische in Frankfurt
a. M., die Rheinisch-Westfälische in Elberfeld,
[* 30] die Württembergische in Stuttgart, die Bayrische in München, die Südwestliche
in Straßburg
[* 31] i. E.);
55) Deutsche [* 32] Buchdrucker-Berufsgenossenschaft in Leipzig; 56 und 57) 2 Eisenbahn-Berufsgenossenschaft (nämlich die Privatbahn-Berufsgenossenschaft in Lübeck [* 33] und die Straßenbahn-Berufsgenossenschaft in Berlin);
58) Speditions-, Speicherei- und Kellerei-Berufsgenossenschaft in Berlin;
59) Fuhrwerks-Berufsgenossenschaft in Berlin; 60‒62) 3 Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft (nämlich die Westdeutsche in Duisburg, [* 34] die Elbschiffahrts-Berufsgenossenschaft in Magdeburg und die Ostdeutsche in Bromberg); [* 35]
63) See-Berufsgenossenschaft in Hamburg;
64) Tiefbau-Berufsgenossenschaft in Berlin. Dazu treten dann noch 48 land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Nach dem Berichte des Reichsversicherungsamtes weisen die 112 Berufsgenossenschaft (1893) auf:
Berufsgenossenschaften | Zahl | Sektionen | Betriebe | Versicherte Personen |
---|---|---|---|---|
Gewerbliche | 64 | 358 | 420874 | 5168973 |
Landwirtschaftliche | 48 | 556 | 4769243 | 12289415 |
Zusammen | 112 | 914 | 5190117 | 17458388 |
(Nähere statist. Angaben unter den Einzelartikeln.) Hierbei ist ferner zu berücksichtigen, daß noch 372 Ausführungsbehörden der Reichs-, Staats-, Provinzial- und Kommunalverwaltungen mit 660462 versicherten Personen beteiligt waren.
Nutzen und Wert der Berufsgenossenschaft An sich sind die ein Gebilde, welches auch zur Übernahme weiterer Aufgaben auf socialpolit. Gebiete geeignet ist; damit ist natürlich nicht gesagt, daß sie zu allen derartigen Aufgaben geeignet seien. So ist ihnen insbesondere die Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung (für deren Übernahme übrigens auch manche Berufsgenossenschaft wenig Neigung zeigten) entgegen der Absicht der Reichsregierung nicht übertragen worden, weil die Auffassung überwog, daß bei dieser Maßregel, die den Verlauf des ganzen Arbeitslebens erfaßt, und bei dem häufigen Orts- und Berufswechsel der Arbeiter die Gleichheit des Berufs weder bei Arbeitgebern noch bei Arbeitnehmern ausschlaggebend sein könne, daß hier vielmehr die bei territorialer Organisation zu erzielenden Erleichterungen der Verwaltung den Ausschlag geben müßten.
Darüber, ob und welche weitern Aufgaben den Berufsgenossenschaft später zu übertragen sind, läßt sich zur Zeit ein zuverlässiges Urteil noch nicht gewinnen; dabei wird es vor allem auch darauf ankommen, ob die Berufsgenossenschaft selbst geneigt sind, weitere Aufgaben zu übernehmen, und ob sie sich auch ferner bewähren werden. Daß die Berufsgenossenschaft bisher die in sie gesetzten Erwartungen erfüllt haben, muß trotz des Widerspruchs, der sich von einzelnen Seiten zuweilen erhebt, bedingungslos zugegeben werden; schon die Thatsache einer berufsmäßigen Zusammenfassung der einzelnen Berufszweige, der Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften und die Einschätzung der Betriebe in Gefahrenklassen, sowie die ¶