Bericht
und Berichterstatter. Im Handel bedeutet Bericht jede geschäftliche Mitteilung (s. Avis), im öffentlichen Leben und bei Behörden die (möglichst objektive) Darlegung eines Sachverhaltes, welche, auf besondere Aufforderung oder, unter bestimmten Voraussetzungen, von Amts wegen, einer übergeordneten Behörde von einer untergeordneten (z. B. auf eine Beschwerde, über den Geschäftsgang im allgemeinen, über den Stand einer Angelegenheit), oder einem Kollegium (z. B. einem Gericht, einer Versammlung von Fachgenossen) von einem dazu bestellten Mitgliede oder Ausschuß (Kommissionsbericht) gemacht wird. Im schriftlichen Prozeßverfahren wurde regelmäßig vor der Entscheidung dem Richterkollegium von dazu bestellten Mitgliedern (Referent, Korreferent) über den Inhalt der Akten Bericht erstattet (Relation).
Der Prozeßgrundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des heutigen Prozesses gebietet dagegen, daß die erkennenden Richter ihre Überzeugung lediglich auf das ihnen von den Beteiligten Vorgetragene, die vor ihnen erhobenen Beweise gründen. Damit ist ein vorgängiger Vortrag (Referat) eines Berichterstatters (Referenten) der Regel nach unvereinbar. Solcher wird denn auch nach den Reichsjustizgesetzen für die mündliche Verhandlung in Civilsachen überhaupt nicht zugelassen und ist für die Hauptverhandlung in Strafsachen nur in der Berufungs- und Revisionsinstanz vorgeschrieben (§§. 365, 391 der Deutschen Strafprozeßordnung; ähnlich §§. 287, 472 der Österr. Strafprozeßordnung).
Nicht ausgeschlossen ist dagegen die Bestellung eines Berichterstatters zur Vorbereitung der Beratung. Derselbe trägt zur Eröffnung der Beratung sein Gutachten (Votum) vor, giebt nach der ausdrücklichen Vorschrift des §. 199 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes bei der Abstimmung seine Stimme zuerst ab und arbeitet die Entscheidung aus.
Im Interesse der Unbefangenheit der erkennenden Richter schreibt §. 23 der Deutschen Strafprozeßordnung vor, daß derjenige Richter, der bei dem Eröffnungsbeschluß als Berichterstatter mitgewirkt hat, an dem Hauptverfahren nicht teilnehmen darf. Die Bestellung eines zweiten Berichterstatters (Korreferenten), welche zur Vorbereitung der Plenarentscheidungen des Reichsgerichts geschäftsordnungsmäßig stattfindet, ist auch in andern Fällen zulässig.
In parlamentarischen Versammlungen nennt man Berichterstatter oder Referent (frz. Rapporteur) denjenigen, welcher entweder im unmittelbaren Auftrage der Versammlung, oder im Namen einer mit der Vorberatung des betreffenden Gegenstandes betrauten Kommission die Verhandlungen über eine Frage dadurch einleitet, daß er der Versammlung das thatsächliche Material für deren
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richtige Beurteilung sowie die nach Ansicht der Kommission, für die er Bericht erstattet, vorzugsweise dabei in Betracht kommenden Gesichtspunkte vorlegt und bestimmte Anträge oder Vorschläge für eine Beschlußfassung formuliert. Der geschäftliche Gang ist dabei gewöhnlich der, daß die Kommission zuerst einen Berichterstatter erwählt, der ihr selbst die Sache vorträgt und die an die Plenarversammlung zu stellenden Anträge vorbereitet. In der Regel wird sodann dieselbe Person auch mit der Berichterstattung für die Plenarversammlung betraut, es wäre denn, daß die Ansichten und Vorschläge dieses vorläufigen Berichterstatters sich keiner Mehrheit in der Kommission zu erfreuen hätten.
Giebt es eine Minderheit und eine Mehrheit im Ausschuß, so ist auch die erstere durch einen Berichterstatter vertreten. Bei schwierigen und umfassenden Verhandlungen wird dem Berichterstatter noch ein zweiter (Korreferent) beigegeben. Der Berichterstatter hat in vielen parlamentarischen Versammlungen das Recht, zu jeder Zeit das Wort zur Aufklärung oder Berichtigung zu ergreifen; jedenfalls steht ihm das Schlußwort zu; wo zwei Berichterstatter sind, spricht, falls dieselben verschiedene Ansichten vertreten, zuerst der der Minderheit, dann der der Mehrheit. Die Berichterstattung fürs Plenum kann mündlich oder schriftlich erfolgen, letzteres muß geschehen, wenn das Plenum es ausdrücklich verlangt hat. Nach dem Vorbild dieser parlamentarischen Berichterstattungen verfährt man auch in andern öffentlichen Körperschaften. - Eine andere Art von Berichterstattern sind die der Presse (engl. Reporter), welche den Zeitungen Mitteilungen über Tagesereignisse liefern.