Bergrecht,
der Inbegriff der auf den Bergbau bezüglichen Rechtsnormen. Solche eigentümliche Rechtsregeln, durch welche der Bergbau von den übrigen Bodennutzungen gesondert wird, haben sich zuerst in Deutschland gebildet und sind von hier über die meisten Länder des europäischen und des amerikanischen Kontinents verbreitet worden. Die Grundlage des deutschen Bergrechts besteht in einer Einschränkung des Grundeigentums, vermöge deren die Lagerstätten gewisser Mineralien der Disposition des Grundeigentümers entzogen und als herrenlose Sachen der Okkupation preisgegeben sind. Dieses Rechtsinstitut führt den Namen der Bergbaufreiheit.
Geschichte des Bergrechts.
Die Bergbaufreiheit ist deutschen Ursprungs. Im griechischen und römischen Altertum war das Recht zum Bergbau mit dem Grundeigentum da, wo dieses zu vollen Rechten besessen wurde, verbunden. In den eroberten Ländern, wo der Staat kraft des Rechts der Eroberung als der alleinige Grundeigentümer galt und den Privaten nur Besitzrechte am Grund und Boden zugeschrieben wurden, war die Nutzung des Bergbaues häufig dem Staat vorbehalten. Die Silbergruben von Laurion und die thrakischen Goldbergwerke, welche eine reiche Finanzquelle des athenischen Staats bildeten, waren an Private gegen einen Anteil am Rohertrag (1/24) in Erbpacht gegeben. Eine flüchtige Ähnlichkeit zwischen diesem Pachtverhältnis und der mit dem Zehnten belasteten Bergwerksverleihung des deutschen Rechts hat zu der ganz unbegründeten Vermutung Veranlassung gegeben, daß das deutsche Bergrecht aus einer wie immer vermittelten Aneignung des griechischen oder des thrakischen Bergrechts hervorgegangen sei. Die Grundsätze der Bergbaufreiheit sind deutschen Ursprungs. Sie entwickelten sich zuerst an den ältesten Pflanzstätten des deutschen Bergbaues, der seit dem 10. Jahrh. in Sachsen und Thüringen aufzublühen begann; vielleicht schon mit den Anfängen dieses Bergbaues, denn sie treten uns in den ersten Aufzeichnungen des 13. Jahrh. bereits in einer sehr entwickelten Form entgegen, die auf ein hohes Alter schließen läßt. Nach diesen Normen, wie sie uns in der ältesten vollständigen Aufzeichnung des deutschen Bergrechts, in dem Iglauer Bergrecht, vorliegen, war jeder Bürger der Gemeinde zum Bergbau berechtigt. Der erste Finder war befugt, die Zumessung eines bestimmten Distrikts zum Bergwerksbetrieb zu verlangen. Es ist nicht zu verkennen, daß diese ältesten Normen des deutschen Bergrechts eine nahe Verwandtschaft mit der ältesten Form des deutschen Grundbesitzes, der Markgenossenschaft, zeigen. Auch nach den Regeln dieses Rechtsinstituts war die Mark allen Mitgliedern der Gemeinde gemeinsam; es existierte daran kein gesondertes Privateigentum, sondern dem einzelnen Bürger wurde jährlich von der Genossenschaft ein Stück zur Kultur überwiesen, von welchem er einen Teil des Ertrags an die Gemeinde abgeben mußte. Beim Bergbau mußte natürlich der jährliche Wechsel der Kultur und die gleiche Verteilung an alle Genossen wegfallen; es trat dafür das Recht des ersten Finders ein. Dieses Gewohnheitsrecht fand mit den deutschen Bergleuten aus Sachsen und Meißen in Böhmen, Mähren und Ungarn, in Tirol und Italien Eingang. Die deutschen Bergleute nahmen ihre Gemeindeverfassung und ihr Bergrecht mit in die Kolonien, welche sie mitten unter einer romanischen und slawischen Bevölkerung gründeten. Sie zeichneten ihre Gewohnheiten dort, wo die Berührung mit fremdem Recht, mit fremder Sitte und Sprache dies notwendig erscheinen ließ, in deutscher oder lateinischer Sprache auf und zwar in der Regel die Stadtrechte mit dem in einer und derselben Urkunde. Unter diesen Aufzeichnungen sind besonders die Bergrechte von Trient (1185), Iglau (1250), Schemnitz (vor 1275) und Schladming in Steiermark (1307) zu erwähnen. Das Freiberger Bergrecht, welches als
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die Quelle dieser Aufzeichnungen gelten darf, wird schon in der kulmischen Handfeste 1232 erwähnt, ist aber erst später niedergeschrieben. So verbreitete sich das ursprünglich lokale Bergrecht mit dem Bergbau allmählich über das ganze deutsche Land und die Grenzländer, ebenso wie fast um dieselbe Zeit das lübische Recht, entstanden aus den ursprünglich ganz lokalen Willküren der Kaufleute, sich aus den Städten der Hansa über ganz Norddeutschland und die Ostseeländer verbreitete und das alte deutsche Recht der Gewere durch das moderne Recht der Mobilien und des Erwerbs verdrängte.
Beinahe gleichzeitig mit der allgemeinen Anerkennung der Bergbaufreiheit tritt der Anspruch der deutschen Kaiser auf das Bergregal auf. In dem roncalischen Reichstagsbeschluß (1158) werden die Silberbergwerke (argentariae) neben den Einkünften von den Salinen als Gegenstände des Regals aufgeführt. Man pflegte jenen Reichstagsbeschluß bis in die neuere Zeit als das erste Reichsgesetz über das Bergregal zu bezeichnen, wobei indes übersehen wurde, daß derselbe kein deutsches Reichsgesetz ist, sondern ein Gesetz des lombardischen Königreichs, welches nichts andres bezweckte, als die Rechte des Kaisers gegenüber den lombardischen Freistädten festzusetzen. Gleichwohl ist es eine geschichtlich beglaubigte Thatsache, daß Friedrich I. im Anschluß an den roncalischen Reichstagsbeschluß auch in Deutschland das Bergregal in Anspruch nahm. Allein dieser Anspruch ist in Deutschland weder durch einen Akt der Reichsgesetzgebung bestätigt worden, noch zur allgemeinen thatsächlichen Geltung gelangt. Das Bergrecht befand sich im 13. Jahrh. in einer Fermentation, indem die Bergbaufreiheit, das Regal und das Recht des Grundeigentümers, welcher insbesondere noch im »Sachsenspiegel« (1230) und in dem Löwenberger Goldrecht (1270) als berechtigt zum Bergbau anerkannt wird, um die Herrschaft kämpften. Dieser Kampf entgegengesetzter Prinzipien erhielt einen vorläufigen Abschluß durch die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. 1356, welche (Kap. IX) den Kurfürsten das Bergregal auf alle Metalle und auf das Salz zuspricht und damit sowohl das kaiserliche Regal als auch das Recht des Grundeigentümers zum Bergbau beseitigt. Die Bergbaufreiheit blieb zwar neben dem landesherrlichen Bergregal bestehen; allein es bildete sich nun die Auffassung aus, daß die Erze ursprünglich ein Eigentum des Landesherrn seien, und daß nur durch die von diesem ausgegangene sogen. Freierklärung ein Recht für den Finder und den Muter auf die Erwerbung des Bergwerkseigentums begründet werde. Eine weitere Konsequenz jener Regalitätstheorie war die Folgerung, daß das Bergregal als ein niederes Regal mit Inbegriff aller dem Staat in Bezug auf den Bergbau zustehenden Rechte auch von Privatpersonen besessen werden könne. Es entstand so das dem ältern Recht fremde Institut des Privatregalbesitzes. Die neuere deutsche Berggesetzgebung hat den Begriff der Regalität ausgeschlossen und die Bergbaufreiheit in ihrer ursprünglichen Uneingeschränktheit wiederhergestellt.
Das gemeine deutsche Bergrecht enthält das allen deutschen Stämmen gemeinsame Recht. Deutschland hat zwar niemals eine allgemeine, für das ganze Reich gültige Bergordnung besessen, und es ist seit der Goldenen Bulle überhaupt kein Reichsgesetz über den Bergbau zu stande gekommen. Die deutsche Berggesetzgebung besteht vielmehr in lauter partikularen Bergordnungen. Allein in diesen Bergordnungen begegnet man überall denselben Rechtsgrundsätzen und Regeln. Sie enthalten gemeines, nicht partikulares Recht (Brassert). Die Reihe der landesherrlichen Bergordnungen wird im 16. Jahrh. durch die Annaberger Bergordnung Herzog Georgs von Sachsen (1509) und die Joachimsthaler Bergordnung Kaiser Ferdinands I. (1548) eröffnet. Aus beiden ging die kursächsische Bergordnung des Kurfürsten Christian (1589) hervor, in welcher sich bereits das deutsche in derjenigen Gestalt entwickelt findet, welche dasselbe bis in die Mitte des gegenwärtigen Jahrhunderts behauptet hat. Die übrigen Bergordnungen des 16.-18. Jahrh. sind bei ihrer übergroßen Zahl dennoch von geringem Belang für die materielle Entwickelung des deutschen Bergrechts. Als besonders wichtig ist die im allgemeinen preußischen Landrecht (1794), Teil II, Tit. 16,. enthaltene Bergordnung zu erwähnen. Die Geschichte des gemeinen deutschen Bergrechts schließt mit der Auflösung des Deutschen Reichs ab, nicht bloß, weil mit demselben das formale Band der Rechtseinheit aufgelöst wurde, welches bis dahin die deutschen Stämme verknüpft hatte, sondern noch mehr deshalb, weil die neuere Berggesetzgebung in den deutschen Staaten sich zum Teil sehr weit von den Grundlagen des deutschen Bergrechts entfernt hat. Das österreichische Berggesetz von 1854, das königlich sächsische Berggesetz von 1868, das großherzoglich sächsische Berggesetz von 1857 enthalten nicht wie die ältern Bergordnungen gemeines Recht, sondern jedes dieser Gesetze hat ein neues, eigentümliches Landesrecht geschaffen, und es ist nicht mehr möglich, aus diesen Gesetzen ein den verschiedenen Staaten gemeinsames Recht abzuleiten. Dies gilt auch von dem allgemeinen Berggesetz für die preußischen Staaten vom 24. Juni 1865, obgleich dasselbe strenger an den überlieferten Grundsätzen und Formen des deutschen Bergrechts festhält als seine oben genannten Vorgänger. Es bildet deshalb den geeigneten Ausgangspunkt für die Wiederherstellung der deutschen Rechtseinheit auf dem Gebiet des Bergrechts, möge dieselbe nun in der Gestalt eines allgemeinen deutschen Berggesetzes oder auch nur dadurch erreicht werden, daß die einzelnen deutschen Staaten bei der Erneuerung ihrer Berggesetze auf die thunlichste Übereinstimmmung ^[richtig: Übereinstimmung] mit den in dem preußischen Berggesetz angenommenen Grundsätzen Bedacht nehmen. Dies ist bereits in verschiedenen deutschen Staaten geschehen, so in den Berggesetzen für Bayern vom 20. März 1869, Braunschweig vom 15. April 1867, Elsaß-Lothringen vom 16. Dez. 1873, Württemberg vom 7. Okt. 1874, Hessen vom 28. Jan. 1876, ferner in Sachsen-Meiningen, -Gotha und -Altenburg, Anhalt, Reuß j. L. und Waldeck. In allen diesen Ländern ist das preußische Berggesetz nach dem größten Teil seines Inhalts unverändert angenommen und nur in denjenigen Abschnitten modifiziert worden, welche, wie die Verfassung der Bergbehörden und die Bergpolizei, in naher Beziehung zu der in den verschiedenen Staaten abweichend gestalteten Gesetzgebung des öffentlichen Rechts stehen. Wo im folgenden auf das preußische Berggesetz verwiesen wird, gilt diese Hinweisung zugleich für die in Bayern, Württemberg, Hessen etc. geltenden konformen Gesetze.
Aus der Litteratur des Bergrechts sind folgende Schriften hervorzuheben: Gmelin, Beiträge zur Geschichte des deutschen Bergbaues (Halle 1783); Th. Wagner, Corpus juris metallici recentissimi et antiquioris, Sammlung der neuesten und ältern Berggesetze (Leipz. 1791); Brassert, Bergordnungen der preußischen Lande, Sammlung der in Preußen gültigen Bergordnungen nebst Ergänzungen und Erläuterungen (Köln 1858); Hake, Kommentar über
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das Bergrecht (Sulzbach 1823); Karsten, Grundriß der deutschen Bergrechtslehre mit Rücksicht auf die französische Berggesetzgebung (Berl. 1828); die Kommentare zum allgemeinen Berggesetz für die preußischen Staaten von Klostermann (4. Aufl., das. 1885) und Huyssen (2. Aufl., Essen 1867); Klostermann, Lehrbuch des preußischen Bergrechts mit Berücksichtigung der übrigen deutschen Bergrechte (Berl. 1870); Achenbach, Lehrbuch des gemeinen deutschen Bergrechts, Bd. 1 (Bonn 1870); »Zeitschrift für Bergrecht« (hrsg. von Brassert, Bonn, seit 1860).
Inhalt des Bergrechts.
Als Gegenstände des Bergwerkseigentums werden in der Goldenen Bulle von 1356 die Metalle und das Salz namhaft gemacht. Auf diese Gegenstände blieben auch nach gemeinem deutschen Bergrecht das Bergwerkseigentum und das frühere Bergregal beschränkt. Partikularrechtlich wurden beide jedoch noch auf andre Mineralien ausgedehnt, und es wurden mit der weitern Entwickelung des Bergbaues allmählich in dem größten Teil von Deutschland auch Schwefel, Alaun- und Vitriolerze, Salpeter, Graphit und vor allem Stein- und Braunkohlen dem Bergregal unterworfen. Die Metalle kommen in der Natur selten rein, sondern meist in Verbindungen mit andern Stoffen vor. Diese Verbindungen führen den Namen Erze. Unter den Erzen aber werden nicht alle natürlich vorkommenden Verbindungen der Metalle mit andern Stoffen verstanden, sondern das Mineral muß, um als ein Erz im Sinn des Bergrechts und als ein Objekt der Bergbaufreiheit zu gelten, zur Darstellung des Metalles technisch verwendet werden können. Das Vorkommen einzelner Metalle, z. B. des Eisens, ist so verbreitet, daß es sich in der Mehrzahl der Mineralien, welche Gegenstand der ökonomischen Nutzung sind, als Bestandteil vorfindet, ohne daß jedoch diese Mineralien zur Eisenproduktion verwendet werden können. Solche Mineralien werden nicht zu den Erzen im technischen Sinn und im Sinn des Gesetzes gerechnet und bilden keinen Gegenstand des Bergwerkseigentums, sondern einen Bestandteil des Grundeigentums. Raseneisenerze sind nach dem preußischen Berggesetz der Verfügung des Grundeigentümers überlassen, ebenso die nicht auf natürlicher Lagerstätte vorkommenden losen Findlinge. Auch das Waschgold ist nach dem bayrischen Berggesetz von den Gegenständen der Verleihung ausgenommen. Stein- und Braunkohlen gehören dem Grundeigentümer im Königreich Sachsen und in Teilen der preußischen Provinzen Sachsen, Preußen und Hannover, ebenso Eisenerze in Schlesien, Steinsalz und Solquellen in Hannover. Solquellen sind die kochsalzhaltigen Quellen, aus denen durch Gradierung und Siedung das Siedesalz dargestellt wird. Die übrigen Mineralquellen fallen nicht unter die Bestimmungen des Berggesetzes. Unter den Gegenständen des Bergwerkseigentums ist der Bernstein nicht mit inbegriffen. In Pommern ist die Bernsteingewinnung dem Grundeigentümer überlassen. In Westpreußen ist der Bernstein, soweit er in der Ostsee gefischt oder am Strande derselben gefunden wird, ein Vorbehalt des Staats. In Ostpreußen ist er gänzlich dem Rechte des Grundeigentümers sowie der Okkupation durch Private entzogen und dem Staat vorbehalten.
Die Erwerbung des Bergwerkseigentums erfolgt durch das Finden, die Mutung und die Verleihung. Nach den ältesten deutschen Gewohnheitsrechten genügte das Finden allein, um das Eigentum an der gefundenen Lagerstätte innerhalb der gesetzlichen Grenzen der Fundgrube zu erwerben. Die spätern Berggesetze lassen das Recht des Finders auf die Fundgrube zwar bestehen, allein sie verlangen zur Erwerbung des Bergwerkseigentums die Mutung und geben dem Finder nur ein Vorrecht zum Muten. Dieses Vorrecht des Finders ist auch in dem preußischen Gesetz beibehalten, jedoch nur zu gunsten desjenigen, welcher auf eignem Grund und Boden oder im eignen Bergwerk oder durch zu diesem Zweck unternommene Schurfarbeit findet; auch muß dasselbe binnen einer Woche geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Fund von jedem Dritten gemutet werden. Das sächsische Berggesetz macht das Vorrecht des Finders von dem Besitz eines Schurfscheins, d. h. einer amtlichen Ermächtigung zum Aufsuchen der Mineralien, abhängig, ebenso das österreichische Gesetz, welches zwischen allgemeinen Schürfbewilligungen und Freischürfen unterscheidet. Letztere gewähren das Vorrecht zur Verleihung innerhalb des Schurfkreises nicht erst vom Zeitpunkt des Fundes, sondern schon von der Anmeldung und Setzung des Schurfzeichens an. Das gemeine deutsche Bergrecht kannte überhaupt keinen Schurfschein, sondern gestattete, beliebig auf fremdem Grund und Boden einzuschlagen und nach Mineralien zu suchen. Nach den neuen Gesetzen ist hierzu die Einwilligung des Grundbesitzers erforderlich, welche im Fall der Weigerung durch die Bergbehörde unter Festsetzung einer Entschädigung ergänzt werden kann. Die Mutung ist die förmliche Handlung, durch welche das Bergwerkseigentum an seiner gefundenen Lagerstätte in Anspruch genommen wird. Sie muß bei der kompetenten Behörde in Form einer schriftlichen oder protokollarischen Erklärung angebracht werden. Zu dem wesentlichen Inhalt dieser Erklärung gehört die Bezeichnung des Fundorts und des gemuteten Minerals. Die Gültigkeit der Mutung ist durch die Voraussetzung bedingt, daß vor Einlegung der Mutung das gemutete Mineral an dem angegebenen Fundpunkt entdeckt war. Die Feldesstreckung kann in der Mutung enthalten sein oder in einer besondern Erklärung nachfolgen, nach preußischem Recht binnen sechs Wochen. Wenn mehrere Mutungen kollidieren, so entscheidet das Alter, d. h. der Zeitpunkt der Einlegung der Mutung, oder, wenn ein Finderrecht geltend gemacht wird, der Zeitpunkt des Fundes. Die Kollision ist entweder eine totale, wenn beide Mutungen auf denselben Fund gerichtet sind, oder eine partielle, wenn die Felder sich nur zum Teil überdecken. Über das Vorrecht zur Verleihung entscheidet die Bergbehörde mit Vorbehalt des Rechtswegs. Nach Erledigung der vorliegenden Kollision wird die Verleihungsurkunde ausgefertigt und auf Verlangen des Bergwerksbesitzers das verliehene Feld vermessen und durch Lochsteine bezeichnet. Das Grubenfeld wird nach den neuern Berggesetzen durch gerade Linien an der Oberfläche und durch senkrechte Ebenen in die ewige Teufe begrenzt. Das Bergwerkseigentum hat also wie das Grundeigentum, räumlich betrachtet, ein Stück des Erdkörpers zum Gegenstand, welches an der Oberfläche linear begrenzt ist und von da sich senkrecht bis zum Mittelpunkt der Erde erstreckt. Das frühere Bergrecht ließ verschiedene Arten der Feldesbegrenzung zu, nämlich die Längenvermessung auf Gängen und die gevierte Vermessung auf Flözen und Lagern. Beide sind für die unter der ältern Gesetzgebung verliehenen Bergwerke noch maßgebend. Die Längenvermessung schließt sich an das Verhalten der Fundlagerstätte an, indem das Längenfeld oder das gestreckte Feld nicht ein willkürlich abgegrenztes Stück des Erdkörpers, sondern ein Stück des Ganges darstellt, so daß die Feldesgrenzen zum
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Bergrecht,
der Inbegriff der auf den Bergbau bezüglichen Rechtsnormen. Das Bergrecht umfaßt sowohl Gegenstände des öffentlichen Rechts, wie des Privatrechts, sowohl materielle Rechtsgrundsätze, wie Prozeßregeln, civilrechtliche und strafrechtliche Vorschriften; es ist ein Specialrecht gleich dem Handelsrecht, Seerecht u. dgl. m. Zur Selbständigkeit gelangte es durch die Bergbaufreiheit (s. Bergwerkseigentum); erst durch diese wurde es losgelöst vom allgemeinen Recht und einer besondern Entwicklung fähig. Den Kulturvölkern des Altertums war der Begriff der Bergbaufreiheit unbekannt. Sie ist german. Ursprungs; deutsche Bergleute waren es, mit denen sie zu Slawen und Romanen gelangte.
I. Geschichtliche Entwicklung des und Übersicht der Berggesetzgebung.
a. Deutschland. Die Ursprünge des Bergrecht reichen hier bis in die Anfänge des Mittelalters zurück. Es erscheint zuerst im Gewande lokaler Gewohnheiten, die fast überall dieselbe Form zeigen, mit den Bergleuten von Ort zu Ort wandern und bald die deutschen Grenzen überschreiten. Ein Bedürfnis zur schriftlichen Abfassung entstand naturgemäß zuerst im Auslande; im Inlande waren die Schöppengerichte die lebendigen Träger des Gewohnheitsrechts. So entstanden im 13. Jahrh. in Mähren das Iglauer, in Ungarn das Schemnitzer, in Trient das Tridentiner Bergrecht. In Deutschland wurden die Gewohnheiten erst später kodifiziert, wobei jene ältern Ordnungen nicht ohne Einfluß waren. Hervorzuheben sind das Freiberger Bergrecht, die harzischen Berggewohnheiten. Bis in das 16. Jahrh. blieb der Rechtszustand im wesentlichen unverändert; in Böhmen war das Iglauer in Meißen und Thüringen das Freiberger in allgemeiner Geltung.
Im 16. Jahrh. beginnt mit dem Erlasse der sächs. Bergordnung vom J. 1509 und der Joachimsthaler Bergordnung vom J. 1518 die zweite Periode des deutschen Bergrecht. An Stelle der von den Schöppenstühlen bewahrten Gewohnheitsrechte trat nunmehr die Gesetzgebung des Landesherrn. Es entstanden in den bergbautreibenden Territorien zahlreiche Bergordnungen, die eine auffallende Übereinstimmung zeigen und fast alle auf die Quelle der sächs. Verordnungen zurückzuführen sind. Alle diese Bergordnungen berücksichtigen nur die nächsten praktischen Bedürfnisse; ein umfassendes Berggesetz im Sinne der Neuzeit ist keine von ihnen.
Die Zeit der Bergordnungen endet mit Ablauf des 18. Jahrh. Ihnen folgen nunmehr in fast allen europ. Staaten umfassende Kodifikationen. - Preußen ging allen Staaten voran; das Preuß. Allg. Landrecht, publiziert am 5. Febr. 1794, ordnete im 2. Teil, Titel 16, §§. 69-480 diese Rechtsmaterie in umfassender Weise. Gerade dieser Teil des Gesetzbuchs bildet eine hervorragende, besonders gelungene gesetzgeberische Leistung. Da das Gesetzbuch nur subsidiäres Recht schuf, so wurde im Staate damit die Rechtseinheit auf dem Gebiete des Bergrecht nicht hergestellt; es blieben in Geltung die in Schlesien, Halberstadt, Westfalen vorhandenen Provinzialrechte, denen die sächs. Verordnungen zum Grunde lagen.
Diesem Zustande machte das allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 ein Ende. Dasselbe trat am 1. Okt. 1865 in dem damaligen ganzen Staatsgebiet in Kraft und wurde demnächst durch besondere Verordnungen und Gesetze in die neuerworbenen Landesteile, sowie in die Fürstentümer Waldeck und Pyrmont eingeführt. Es ist ferner der Hauptsache nach übergegangen in folgende 10 Berggesetze: für Braunschweig vom 15. April 1867, Sachsen-Meiningen vom 17. April 1868, Sachsen-Gotha vom 16. Aug. 1868, für Bayern vom 20. März 1869, Reuß i. L. vom 9. Okt. 1870, Lothringen vom 16. Dez. 1873, Württemberg vom 7. Okt. 1874, Anhalt vom 30. April 1875, Hessen vom 28. Jan. 1876, Baden vom 24. Juli 1890, Fürstentum Birkenfeld vom 18. März 1891. So ist für den größten Teil Deutschlands thatsächlich ein einheitliches Bergrecht hergestellt. Zur Ergänzung des reichsrechtlich geordneten Arbeiterschutzes mit Bezug auf die Bergwerksbetriebe wurde in Preußen die Novelle zum Berggesetz vom 24. Juni 1892 erlassen (dazu eine Abänderung vom 8. April 1894). Auf den Inhalt des Gesetzes hat das französische Bergrecht Einfluß gehabt. Andererseits hält das Berggesetz an den Grundsätzen des deutschen Bergrecht da fest, wo es sich als lebensfähig erwiesen hat, so beim Erwerbe des Bergeigentums, bei den bergbaulichen Genossenschaften, bei der Zulassung des Rechtsweges u. s. w.
Im Königreich Sachsen zeigt das Gesetz vom 16. Juni 1868 zwar noch viele Besonderheiten, aber es nähert sich in seinen wichtigsten Bestimmungen dem Preuß. Berggesetz. Die dazu ergangenen Novellen vom 2. März 1882, 2. April 1884 und 18. März 1887 haben einzelne Bestimmungen des Gesetzes modifiziert, in dessen wesentlichen Grundsätzen aber nichts geändert.
Im engsten Anschluß an ein früheres königlich sächs. Gesetz vom 22. Mai 1851 erging für das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach das Gesetz vom 22. Juni 1857; dessen wesentlicher Inhalt ging wiederum über in das Gesetz über den Bergbau vom 25. Febr. 1860 für das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
In den übrigen deutschen Bundesstaaten hat in neuerer Zeit eine Kodifikation des Bergrecht nicht stattgefunden. Einzelne Gesetze von größerm Umfange sind ergangen im Fürstentum Lippe vom 30. Sept. 1857, im Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt vom 13. März 1868. In Sachsen-Coburg gilt noch heute die Saalfelder Bergordnung vom 19. Febr. 1575, welche dem ältern gemeinen deutschen Rechte entspricht.
In dem deutschen südwestafrikanischen Schutzgebiet ist das Bergwesen durch die Verordnung vom 15. Aug. 1889 neu geordnet. Sie schließt sich den bergrechtlichen Einrichtungen der Nachbargebiete an und hat mit dem Preuß. Berggesetz wenig Zusammenhang. In dem deutschen südostafrikanischen Schutzgebiet sind der südostafrik. Gesellschaft durch Vertrag vom 20. Nov. 1890 und
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Verordnung vom 1. Jan. 1891 weitgehende bergbauliche Befugnisse eingeräumt.
bergrecht. In Österreich-Ungarn wurde das Bergrecht kodifiziert durch das allgemeine Berggesetz vom 23. Mai 1854. Abweichend von den deutschen Bergrecht sind die Grundsätze vom Schürfen, von der Bergwerksverleihung, sowie die Bestimmungen über die Gewerkschaft und das Verhältnis des Grundeigentümers zum Bergbauberechtigten. Über letztere steht eine Novelle bevor. Das Knappschaftswesen (Bruderladen) ist durch Gesetz vom 28. Juni 1889 neu geregelt.
Für das Königreich Galizien und Lodomerien samt dem Großherzogtum Krakau ist bezüglich der Gewinnung von Erdharzen ein besonderes Gesetz am 17. Dez. 1884 erlassen. Dieselben sind dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers nicht entzogen; es kann aber das Recht auf deren Gewinnung als selbständige Gerechtigkeit konstituiert werden, die dann ebenso wie die ältern Bergbauberechtigungen bergrechtlichen Normen unterliegt.
Das österreichische Bergrecht ist mit Abänderungen durch Gesetz vom 14. Mai 1881 in Bosnien und der Herzegowina eingeführt. Es ist hier das Bergregal aufgegeben; das Recht zu schürfen von der Erlaubnis der Bergbehörde unabhängig gemacht; die Grundsätze von der Verleihung sind entsprechend dem deutschen Recht vereinfacht, die Hilfsbaurechte nach deutschen Grundsätzen geregelt, bei der Feststellung der Rechtsverhältnisse zwischen den Bergbauunternehmern und den Grundeigentümern die neuern Entwürfe zu Grunde gelegt.
Eine Nachbildung des österr. Gesetzes vom 23. Mai 1854 ist das serbische Gesetz vom 15. April 1866, doch ist dabei vielfach auch das französische, sächsische und preußische Bergrecht berücksichtigt.
c. Frankreich. Das Gesetz vom 21. April 1810 beruht auf der Grundlage der Bergbaufreiheit und des vom Grundeigentum getrennten unabhängigen Bergwerkseigentums; von dem deutschen Bergrecht unterscheidet es sich im wesentlichen dadurch, daß es die Erwerbung nicht von dem Rechte des ersten Finders und des ersten Muthers abhängig macht, sondern lediglich von der Konzession der Staatsbehörde, in deren Ermessen gestellt ist, ob Bergwerkseigentum verliehen, und welchem Bewerber es zu teil werden soll. Die besondern Bestimmungen über eine Klasse nutzbarer Mineralien (minières, Gräbereien), welche zwar im Eigentum des Grundbesitzers verbleiben, aber mit einer Einschränkung zu Gunsten desjenigen, welcher eine Permission zur Gewinnung oder Verhüttung solcher Mineralien (Raseneisenerz, Vitriol und Alaunerze) von der Staatsbehörde erlangt, sind durch die Novelle vom 9. Mai 1866 beseitigt. Einschränkungen hat das Recht des Grundeigentümers erlitten durch die Novelle vom 27. Juli 1880. Ein 25. Mai 1886 der Deputiertenkammer vorgelegter Entwurf eines neuen Berggesetzes ist bisher nicht Gesetz geworden. Für die franz. Kolonien sind besondere Verordnungen erlassen.
d. Italien fehlt ein einheitliches Berggesetz. Es bestehen in den verschiedenen Teilen je nach ihrer polit. Vergangenheit die verschiedensten Grundsätze nebeneinander zu Recht: von der vollständigen Vereinigung des unterirdischen Eigentums mit dem Grundeigentum bis zur vollständigen Unabhängigkeit des einen von dem andern. Unter anderm gilt im ehemaligen Königreich Sardinien, in der Lombardei und den Marken das Gesetz vom 20. Nov. 1859, eine Nachbildung des franz. Gesetzes vom 21. April 1810 mit Abweichungen. Im ehemaligen Königreich Neapel gilt das neapolit. Gesetz vom 17. Okt. 1826. Bergwerke auf metallische und halbmetallische Stoffe, Schwefelgewinnungen und Steinbrüche verbleiben hiernach ohne Einschränkung dem Grundeigentümer; Bergwerke auf Metalle u. dgl. können zwar ebenfalls vom Grundeigentümer betrieben werden; sie können aber, wenn er selbst keine Gewinnung eröffnet, von der Regierung andern Personen verliehen werden und zwar unter Bevorzugung des ersten Finders. In Sicilien gilt neben diesem Gesetz noch die Kabinettsorder vom 8. Okt. 1808 über Schwefelgewinnung, welche nur mit Erlaubnis der Behörde gegen eine Abgabe eröffnet werden darf. In Venedig und Mantua gilt das österr. Gesetz vom 23. Mai 1854. An Versuchen, ein einheitliches in Italien einzuführen, hat es seit dem J. 1860 nicht gefehlt. Mehrfach sind dem Parlament Entwürfe vorgelegt; eine Einigung der gesetzgebenden Faktoren hat sich bisher nicht erzielen lassen.
e. Abgesehen von den obenerwähnten ital. Territorien gilt das franz. System zur Zeit noch:
1) in Belgien, wo das Gesetz vom 21. April 1810 mit der gesamten franz. Gesetzgebung unmittelbar eingeführt wurde und durch die spätern Gesetze nur geringfügige Änderungen erlitten hat;
2) in Holland und Luxemburg;
3) in der Türkei (Berggesetz vom 9. Muharrem 1278 - 17. Juli 1861);
4) in Griechenland (Berggesetz vom 22. Aug. 1861). Letztere beiden Gesetze sind fast wörtliche Nachbildungen des franz. Gesetzes.
f. Spanien und die ihm unterworfenen Gebiete Amerikas hatten den höhern Aufschwung ihres Bergbaues aus Deutschland erhalten; es war daher natürlich, daß auch die Principien des deutschen Bergrecht dort Eingang fanden. Das Dekret vom 4. Juli 1825 erhob das französische Bergrecht zum Gesetz. Das Gesetz vom 6. Juli 1859 hat dasselbe wieder beseitigt und ist zu den altspan. Grundsätzen zurückgekehrt. In neuester Zeit ist das Bergrecht neu kodifiziert in Uruguay, in Chile und Mexiko.
g. In Rußland brachte das Gesetz der Kaiserin Katharina II. vom 28. Juni 1782 den Grundsatz zur Geltung, daß das Recht des Grundeigentums auch die Mineralien umfasse, daß jedermann auf seinem Grund sie aufsuchen und entweder selbst ausbeuten oder ihre Ausbeutung andern übertragen könne, sowie daß an den öffentlichen Schatz nur Abgaben, freilich oft von recht bedeutender Höhe, zu zahlen sind. Das neueste Berggesetz Rußlands ist in dem 7. Bande des Svod zakonov vom J. 1857, einige 30 Druckbogen stark, enthalten. Über 500 Gesetze und Verordnungen vom 10. Dez. 1719 bis 26. Jan. 1857 haben das Material zu dieser umfangreichen Zusammenstellung gebildet. In Kap. III, §§. 559-563 sind bezüglich des Privateigentums die obengedachten Grundsätze zum Ausdruck gebracht. Abweichend hiervon sind die Vorschriften über den Bergbau auf Kronländereien (Kap. l, §§. 437-441). Hier hat ein jeder, sie mögen in Kronwerke einbegrenzt sein oder nicht, das Recht, nach vorgängiger Schürferlaubnis, Erz zu suchen. Geschieht die Entdeckung des Minerals auf einbegrenztem Kronlande, so hat der Finder das Recht, die Grube zu betreiben, muß aber gegen Empfang der festgesetzten Bezahlung das Erz an diejenige Hütte abliefern, in deren Bezirk die Grube liegt,
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oder er muß sein Recht der Krone gegen die gesetzliche Vergütung übertragen. In jedem Falle bildet die Grube ein Zubehör des Werks, in dessen Bezirk sie liegt. Wenn die Grube auf unbebautem, in kein Kronwerk einbegrenztem Kronlande entdeckt worden ist, so hat der Finder das Recht, behufs Gewinnung und Verarbeitung des Erzes ein besonderes Werk zu errichten und kann in diesem Falle bei der Behörde um Zuteilung von Land und Wald nachsuchen. Ausgenommen von diesen Regeln sind Goldgruben, welche auf Kronland aufgefunden werden. Dieselben werden nur auf Grund besonderer Verträge, deren Begutachtung und Bestätigung von den höhern Behörden abhängt, in Privatbesitz abgegeben. - Änderungen hat der Svod zakonov bezüglich des in neuerer Zeit erlitten durch eine Bergordnung für das Land des Donschen Kosakenheers vom 8. März 1864 und durch das Gesetz über die Privatgoldgräbereien vom 24. Mai 5. Juni 1870, sowie durch das Gesetz vom 3. Juni 1887. Letzteres erweitert den Begriff der freien Kronländereien und enthält eingehende Vorschriften über Schürfen, Verleihung, die gegenseitigen Verhältnisse der Bergbautreibenden und die Befugnisse der Behörden.
Abweichende Grundsätze enthält das Berggesetz für Polen vom 28. Juni 1870. Nach demselben dürfen Mineralien, welche zu ihrer Gewinnung bergmännische Arbeit, wie industrielle Anlagen erfordern, nur in von der Behörde zu diesem Zweck verliehenen, bestimmt abgegrenzten Räumen gefördert werden. Die Verleihung erfordert eine Einigung mit dem Grundeigentümer, event. Enteignung hinsichtlich des Minerals durch Ukas.
Für Finland ist das Berggesetz vom 12. Nov. 1883 in Kraft. Dasselbe beruht auf dem Princip der Bergbaufreiheit und schließt sich im wesentlichen der ältern schwed. Gesetzgebung an. Auch das derselben eigentümliche Mitbaurecht des Grundeigentümers zur Hälfte ist beibehalten.
h. In Schweden beruht die Berggesetzgebung auf den Principien der Bergbaufreiheit und des Bergregals. Nach dem Gesetz vom 16. Mai 1884 sind dem Mutungsrecht unterworfen alle Metalle und Erze, Schwefelkies, Graphit und Steinkohlen, Halden auflässiger Gruben. Die Aufsuchung und Ausbeutung von Steinkohlenfunden ist durch Gesetz vom 28. Mai 1886 besonders geregelt.
i. In England hat sich das Bergregal nur hinsichtlich der Gold- und Silbergruben erhalten; rücksichtlich des übrigen Bergbaues ist durch den Begriff der sog. Royalty ein neues Rechtsinstitut entstanden, das in seiner weitern Entwicklung sich verschiedenartig gestaltet hat. Teils ist nämlich die Royalty einzelnen Privaten nach der größern oder geringern Ausdehnung ihrer Besitzungen bewilligt, teils ist sie jedem Grundbesitzer subkonzediert, teils ist sie dem Souverän reserviert. So wird sie z. B. in Cornwallis (Zinn) vom Fürsten von Wallis, in Derbyshire (Blei) von der Königin geübt. Die neuere engl. Gesetzgebung umfaßt hauptsächlich das Gebiet der Bergpolizei. Hervorzuheben sind insbesondere die beiden Gesetze vom 10. Aug. 1872; sie führen den Titel: An Act to consolidate and amend the Acts relating to the Regulation of Coal-Mines and certain other Mines (35 and 36 Vict. Chapter 77). Das letztere ist modifiziert durch das Gesetz vom 25. Juni 1886 (49 and 50 Vict. Chapter 40). Am 1. Dez. 1887 trat das Zinnbergwerksgesetz (50 and 51 Vict. Chapter 58) in Kraft, das die Lohnverhältnisse, ferner die Verwaltung der Knappschaftskassen, die Entscheidung, von Streitigkeiten zwischen Arbeitern und Unternehmern, die Pfandbestellung von Bergwerken, deren Verpachtung, die Aufgabe von Bergwerksanteilen, die Rechnungsführung, die Konsolidation von Bergwerken und die Auflösung von Gesellschaften kasuistisch regelt. - Vgl. Baldwin, Die engl. Bergwerksgesetze (Stuttg. 1894).
k. In den Vereinigten Staaten von Amerika ist das Eigentum aller Mineralvorkommnisse an das Eigentum der Oberfläche des Bodens (das Grundeigentum) gebunden; der Grundeigentümer kann daher frei über diese Mineralschätze verfügen, sie selbst ausbeuten oder durch andere ausbeuten lassen. Nur hinsichtlich der öffentlichen Ländereien hat die Gesetzgebung Ausnahmen statuiert. Durch Kongreßakte vom 26. Juli 1866 ist der Bergbau auf Gold, Silber, Zinnober- und Kupfererze in den öffentlichen Bergwerksländereien (mineral lands) für frei erklärt. Es sind dadurch sowohl den derzeitigen Besitzern solcher Lagerstätten und der darauf eröffneten Bergwerke, als auch allen künftigen Bergbaulustigen die Mittel an die Hand gegeben, sich unter Beachtung wenig lästiger Formen und gegen geringen Kostenaufwand einen das Eigentum sichernden Titel zu verschaffen. Die Verleihung erfolgt nach Gängen und Lagerstätten, nicht aber nach Geviertfeldern. - Bezüglich des Steinkohlenbergbaues sind in den einzelnen Staaten Gesetze erlassen, die sich meistens auf die Bergpolizei und Sicherung der Arbeiter beziehen. Eine Zusammenstellung der bergrechtlichen Bestimmungen in Nordamerika geben Sickels, The United States Mining Laws (San Francisco 1881), Copp, United States mineral lands (2. Aufl., Washingt. 1882), Wilson, Manual of Mining Laws (Colorado 1881).
l. Auch Japan hat 1873 (im 6. Jahre Meiji) ein Berggesetz erhalten. In demselben ist kein dem Volke eigentümliches, mit seinen übrigen Rechtseinrichtungen verwachsenes Landesrecht zum Ausdruck gelangt. Die meisten Bestimmungen lassen erkennen, daß sie dem einen oder andern deutschen Berggesetze nachgebildet sind. | Dabei verleugnet das Gesetz seinen orient. Ursprung insofern nicht, als der Regierungswillkür ein übergroßer Spielraum gelassen und der für das deutsche Bergrecht charakteristisch gesicherte Rechtsboden nicht betreten worden ist. Originell ist das Gesetz in keiner Weise. Der Wortlaut ist in deutscher Übersetzung mitgeteilt in Brasserts "Zeitschrift für Bergrecht" (XXV, 22 fg.). |
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II. Bergrechtliche Litteratur.
a. Deutsches Recht. C. Hahn, Allgemeines Berggesetz für die preuß. Staaten vom 24. Juni 1865. Nebst vollständigen Materialien (Berl. 1865); Kommentare zum Preuß. Berggesetz von von Beughem (Neuwied 1865), Wachler (Bresl. 1865), Huyssen (2. Ausg., Essen 1867), Koch (Berl. 1870), Oppenhoff (ebd. 1870), Busse (Bresl. 1880), von Rönne (Berl. 1887), Arndt (2. Aufl., Halle 1888), Brassert (Bonn 1888), Klostermann (5. Aufl., Berl. 1893), Buff (2. Aufl., Essen 1894); Stupp, Das Berggesetz für das Königreich Bayern vom 20. März 1869, mit Erläuterungen (Münch. 1879); Francke, Die Berggesetzgebung des Königreichs Sachsen (Lpz. 1888); Wähle, Das allgemeine Berggesetz für das Königreich