Titel
Bergrecht
,
der
Inbegriff der auf den
Bergbau
[* 2] bezüglichen Rechtsnormen. Das Bergrecht
umfaßt sowohl Gegenstände
des öffentlichen
Rechts, wie des Privatrechts, sowohl materielle Rechtsgrundsätze, wie Prozeßregeln, civilrechtliche und
strafrechtliche Vorschriften; es ist ein Specialrecht gleich dem Handelsrecht, Seerecht
u. dgl. m. Zur Selbständigkeit gelangte
es durch die
Bergbaufreiheit (s.
Bergwerkseigentum); erst durch diese wurde es losgelöst vom allgemeinen
Recht und einer
besondern
Entwicklung fähig. Den Kulturvölkern des
Altertums war der
Begriff der
Bergbaufreiheit unbekannt. Sie ist german.
Ursprungs; deutsche
Bergleute waren es, mit denen sie zu
Slawen und
Romanen gelangte.
I. Geschichtliche Entwicklung des und Übersicht der Berggesetzgebung.
a.
Deutschland.
[* 3] Die Ursprünge des Bergrecht
reichen hier
bis in die Anfänge des Mittelalters zurück. Es erscheint
zuerst im Gewande lokaler Gewohnheiten, die fast überall dieselbe Form zeigen, mit den
Bergleuten von Ort zu Ort wandern
und bald die deutschen Grenzen
[* 4] überschreiten. Ein Bedürfnis zur schriftlichen Abfassung entstand naturgemäß zuerst im
Auslande; im Inlande waren die Schöppengerichte die lebendigen
Träger
[* 5] des Gewohnheitsrechts. So entstanden
im 13. Jahrh. in Mähren
[* 6] das
Iglauer, in
Ungarn
[* 7] das Schemnitzer, in
Trient
[* 8] das Tridentiner Bergrecht.
In
Deutschland wurden die Gewohnheiten
erst später kodifiziert, wobei jene ältern Ordnungen nicht ohne Einfluß waren. Hervorzuheben sind das
Freiberger Bergrecht
, die
harzischen Berggewohnheiten.
Bis in das 16. Jahrh. blieb der Rechtszustand im wesentlichen unverändert;
in
Böhmen war das
Iglauer in Meißen
[* 9] und
Thüringen das
Freiberger in allgemeiner Geltung.
Im 16. Jahrh. beginnt mit dem
Erlasse der sächs.
Bergordnung vom J. 1509 und der Joachimsthaler
Bergordnung vom J. 1518 die
zweite
Periode des deutschen Bergrecht.
An
Stelle der von den Schöppenstühlen bewahrten Gewohnheitsrechte trat
nunmehr die Gesetzgebung des Landesherrn. Es entstanden in den bergbautreibenden Territorien zahlreiche
Bergordnungen, die
eine auffallende Übereinstimmung zeigen und fast alle auf die
Quelle
[* 10] der sächs. Verordnungen zurückzuführen sind.
Alle
diese
Bergordnungen berücksichtigen nur die nächsten praktischen Bedürfnisse; ein umfassendes Berggesetz im
Sinne der Neuzeit
ist keine von ihnen.
Die Zeit der
Bergordnungen endet mit
Ablauf
[* 11] des 18. Jahrh.
Ihnen folgen nunmehr in fast allen europ.
Staaten umfassende Kodifikationen.
-
Preußen
[* 12] ging allen
Staaten voran; das
Preuß. Allg.
Landrecht, publiziert am ordnete im 2.
Teil,
Titel 16, §§.
69-480 diese Rechtsmaterie
in umfassender
Weise. Gerade dieser
Teil des Gesetzbuchs bildet eine hervorragende,
besonders gelungene gesetzgeberische Leistung. Da das Gesetzbuch nur subsidiäres
Recht schuf, so wurde im
Staate damit die
Rechtseinheit auf dem Gebiete des Bergrecht
nicht hergestellt; es blieben in Geltung die in
Schlesien,
[* 13] Halberstadt,
[* 14] Westfalen
[* 15] vorhandenen
Provinzialrechte, denen die sächs. Verordnungen zum
Grunde lagen.
Diesem Zustande machte das allgemeine Berggesetz vom ein Ende. Dasselbe trat am in dem damaligen ganzen
Staatsgebiet in Kraft
[* 16] und wurde demnächst durch besondere Verordnungen und Gesetze in die neuerworbenen Landesteile,
sowie in die Fürstentümer Waldeck
[* 17] und
Pyrmont eingeführt. Es ist ferner der Hauptsache nach übergegangen
in folgende 10 Berggesetze: für
Braunschweig
[* 18] vom
Sachsen-Meiningen vom
Sachsen-Gotha vom
für
Bayern
[* 19] vom Reuß
[* 20] i. L. vom Lothringen vom
Württemberg
[* 21] vom
Anhalt
[* 22] vom
Hessen
[* 23] vom
Baden
[* 24] vom Fürstentum
Birkenfeld vom So ist für den größten
Teil
Deutschlands
[* 25] thatsächlich ein einheitliches Bergrecht
hergestellt.
Zur Ergänzung des reichsrechtlich geordneten Arbeiterschutzes mit
Bezug auf die Bergwerksbetriebe wurde in
Preußen die Novelle
zum Berggesetz vom erlassen (dazu eine Abänderung vom Auf den
Inhalt des Gesetzes
hat das französische Bergrecht
Einfluß gehabt. Andererseits hält das Berggesetz an den Grundsätzen des deutschen
Bergrecht
da fest, wo es sich als lebensfähig erwiesen hat, so beim Erwerbe des
Bergeigentums, bei den bergbaulichen Genossenschaften,
bei der Zulassung des Rechtsweges u. s. w.
Im Königreich Sachsen [* 26] zeigt das Gesetz vom zwar noch viele Besonderheiten, aber es nähert sich in seinen wichtigsten Bestimmungen dem Preuß. Berggesetz. Die dazu ergangenen Novellen vom und haben einzelne Bestimmungen des Gesetzes modifiziert, in dessen wesentlichen Grundsätzen aber nichts geändert.
Im engsten Anschluß an ein früheres königlich sächs. Gesetz vom erging für das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach das Gesetz vom dessen wesentlicher Inhalt ging wiederum über in das Gesetz über den Bergbau vom für das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
In den übrigen deutschen
Bundesstaaten hat in neuerer Zeit eine Kodifikation des Bergrecht
nicht stattgefunden. Einzelne Gesetze
von größerm
Umfange sind ergangen im Fürstentum Lippe
[* 27] vom 30. Sept. 1857, im Fürstentum
Schwarzburg-Rudolstadt vom In
Sachsen-Coburg gilt noch heute die
Saalfelder
Bergordnung vom welche dem ältern gemeinen deutschen
Rechte entspricht.
In dem deutschen südwestafrikanischen Schutzgebiet ist das Bergwesen durch die Verordnung vom neu geordnet.
Sie schließt sich den bergrecht
lichen Einrichtungen der Nachbargebiete an und hat mit dem
Preuß. Berggesetz wenig Zusammenhang.
In dem deutschen südostafrikanischen Schutzgebiet sind der südostafrik. Gesellschaft durch
Vertrag vom und
¶
mehr
Verordnung vom weitgehende bergbauliche Befugnisse eingeräumt.
bergrecht.
In Österreich-Ungarn
[* 29] wurde das Bergrecht
kodifiziert durch das allgemeine Berggesetz vom Abweichend
von den deutschen Bergrecht
sind die Grundsätze vom Schürfen, von der Bergwerksverleihung, sowie die Bestimmungen
über die Gewerkschaft und das Verhältnis des Grundeigentümers zum Bergbauberechtigten. Über letztere
steht eine Novelle bevor. Das Knappschaftswesen (Bruderladen) ist durch Gesetz vom neu geregelt.
Für das Königreich Galizien und Lodomerien samt dem Großherzogtum Krakau
[* 30] ist bezüglich der Gewinnung von Erdharzen ein
besonderes Gesetz am erlassen. Dieselben sind dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers nicht entzogen;
es kann aber das Recht auf deren Gewinnung als selbständige Gerechtigkeit konstituiert werden, die dann ebenso wie die ältern
Bergbauberechtigungen bergrecht
lichen Normen unterliegt.
Das österreichische Bergrecht
ist mit Abänderungen durch Gesetz vom in Bosnien
[* 31] und der Herzegowina eingeführt. Es ist
hier das Bergregal aufgegeben; das Recht zu schürfen von der Erlaubnis der Bergbehörde unabhängig gemacht;
die Grundsätze von der Verleihung sind entsprechend dem deutschen Recht vereinfacht, die Hilfsbaurechte nach deutschen Grundsätzen
geregelt, bei der Feststellung der Rechtsverhältnisse zwischen den Bergbauunternehmern und den Grundeigentümern die neuern
Entwürfe zu Grunde gelegt.
Eine Nachbildung des österr. Gesetzes vom ist das serbische Gesetz vom doch ist
dabei vielfach auch das französische, sächsische und preußische Bergrecht
berücksichtigt.
c. Frankreich. Das Gesetz vom beruht auf der Grundlage der Bergbaufreiheit und des vom Grundeigentum getrennten unabhängigen Bergwerkseigentums; von dem deutschen Bergrecht unterscheidet es sich im wesentlichen dadurch, daß es die Erwerbung nicht von dem Rechte des ersten Finders und des ersten Muthers abhängig macht, sondern lediglich von der Konzession der Staatsbehörde, in deren Ermessen gestellt ist, ob Bergwerkseigentum verliehen, und welchem Bewerber es zu teil werden soll.
Die besondern Bestimmungen über eine Klasse nutzbarer Mineralien [* 32] (minières, Gräbereien), welche zwar im Eigentum des Grundbesitzers verbleiben, aber mit einer Einschränkung zu Gunsten desjenigen, welcher eine Permission zur Gewinnung oder Verhüttung solcher Mineralien (Raseneisenerz, Vitriol und Alaunerze) von der Staatsbehörde erlangt, sind durch die Novelle vom beseitigt. Einschränkungen hat das Recht des Grundeigentümers erlitten durch die Novelle vom Ein der Deputiertenkammer vorgelegter Entwurf eines neuen Berggesetzes ist bisher nicht Gesetz geworden. Für die franz. Kolonien sind besondere Verordnungen erlassen.
d. Italien [* 33] fehlt ein einheitliches Berggesetz. Es bestehen in den verschiedenen Teilen je nach ihrer polit. Vergangenheit die verschiedensten Grundsätze nebeneinander zu Recht: von der vollständigen Vereinigung des unterirdischen Eigentums mit dem Grundeigentum bis zur vollständigen Unabhängigkeit des einen von dem andern. Unter anderm gilt im ehemaligen Königreich Sardinien, [* 34] in der Lombardei und den Marken das Gesetz vom eine Nachbildung des franz. Gesetzes vom mit Abweichungen. Im ehemaligen Königreich Neapel [* 35] gilt das neapolit.
Gesetz vom Bergwerke auf metallische und halbmetallische Stoffe, Schwefelgewinnungen und Steinbrüche verbleiben hiernach ohne Einschränkung dem Grundeigentümer; Bergwerke auf Metalle u. dgl. können zwar ebenfalls vom Grundeigentümer betrieben werden; sie können aber, wenn er selbst keine Gewinnung eröffnet, von der Regierung andern Personen verliehen werden und zwar unter Bevorzugung des ersten Finders. In Sicilien gilt neben diesem Gesetz noch die Kabinettsorder vom über Schwefelgewinnung, [* 36] welche nur mit Erlaubnis der Behörde gegen eine Abgabe eröffnet werden darf. In Venedig [* 37] und Mantua [* 38] gilt das österr. Gesetz vom An Versuchen, ein einheitliches in Italien einzuführen, hat es seit dem J. 1860 nicht gefehlt. Mehrfach sind dem Parlament Entwürfe vorgelegt; eine Einigung der gesetzgebenden Faktoren hat sich bisher nicht erzielen lassen.
e. Abgesehen von den obenerwähnten ital. Territorien gilt das franz. System zur Zeit noch:
1) in Belgien, [* 39] wo das Gesetz vom mit der gesamten franz. Gesetzgebung unmittelbar eingeführt wurde und durch die spätern Gesetze nur geringfügige Änderungen erlitten hat;
2) in Holland und Luxemburg;
3) in der Türkei [* 40] (Berggesetz vom 9. Muharrem 1278 -
4) in Griechenland [* 41] (Berggesetz vom Letztere beiden Gesetze sind fast wörtliche Nachbildungen des franz. Gesetzes.
f. Spanien [* 42] und die ihm unterworfenen Gebiete Amerikas hatten den höhern Aufschwung ihres Bergbaues aus Deutschland erhalten; es war daher natürlich, daß auch die Principien des deutschen Bergrecht dort Eingang fanden. Das Dekret vom erhob das französische Bergrecht zum Gesetz. Das Gesetz vom hat dasselbe wieder beseitigt und ist zu den altspan. Grundsätzen zurückgekehrt. In neuester Zeit ist das Bergrecht neu kodifiziert in Uruguay, [* 43] in Chile und Mexiko. [* 44]
g. In Rußland brachte das Gesetz der Kaiserin Katharina II. vom den Grundsatz zur Geltung, daß das Recht des Grundeigentums auch die Mineralien umfasse, daß jedermann auf seinem Grund sie aufsuchen und entweder selbst ausbeuten oder ihre Ausbeutung andern übertragen könne, sowie daß an den öffentlichen Schatz nur Abgaben, freilich oft von recht bedeutender Höhe, zu zahlen sind. Das neueste Berggesetz Rußlands ist in dem 7. Bande des Svod zakonov vom J. 1857, einige 30 Druckbogen stark, enthalten.
Über 500 Gesetze und Verordnungen vom bis haben das Material zu dieser umfangreichen Zusammenstellung gebildet. In Kap. III, §§. 559-563 sind bezüglich des Privateigentums die obengedachten Grundsätze zum Ausdruck gebracht. Abweichend hiervon sind die Vorschriften über den Bergbau auf Kronländereien (Kap. l, §§. 437-441). Hier hat ein jeder, sie mögen in Kronwerke einbegrenzt sein oder nicht, das Recht, nach vorgängiger Schürferlaubnis, Erz zu suchen. Geschieht die Entdeckung des Minerals auf einbegrenztem Kronlande, so hat der Finder das Recht, die Grube zu betreiben, muß aber gegen Empfang der festgesetzten Bezahlung das Erz an diejenige Hütte abliefern, in deren Bezirk die Grube liegt, ¶
mehr
oder er muß sein Recht der Krone gegen die gesetzliche Vergütung übertragen. In jedem Falle bildet die Grube ein Zubehör des Werks, in dessen Bezirk sie liegt. Wenn die Grube auf unbebautem, in kein Kronwerk [* 46] einbegrenztem Kronlande entdeckt worden ist, so hat der Finder das Recht, behufs Gewinnung und Verarbeitung des Erzes ein besonderes Werk zu errichten und kann in diesem Falle bei der Behörde um Zuteilung von Land und Wald nachsuchen. Ausgenommen von diesen Regeln sind Goldgruben, welche auf Kronland aufgefunden werden. Dieselben werden nur auf Grund besonderer Verträge, deren Begutachtung und Bestätigung von den höhern Behörden abhängt, in Privatbesitz abgegeben. - Änderungen hat der Svod zakonov bezüglich des in neuerer Zeit erlitten durch eine Bergordnung für das Land des Donschen Kosakenheers vom und durch das Gesetz über die Privatgoldgräbereien vom 24. Mai sowie durch das Gesetz vom Letzteres erweitert den Begriff der freien Kronländereien und enthält eingehende Vorschriften über Schürfen, Verleihung, die gegenseitigen Verhältnisse der Bergbautreibenden und die Befugnisse der Behörden.
Abweichende Grundsätze enthält das Berggesetz für Polen vom Nach demselben dürfen Mineralien, welche zu ihrer Gewinnung bergmännische Arbeit, wie industrielle Anlagen erfordern, nur in von der Behörde zu diesem Zweck verliehenen, bestimmt abgegrenzten Räumen gefördert werden. Die Verleihung erfordert eine Einigung mit dem Grundeigentümer, event. Enteignung hinsichtlich des Minerals durch Ukas.
Für Finland ist das Berggesetz vom in Kraft. Dasselbe beruht auf dem Princip der Bergbaufreiheit und schließt sich im wesentlichen der ältern schwed. Gesetzgebung an. Auch das derselben eigentümliche Mitbaurecht des Grundeigentümers zur Hälfte ist beibehalten.
h. In Schweden [* 47] beruht die Berggesetzgebung auf den Principien der Bergbaufreiheit und des Bergregals. Nach dem Gesetz vom sind dem Mutungsrecht unterworfen alle Metalle und Erze, Schwefelkies, Graphit und Steinkohlen, Halden auflässiger Gruben. Die Aufsuchung und Ausbeutung von Steinkohlenfunden ist durch Gesetz vom besonders geregelt.
i. In England hat sich das Bergregal nur hinsichtlich der Gold- und Silbergruben erhalten; rücksichtlich des übrigen Bergbaues ist durch den Begriff der sog. Royalty ein neues Rechtsinstitut entstanden, das in seiner weitern Entwicklung sich verschiedenartig gestaltet hat. Teils ist nämlich die Royalty einzelnen Privaten nach der größern oder geringern Ausdehnung [* 48] ihrer Besitzungen bewilligt, teils ist sie jedem Grundbesitzer subkonzediert, teils ist sie dem Souverän reserviert. So wird sie z. B. in Cornwallis (Zinn) vom Fürsten von Wallis, in Derbyshire (Blei) [* 49] von der Königin geübt.
Die neuere engl. Gesetzgebung umfaßt hauptsächlich das Gebiet der Bergpolizei. Hervorzuheben sind insbesondere die beiden Gesetze vom sie führen den Titel: An Act to consolidate and amend the Acts relating to the Regulation of Coal-Mines and certain other Mines (35 and 36 Vict. Chapter 77). Das letztere ist modifiziert durch das Gesetz vom (49 and 50 Vict. Chapter 40). Am trat das Zinnbergwerksgesetz (50 and 51 Vict. Chapter 58) in Kraft, das die Lohnverhältnisse, ferner die Verwaltung der Knappschaftskassen, die Entscheidung, von Streitigkeiten zwischen Arbeitern und Unternehmern, die Pfandbestellung von Bergwerken, deren Verpachtung, die Aufgabe von Bergwerksanteilen, die Rechnungsführung, die Konsolidation von Bergwerken und die Auflösung von Gesellschaften kasuistisch regelt. -
Vgl. Baldwin, Die engl. Bergwerksgesetze (Stuttg. 1894).
k. In den Vereinigten Staaten [* 50] von Amerika [* 51] ist das Eigentum aller Mineralvorkommnisse an das Eigentum der Oberfläche des Bodens (das Grundeigentum) gebunden; der Grundeigentümer kann daher frei über diese Mineralschätze verfügen, sie selbst ausbeuten oder durch andere ausbeuten lassen. Nur hinsichtlich der öffentlichen Ländereien hat die Gesetzgebung Ausnahmen statuiert. Durch Kongreßakte vom ist der Bergbau auf Gold, [* 52] Silber, Zinnober- und Kupfererze in den öffentlichen Bergwerksländereien (mineral lands) für frei erklärt. Es sind dadurch sowohl den derzeitigen Besitzern solcher Lagerstätten und der darauf eröffneten Bergwerke, als auch allen künftigen Bergbaulustigen die Mittel an die Hand [* 53] gegeben, sich unter Beachtung wenig lästiger Formen und gegen geringen Kostenaufwand einen das Eigentum sichernden Titel zu verschaffen. Die Verleihung erfolgt nach Gängen und Lagerstätten, nicht aber nach Geviertfeldern. - Bezüglich des Steinkohlenbergbaues sind in den einzelnen Staaten Gesetze erlassen, die sich meistens auf die Bergpolizei und Sicherung der Arbeiter beziehen. Eine Zusammenstellung der bergrechtlichen Bestimmungen in Nordamerika [* 54] geben Sickels, The United States Mining Laws (San Francisco 1881), Copp, United States mineral lands (2. Aufl., Washingt. 1882), Wilson, Manual of Mining Laws (Colorado 1881).
l. Auch Japan hat 1873 (im 6. Jahre Meiji) ein Berggesetz erhalten. In demselben ist kein dem Volke eigentümliches, mit seinen übrigen Rechtseinrichtungen verwachsenes Landesrecht zum Ausdruck gelangt. Die meisten Bestimmungen lassen erkennen, daß sie dem einen oder andern deutschen Berggesetze nachgebildet sind. | Dabei verleugnet das Gesetz seinen orient. Ursprung insofern nicht, als der Regierungswillkür ein übergroßer Spielraum gelassen und der für das deutsche Bergrecht charakteristisch gesicherte Rechtsboden nicht betreten worden ist. Originell ist das Gesetz in keiner Weise. Der Wortlaut ist in deutscher Übersetzung mitgeteilt in Brasserts "Zeitschrift für Bergrecht" (XXV, 22 fg.). |
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II. Bergrechtliche Litteratur.
a. Deutsches Recht. C. Hahn, [* 55] Allgemeines Berggesetz für die preuß. Staaten vom Nebst vollständigen Materialien (Berl. 1865); Kommentare zum Preuß. Berggesetz von von Beughem (Neuwied 1865), Wachler (Bresl. 1865), Huyssen (2. Ausg., Essen [* 56] 1867), Koch (Berl. 1870), Oppenhoff (ebd. 1870), Busse (Bresl. 1880), von Rönne (Berl. 1887), Arndt (2. Aufl., Halle [* 57] 1888), Brassert (Bonn [* 58] 1888), Klostermann (5. Aufl., Berl. 1893), Buff (2. Aufl., Essen 1894);
Stupp, Das Berggesetz für das Königreich Bayern vom mit Erläuterungen (Münch. 1879);
Francke, Die Berggesetzgebung des Königreichs Sachsen (Lpz. 1888);
Wähle, Das allgemeine Berggesetz für das Königreich ¶