Titel
Bergrecht
,
der Inbegriff der auf den
Bergbau
[* 3] bezüglichen Rechtsnormen. Solche eigentümliche Rechtsregeln,
durch welche der
Bergbau von den übrigen Bodennutzungen gesondert wird, haben sich zuerst in
Deutschland
[* 4] gebildet und sind
von hier über die meisten
Länder des europäischen und des amerikanischen
Kontinents verbreitet worden. Die Grundlage des
deutschen Bergrechts
besteht in
einer Einschränkung des
Grundeigentums, vermöge deren die Lagerstätten
gewisser
Mineralien
[* 5] der
Disposition des Grundeigentümers entzogen und als
herrenlose Sachen der
Okkupation preisgegeben sind.
Dieses Rechtsinstitut führt den
Namen der Bergbaufreiheit.
Geschichte des Bergrechts.
Die Bergbaufreiheit ist deutschen Ursprungs. Im griechischen und römischen Altertum war das Recht zum Bergbau mit dem Grundeigentum da, wo dieses zu vollen Rechten besessen wurde, verbunden. In den eroberten Ländern, wo der Staat kraft des Rechts der Eroberung als der alleinige Grundeigentümer galt und den Privaten nur Besitzrechte am Grund und Boden zugeschrieben wurden, war die Nutzung des Bergbaues häufig dem Staat vorbehalten. Die Silbergruben von Laurion und die thrakischen Goldbergwerke, welche eine reiche Finanzquelle des athenischen Staats bildeten, waren an Private gegen einen Anteil am Rohertrag (1/24) in Erbpacht gegeben.
Ahnfrau - Ahnung

* 6
Ähnlichkeit.
Eine flüchtige
Ähnlichkeit
[* 6] zwischen diesem Pachtverhältnis und der mit dem
Zehnten belasteten Bergwerksverleihung
des deutschen
Rechts hat zu der ganz unbegründeten
Vermutung Veranlassung gegeben, daß das deutsche Bergrecht
aus einer wie
immer vermittelten Aneignung des griechischen oder des thrakischen Bergrechts
hervorgegangen sei. Die
Grundsätze der Bergbaufreiheit
sind deutschen Ursprungs. Sie entwickelten sich zuerst an den ältesten Pflanzstätten des deutschen
Bergbaues, der seit dem 10. Jahrh.
in
Sachsen
[* 7] und
Thüringen aufzublühen begann; vielleicht schon mit den Anfängen dieses
Bergbaues, denn sie treten
uns in den ersten Aufzeichnungen des 13. Jahrh. bereits in einer sehr entwickelten Form entgegen,
die auf ein hohes
Alter schließen läßt.
Nach diesen
Normen, wie sie uns in der ältesten vollständigen Aufzeichnung des deutschen Bergrechts
, in dem
Iglauer Bergrecht
, vorliegen,
war jeder
Bürger der
Gemeinde zum
Bergbau berechtigt. Der erste Finder war befugt, die Zumessung eines
bestimmten
Distrikts zum Bergwerksbetrieb zu verlangen. Es ist nicht zu verkennen, daß diese ältesten
Normen des deutschen
Bergrechts
eine nahe
Verwandtschaft mit der ältesten Form des deutschen Grundbesitzes, der
Markgenossenschaft, zeigen.
Auch nach den Regeln dieses Rechtsinstituts war die Mark allen Mitgliedern der Gemeinde gemeinsam; es existierte daran kein gesondertes Privateigentum, sondern dem einzelnen Bürger wurde jährlich von der Genossenschaft ein Stück zur Kultur überwiesen, von welchem er einen Teil des Ertrags an die Gemeinde abgeben mußte. Beim Bergbau mußte natürlich der jährliche Wechsel der Kultur und die gleiche Verteilung an alle Genossen wegfallen; es trat dafür das Recht des ersten Finders ein.
Bergrecht (Geschichtli

* 18
Seite 2.740.
Dieses
Gewohnheitsrecht fand mit den deutschen
Bergleuten aus
Sachsen und
Meißen
[* 8] in
Böhmen,
[* 9]
Mähren und
Ungarn,
[* 10] in
Tirol
[* 11] und
Italien
[* 12] Eingang. Die deutschen
Bergleute nahmen ihre Gemeindeverfassung und ihr Bergrecht
mit in die
Kolonien, welche sie mitten unter einer
romanischen und slawischen
Bevölkerung
[* 13] gründeten. Sie zeichneten ihre
Gewohnheiten dort, wo die Berührung
mit fremdem
Recht, mit fremder
Sitte und
Sprache
[* 14] dies notwendig erscheinen ließ, in deutscher oder lateinischer
Sprache auf
und zwar in der
Regel die
Stadtrechte mit dem in einer und derselben
Urkunde. Unter diesen Aufzeichnungen sind besonders
die Bergrechte
von
Trient
[* 15] (1185),
Iglau
[* 16] (1250),
Schemnitz (vor 1275) und
Schladming in
Steiermark
[* 17] (1307) zu erwähnen. Das
Freiberger
Bergrecht
, welches als
¶
mehr
die Quelle
[* 19] dieser Aufzeichnungen gelten darf, wird schon in der kulmischen Handfeste 1232 erwähnt, ist aber erst später niedergeschrieben.
So verbreitete sich das ursprünglich lokale Bergrecht
mit dem Bergbau allmählich über das ganze deutsche Land und die Grenzländer,
ebenso wie fast um dieselbe Zeit das lübische Recht, entstanden aus den ursprünglich ganz lokalen Willküren
der Kaufleute, sich aus den Städten der Hansa über ganz Norddeutschland und die Ostseeländer verbreitete und das alte deutsche Recht
der Gewere durch das moderne Recht der Mobilien und des Erwerbs verdrängte.
Beinahe gleichzeitig mit der allgemeinen Anerkennung der Bergbaufreiheit tritt der Anspruch der deutschen Kaiser auf das Bergregal auf. In dem roncalischen Reichstagsbeschluß (1158) werden die Silberbergwerke (argentariae) neben den Einkünften von den Salinen als Gegenstände des Regals aufgeführt. Man pflegte jenen Reichstagsbeschluß bis in die neuere Zeit als das erste Reichsgesetz über das Bergregal zu bezeichnen, wobei indes übersehen wurde, daß derselbe kein deutsches Reichsgesetz ist, sondern ein Gesetz des lombardischen Königreichs, welches nichts andres bezweckte, als die Rechte des Kaisers gegenüber den lombardischen Freistädten festzusetzen.
Gleichwohl ist es eine geschichtlich beglaubigte Thatsache, daß Friedrich I. im Anschluß an den roncalischen Reichstagsbeschluß
auch in Deutschland das Bergregal in Anspruch nahm. Allein dieser Anspruch ist in Deutschland weder durch
einen Akt der Reichsgesetzgebung bestätigt worden, noch zur allgemeinen thatsächlichen Geltung gelangt. Das Bergrecht
befand
sich im 13. Jahrh. in einer Fermentation, indem die Bergbaufreiheit, das Regal und das Recht des Grundeigentümers, welcher
insbesondere noch im »Sachsenspiegel« (1230) und in dem Löwenberger Goldrecht (1270) als berechtigt zum
Bergbau anerkannt wird, um die Herrschaft kämpften.
Salz (Salinen oder Sal

* 20
Salz.Dieser Kampf entgegengesetzter Prinzipien erhielt einen vorläufigen Abschluß durch die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. 1356, welche (Kap. IX) den Kurfürsten das Bergregal auf alle Metalle und auf das Salz [* 20] zuspricht und damit sowohl das kaiserliche Regal als auch das Recht des Grundeigentümers zum Bergbau beseitigt. Die Bergbaufreiheit blieb zwar neben dem landesherrlichen Bergregal bestehen; allein es bildete sich nun die Auffassung aus, daß die Erze ursprünglich ein Eigentum des Landesherrn seien, und daß nur durch die von diesem ausgegangene sogen. Freierklärung ein Recht für den Finder und den Muter auf die Erwerbung des Bergwerkseigentums begründet werde.
Eine weitere Konsequenz jener Regalitätstheorie war die Folgerung, daß das Bergregal als ein niederes Regal mit Inbegriff aller dem Staat in Bezug auf den Bergbau zustehenden Rechte auch von Privatpersonen besessen werden könne. Es entstand so das dem ältern Recht fremde Institut des Privatregalbesitzes. Die neuere deutsche Berggesetzgebung hat den Begriff der Regalität ausgeschlossen und die Bergbaufreiheit in ihrer ursprünglichen Uneingeschränktheit wiederhergestellt.
Das gemeine deutsche Bergrecht
enthält das allen deutschen Stämmen gemeinsame Recht. Deutschland hat zwar niemals eine allgemeine,
für das ganze Reich gültige Bergordnung besessen, und es ist seit der Goldenen Bulle überhaupt kein
Reichsgesetz über den Bergbau zu stande gekommen. Die deutsche Berggesetzgebung besteht vielmehr in lauter partikularen Bergordnungen.
Allein in diesen Bergordnungen begegnet man überall denselben Rechtsgrundsätzen und Regeln. Sie enthalten gemeines, nicht
partikulares Recht
(Brassert).
Die Reihe der landesherrlichen Bergordnungen wird im 16. Jahrh. durch die Annaberger Bergordnung Herzog Georgs von Sachsen
(1509) und die Joachimsthaler Bergordnung Kaiser Ferdinands I. (1548) eröffnet. Aus beiden ging die kursächsische Bergordnung
des Kurfürsten Christian (1589) hervor, in welcher sich bereits das deutsche in derjenigen Gestalt entwickelt findet, welche
dasselbe bis in die Mitte des gegenwärtigen Jahrhunderts behauptet hat. Die übrigen Bergordnungen des 16.-18.
Jahrh. sind bei ihrer übergroßen Zahl dennoch von geringem Belang für die materielle Entwickelung des deutschen Bergrechts.
Banco - Banda

* 21
Band.
Als besonders wichtig ist die im allgemeinen preußischen Landrecht (1794), Teil II,
Tit. 16,. enthaltene Bergordnung zu erwähnen.
Die Geschichte des gemeinen deutschen Bergrechts
schließt mit der Auflösung des Deutschen Reichs ab, nicht
bloß, weil mit demselben das formale Band
[* 21] der Rechtseinheit aufgelöst wurde, welches bis dahin die deutschen Stämme verknüpft
hatte, sondern noch mehr deshalb, weil die neuere Berggesetzgebung in den deutschen Staaten sich zum Teil sehr weit von den
Grundlagen des deutschen Bergrechts entfernt hat.
Das österreichische Berggesetz von 1854, das königlich sächsische Berggesetz von 1868, das großherzoglich sächsische Berggesetz von 1857 enthalten nicht wie die ältern Bergordnungen gemeines Recht, sondern jedes dieser Gesetze hat ein neues, eigentümliches Landesrecht geschaffen, und es ist nicht mehr möglich, aus diesen Gesetzen ein den verschiedenen Staaten gemeinsames Recht abzuleiten. Dies gilt auch von dem allgemeinen Berggesetz für die preußischen Staaten vom obgleich dasselbe strenger an den überlieferten Grundsätzen und Formen des deutschen Bergrechts festhält als seine oben genannten Vorgänger. Es bildet deshalb den geeigneten Ausgangspunkt für die Wiederherstellung der deutschen Rechtseinheit auf dem Gebiet des Bergrechts, möge dieselbe nun in der Gestalt eines allgemeinen deutschen Berggesetzes oder auch nur dadurch erreicht werden, daß die einzelnen deutschen Staaten bei der Erneuerung ihrer Berggesetze auf die thunlichste Übereinstimmmung ^[richtig: Übereinstimmung] mit den in dem preußischen Berggesetz angenommenen Grundsätzen Bedacht nehmen.
Bayern

* 22
Bayern.Dies ist bereits in verschiedenen deutschen Staaten geschehen, so in den Berggesetzen für Bayern [* 22] vom Braunschweig [* 23] vom Elsaß-Lothringen [* 24] vom Württemberg [* 25] vom Hessen [* 26] vom ferner in Sachsen-Meiningen, -Gotha und -Altenburg, Anhalt, [* 27] Reuß [* 28] j. L. und Waldeck. [* 29] In allen diesen Ländern ist das preußische Berggesetz nach dem größten Teil seines Inhalts unverändert angenommen und nur in denjenigen Abschnitten modifiziert worden, welche, wie die Verfassung der Bergbehörden und die Bergpolizei, in naher Beziehung zu der in den verschiedenen Staaten abweichend gestalteten Gesetzgebung des öffentlichen Rechts stehen. Wo im folgenden auf das preußische Berggesetz verwiesen wird, gilt diese Hinweisung zugleich für die in Bayern, Württemberg, Hessen etc. geltenden konformen Gesetze.
Aus der Litteratur des Bergrechts sind folgende Schriften hervorzuheben: Gmelin, Beiträge zur Geschichte des deutschen Bergbaues (Halle [* 30] 1783);
Th. Wagner, Corpus juris metallici recentissimi et antiquioris, Sammlung der neuesten und ältern Berggesetze (Leipz. 1791);
Brassert, Bergordnungen der preußischen Lande, Sammlung der in Preußen [* 31] gültigen Bergordnungen nebst Ergänzungen und Erläuterungen (Köln [* 32] 1858);
Bergrecht (Gegenstände

* 33
Seite 2.741.mehr
das Bergrecht (Sulzbach 1823);
Karsten, Grundriß der deutschen Bergrechtslehre mit Rücksicht auf die französische Berggesetzgebung (Berl. 1828);
die Kommentare zum allgemeinen Berggesetz für die preußischen Staaten von Klostermann (4. Aufl., das. 1885) und Huyssen (2. Aufl., Essen [* 34] 1867);
Klostermann, Lehrbuch des preußischen Bergrechts mit Berücksichtigung der übrigen deutschen Bergrechte (Berl. 1870);
Achenbach, Lehrbuch des gemeinen deutschen Bergrechts, Bd. 1 (Bonn [* 35] 1870);
»Zeitschrift für Bergrecht« (hrsg. von Brassert, Bonn, seit 1860).
Inhalt des Bergrechts.
Als Gegenstände des Bergwerkseigentums werden in der Goldenen Bulle von 1356 die Metalle und das Salz namhaft gemacht. Auf diese Gegenstände blieben auch nach gemeinem deutschen Bergrecht das Bergwerkseigentum und das frühere Bergregal beschränkt. Partikularrechtlich wurden beide jedoch noch auf andre Mineralien ausgedehnt, und es wurden mit der weitern Entwickelung des Bergbaues allmählich in dem größten Teil von Deutschland auch Schwefel, Alaun- und Vitriolerze, Salpeter, Graphit und vor allem Stein- und Braunkohlen dem Bergregal unterworfen.
Die Metalle kommen in der Natur selten rein, sondern meist in Verbindungen mit andern Stoffen vor. Diese Verbindungen führen den Namen Erze. Unter den Erzen aber werden nicht alle natürlich vorkommenden Verbindungen der Metalle mit andern Stoffen verstanden, sondern das Mineral muß, um als ein Erz im Sinn des Bergrechts und als ein Objekt der Bergbaufreiheit zu gelten, zur Darstellung des Metalles technisch verwendet werden können. Das Vorkommen einzelner Metalle, z. B. des Eisens, ist so verbreitet, daß es sich in der Mehrzahl der Mineralien, welche Gegenstand der ökonomischen Nutzung sind, als Bestandteil vorfindet, ohne daß jedoch diese Mineralien zur Eisenproduktion verwendet werden können.
Solche Mineralien werden nicht zu den Erzen im technischen Sinn und im Sinn des Gesetzes gerechnet und bilden keinen Gegenstand des Bergwerkseigentums, sondern einen Bestandteil des Grundeigentums. Raseneisenerze sind nach dem preußischen Berggesetz der Verfügung des Grundeigentümers überlassen, ebenso die nicht auf natürlicher Lagerstätte vorkommenden losen Findlinge. Auch das Waschgold ist nach dem bayrischen Berggesetz von den Gegenständen der Verleihung ausgenommen.
Hannover und Umgebung

* 36
Hannover.Stein- und Braunkohlen gehören dem Grundeigentümer im Königreich Sachsen und in Teilen der preußischen Provinzen Sachsen, Preußen und Hannover, [* 36] ebenso Eisenerze in Schlesien, [* 37] Steinsalz und Solquellen in Hannover. Solquellen sind die kochsalzhaltigen Quellen, aus denen durch Gradierung und Siedung das Siedesalz dargestellt wird. Die übrigen Mineralquellen fallen nicht unter die Bestimmungen des Berggesetzes. Unter den Gegenständen des Bergwerkseigentums ist der Bernstein [* 38] nicht mit inbegriffen. In Pommern [* 39] ist die Bernsteingewinnung dem Grundeigentümer überlassen. In Westpreußen [* 40] ist der Bernstein, soweit er in der Ostsee gefischt oder am Strande derselben gefunden wird, ein Vorbehalt des Staats. In Ostpreußen ist er gänzlich dem Rechte des Grundeigentümers sowie der Okkupation durch Private entzogen und dem Staat vorbehalten.
Die Erwerbung des Bergwerkseigentums erfolgt durch das Finden, die Mutung und die Verleihung. Nach den ältesten deutschen Gewohnheitsrechten genügte das Finden allein, um das Eigentum an der gefundenen Lagerstätte innerhalb der gesetzlichen Grenzen [* 41] der Fundgrube zu erwerben. Die spätern Berggesetze lassen das Recht des Finders auf die Fundgrube zwar bestehen, allein sie verlangen zur Erwerbung des Bergwerkseigentums die Mutung und geben dem Finder nur ein Vorrecht zum Muten.
Ablauf - Ableitung

* 42
Ablauf.Dieses Vorrecht des Finders ist auch in dem preußischen Gesetz beibehalten, jedoch nur zu gunsten desjenigen, welcher auf eignem Grund und Boden oder im eignen Bergwerk oder durch zu diesem Zweck unternommene Schurfarbeit findet; auch muß dasselbe binnen einer Woche geltend gemacht werden. Nach Ablauf [* 42] dieser Frist kann der Fund von jedem Dritten gemutet werden. Das sächsische Berggesetz macht das Vorrecht des Finders von dem Besitz eines Schurfscheins, d. h. einer amtlichen Ermächtigung zum Aufsuchen der Mineralien, abhängig, ebenso das österreichische Gesetz, welches zwischen allgemeinen Schürfbewilligungen und Freischürfen unterscheidet.
Letztere gewähren das Vorrecht zur Verleihung innerhalb des Schurfkreises nicht erst vom Zeitpunkt des Fundes, sondern schon von der Anmeldung und Setzung des Schurfzeichens an. Das gemeine deutsche Bergrecht kannte überhaupt keinen Schurfschein, sondern gestattete, beliebig auf fremdem Grund und Boden einzuschlagen und nach Mineralien zu suchen. Nach den neuen Gesetzen ist hierzu die Einwilligung des Grundbesitzers erforderlich, welche im Fall der Weigerung durch die Bergbehörde unter Festsetzung einer Entschädigung ergänzt werden kann.
Die Mutung ist die förmliche Handlung, durch welche das Bergwerkseigentum an seiner gefundenen Lagerstätte in Anspruch genommen wird. Sie muß bei der kompetenten Behörde in Form einer schriftlichen oder protokollarischen Erklärung angebracht werden. Zu dem wesentlichen Inhalt dieser Erklärung gehört die Bezeichnung des Fundorts und des gemuteten Minerals. Die Gültigkeit der Mutung ist durch die Voraussetzung bedingt, daß vor Einlegung der Mutung das gemutete Mineral an dem angegebenen Fundpunkt entdeckt war.
Die Feldesstreckung kann in der Mutung enthalten sein oder in einer besondern Erklärung nachfolgen, nach preußischem Recht binnen sechs Wochen. Wenn mehrere Mutungen kollidieren, so entscheidet das Alter, d. h. der Zeitpunkt der Einlegung der Mutung, oder, wenn ein Finderrecht geltend gemacht wird, der Zeitpunkt des Fundes. Die Kollision ist entweder eine totale, wenn beide Mutungen auf denselben Fund gerichtet sind, oder eine partielle, wenn die Felder sich nur zum Teil überdecken.
Über das Vorrecht zur Verleihung entscheidet die Bergbehörde mit Vorbehalt des Rechtswegs. Nach Erledigung
der vorliegenden Kollision wird die Verleihung
surkunde ausgefertigt und auf Verlangen des Bergwerksbesitzers das verliehene
Feld vermessen und durch Lochsteine bezeichnet. Das Grubenfeld wird nach den neuern Berggesetzen durch gerade Linien an der Oberfläche
und durch senkrechte Ebenen in die ewige Teufe begrenzt. Das Bergwerkseigentum hat also wie das Grundeigentum,
räumlich betrachtet, ein Stück des Erdkörpers zum Gegenstand, welches an der Oberfläche linear begrenzt ist und von da
sich senkrecht bis zum Mittelpunkt der Erde erstreckt.
Das frühere Bergrecht ließ verschiedene Arten der Feldesbegrenzung zu, nämlich die Längenvermessung auf Gängen und die gevierte Vermessung auf Flözen und Lagern. Beide sind für die unter der ältern Gesetzgebung verliehenen Bergwerke noch maßgebend. Die Längenvermessung schließt sich an das Verhalten der Fundlagerstätte an, indem das Längenfeld oder das gestreckte Feld nicht ein willkürlich abgegrenztes Stück des Erdkörpers, sondern ein Stück des Ganges darstellt, so daß die Feldesgrenzen zum ¶