Bergfreiheit
,
die regelmäßig jedem zustehende Befugnis, an jeder Stelle nach Mineralien, [* 2] die unter das Berggesetz fallen, zu »schürfen« (d. h. zu suchen), wenn der Anmeldende sich mit dem Grundeigentümer abgefunden oder wenigstens für die Entschädigung desselben Sicherheit geleistet hat.
Wenn der Grundeigentümer die Erlaubnis verweigert, so entscheidet die Bergbehörde nach Anhörung beider Teile darüber, ob die Schürfarbeiten zu gestatten sind, und setzt die Entschädigung mit Vorbehalt des Rechtswegs vorläufig fest.