[* 2] in der Seemannssprache im allgemeinen soviel wie in Sicherheit bringen; daher heißt die
Segel bergen soviel wie die Segel bei starken
¶
Bergen (Stadt auf Rüge
* 3 Seite 52.770.
mehr
Winde
[* 4] niederholen (herabnehmen). Im Seerecht versteht man unter Bergen das Retten und Insicherheitbringen des
Schiffs oder seiner Ladung aus einer Seenot. Nach allen Seerechten steht nach Abschaffung des Strandrechts (s. d.) dritten
Personen, welche Schiff
[* 5] oder Ladung ganz oder teilweise geborgen haben, heutzutage nur noch ein Anspruch auf eine Vergütung
für die Bergung zu (Bergelohn, Bergegeld). Das Deutsche
[* 6] Handelsgesetzbuch unterscheidet Bergung und Hilfsleistung
in Seenot. Es nimmt Bergung nur dann an, wenn in einer Seenot ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder teilweise, nachdem sie derVerfügung der Schiffsbesatzung entzogen oder von derselben verlassen waren, von dritten Personenan sich genommen
und in Sicherheit gebracht sind, während es alle andern Fälle, in welchen ein Schiff oder dessen Ladung durch Hilfe dritter
Personen aus einer Seenot gerettet wird, unter den Begriff der Hilfsleistung zusammenfaßt.
Den Rettern wird ein Anspruch auf Bergelohn oder Hilfslohn gewährt. Die Voraussetzung, daß eine Seenot vorgelegen haben muß,
ist für den Fall der Bergung durch Art. 20 der Deutschen Strandungsordnung vom hinfällig geworden. Die Höhe des
Berge- und Hilfslohns, welcher zugleich die Vergütung für die gemachten Aufwendungen umfaßt, kann vereinbart werden;
andernfalls wird sie vom Richter unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach billigem Ermessen
festgesetzt.
War im erstern Falle der Vertrag noch während der Gefahr geschlossen worden, so kann er wegen erheblichen Übermaßes der
zugesicherten Vergütung angefochten werden. Die Vergütung soll in einer Summe und darf nur auf Antrag beider Parteien auf
eine Quote des Wertes der geborgenen oder geretteten Gegenstände festgesetzt werden. Der Bergelohn soll
regelmäßig den dritten Teil des Wertes der geborgenen Gegenstände nicht übersteigen. Der Hilfslohn ist immer niedriger
zu bemessen als unter gleichen Verhältnissen der Bergelohn.
Waren mehrere Personen beteiligt, so wird die Vergütung nach Maßgabe der Leistungen der einzelnen, im Zweifel nach Köpfen
verteilt. Erfolgte die Bergung oder Rettung durch ein anderes Schiff, so erhält mangels anderer Vereinbarung
der Reeder die Hälfte, der Schiffer ein Viertel und die Schiffsmannschaft nach Verhältnis der Heuer das letzte Viertel der
Vergütung. Keinen Anspruch auf Berge- und Hilfslohn hat, wer seine Dienste
[* 7] aufgedrungen hat oder wer von den geborgenen Gegenständen
dem Schiffer, dem Eigentümer oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige gemacht hat, und ferner
die Besatzung des verunglückten oder gefährdeten Schiffs.
Hinsichtlich der Bergungs- und Hilfskosten einschließlich des Berge- und Hilfslohns steht dem Forderungsberechtigten an den
geborgenen und geretteten Gegenständen ein Pfandrecht, an den geborgenen Gegenständen bis zur Sicherheitsleistung auch
ein Zurückbehaltungsrecht zu. Das Pfandrecht wird durch Klage bei dem zuständigen Gericht auf öffentlichen
Verkauf der Gegenstände geltend gemacht. Dem Forderungsberechtigten haften nur diese Gegenstände.
Eine persönliche Verpflichtung zur Befriedigung seines Anspruchs ist an sich nicht begründet. Aber durch Hinzutritt einer
Verschuldung kann sie entstehen. So wird der Schiffer persönlich verpflichtet, wenn er die geborgenen
oder geretteten Güter vor Befriedigung oder Sicherstellung des Forderungsberechtigten ganz oder teilweise
ausliefert. Hatte
der Reeder diese Handlungsweise angeordnet, wird er neben dem Schiffer persönlich verpflichtet. Auch haftet der Empfänger
der Güter persönlich, wenn ihm bei der Annahme derselben bekannt war, daß von ihnen Bergungs- oder Hilfskosten
zu berichtigen seien (Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 742-756). Durch die §§. 36 fg. der Deutschen Strandungsordnung ist
ferner bestimmt, daß jeder, welcher Berge- oder Hilfslohn oder Erstattung sonstiger Kosten verlangt, in Ermangelung einer
gütlichen Einigung seine Ansprüche bei dem Strandamt anzumelden hat. Die Aufsichtsbehörde über das Strandamt, oder letzteres
selbst, falls ihm die Befugnis landesgesetzlich beigelegt ist, hat die Ansprüche zu prüfen und durch
Bescheid festzustellen. Gegen diesen Bescheid findet dann der Rechtsweg statt. - Die scharfe Trennung des deutschen Rechts zwischen
Bergung und Hilfsleistung ist dem engl. Rechte fremd.
Die engl. Salvage umfaßt sowohl Berge- wie Hilfslohn. Das engl. Recht läßt einen Anspruch auf Salvage
auch zu, wenn lediglich Personen aus einer Seenot gerettet sind, während das deutsche Recht eine Vergütung für die Rettung
von Personen nur dann gewährt, wenn und soweit aus derselben Gefahr auch Sachen geborgen oder gerettet sind. Ähnlich wie
im deutschen Recht wird auch im franz. und holländ.
Seerecht zwischen Bergung und Hilfsleistung unterschieden. (S. auch Strandrecht.)
1) Bergen auf Rügen, Kreisstadt im Kreis
[* 8] Rügen des preuß. Reg.-Bez. Stralsund
[* 9] und Hauptstadt der InselRügen, in der Mitte der
Insel auf einer wohlangebauten Anhöhe, an den Linien Stralsund-Bergen-Crampas (50,83 km) und Bergen-Lauterbach (12 km) der Preuß.
Staatsbahnen,
[* 10] Sitz des Landratsamtes, eines Amtsgerichts (Landgericht Greifswald),
[* 11] Zoll- und Steueramtes, hat (1890) 3821 E.,
Post, Telegraph,
[* 12] spätroman. Pfarrkirche (12. Jahrh.), höhere Mädchenschule, ein Fräuleinstift für Mitglieder des
rügenschen Adels, bürgerliches Stift, Kreiskrankenhaus, Waisenhaus; Lederfabrikation, Färbereien, Druckerei, zahlreiche
Windmühlen, Ackerbau und Viehzucht.
[* 13] - Bergen wurde urkundlich zu Anfang des 13. Jahrh.
angelegt, ursprünglich als «Dorf Göra» bezeichnet, kommt aber bereits
in der Roeskilder Matrikel von 1294 als «Villa Berghe» vor und erkaufte 1613 von dem Herzog Philipp Julius von Pommern
[* 14] für 8000 M.
die ersten städtischen Privilegien. - 1 km nordöstlich der 98 m hohe Rugard, mit einer Erdumwallung, dem
einzigen Überrest einer 1316 zerstörten Burg der rügenschen Fürsten und einem als Denkmal für Ernst MoritzArndt errichteten
Aussichtsturm. - 2) Bergen bei Hanau,
[* 15] Marktflecken im Landkreis Hanau des preuß. Reg.-Bez. Cassel, an der Straße von Offenbach
[* 16] nach Friedberg,
[* 17] Sitz eines Amtsgerichts (Landgericht Hanau), hat mit dem Vorort Enkheim (1890) 3703 meist
reform. E., darunter 168 Katholiken und 241 Israeliten, Post, Telegraph, evang. Pfarrkirche, Spar- und Leihkasse; Acker-, Obst-
und Weinbau. In der Nähe die Bergener Warte mit schöner Aussicht. - Im Siebenjährigen Kriege wurden hier die Verbündeten
(26 500 Mann) unter Herzog Ferdinand von Braunschweig
[* 18] von den Franzosen (36000 Mann) unter dem Herzog von
Broglie geschlagen, der für diese Schlacht den Marschallsstab erhielt. Die Verbündeten verloren 2373 Mann und 5 Geschütze,
[* 19] die Franzosen 1800 Mann.
1) Stift im Königreich Norwegen,
[* 28] umfaßt die Ämter Stadt Bergen, Nordre-Bergenhus, Söndre-Bergenhus und die Vogtei Söndmöre
des AmtesRomsdal und hat 39364 qkm und (1891) 312630 E. – 2) Hauptstadt und Amt an der Westküste von
Norwegen, für Ausfuhr und Dampfschiffreederei die erste Handelsstadt Norwegens, liegt rund um Wägen, die innerste Bucht des
Byfjords, der einen vortrefflichen, von hohen und steilen Felsen umgebenen und gegen Norden
[* 29] durch einen Molo geschützten
Hafen bildet, und an der Linie Bergen-Vossevangen der Norweg.
Staatsbahnen. Landeinwärts lehnt sich die Stadt an vier 250‒650 m hohe Felsenberge. Die auf der Seeseite liegende alte
Feste Bergenhus sowie die Citadellen Frederiksborg und Sverresborg werden seit 1873 nur noch als Garnison- und Depotplätze
benutzt. Obgleich unter 60° 24’ nördl. Br., also nördlicher als Petersburg,
[* 30] liegend, hat Bergen mildes
Klima
[* 31] (größte Winterkälte -8° C.), sehr starke Niederschläge (über 1800 mm) und infolgedessen Laubbäume, Obst- und Getreidebau.
Die Stadt ist im ganzen wohlgebaut, doch sind die Straßen zum Teil eng, krumm und uneben, und ein Teil der Häuser, nach der
eigentümlichen skandinav. Bauweise, nur von Holz.
[* 32] Der durch die große
Feuersbrunst vom in Asche gelegte unansehnliche Stadtteil ist seitdem der regelmäßigste und schönste geworden.
Die Stadt ist Sitz der Stiftsbehörden, eines Bischofs, der Konsuln von Belgien, Dänemark,
[* 33] dem DeutschenReich, Österreich-Ungarn,
[* 34] Spanien,
[* 35] Uruguay,
[* 36] den Vereinigten Staaten
[* 37] von Amerika
[* 38] und hat (1891) 53686 E., zwei Thore, mehrere öffentliche
Plätze, darunter der neue große Park Nygårdsparken, 5 Kirchen, eine Kathedralschule, eine Seefahrerschule und eine Zeichenschule,
eine öffentliche Bibliothek von 40000 Bänden, eine Sternwarte,
[* 39] ein nautisches Observatorium (1788 gegründet), einen Kunstverein,
ein ganz vorzügliches Museum für Kunst, Altertum und Naturerzeugnisse, ein Schauspielhaus u. s. w. – Die Industrie ist
mit Ausnahme von Schiffbau und Böttcherei nicht von Bedeutung.
Die wichtigste Nahrungsquelle ist der Handel. Nach Bergen bringt die Bevölkerung der nördlichern Küste gewöhnlich zweimal im
Jahre in den Zeiten der «Stävne» ihre vorzugsweise in dem Ertrage der Fischerei
[* 40] bestehenden Erzeugnisse und setzt sie gegen Getreide,
[* 41] Branntwein, Gerätschaften u. s. w. um. Die eigene
Handelsflotte der
Stadt bestand (1891) aus 370 Fahrzeugen mit 123064 t. Die Zahl der Dampfer ist von 159 im J. 1889 auf 192 gestiegen
(etwa ein Drittel der gesamten norweg. Dampfschiffreederei). 1889 liefen 691 Schiffe
[* 42] mit 318894
t ein und 661 mit 299869 t aus. Die Hauptgegenstände der Ausfuhr bilden die Fischereiprodukte (Dorschthran,
Heringe, Stockfische, Hummern u. s. w.), deren Gesamtwert (1890) 17,7 Mill. Kronen
[* 43] betrug oder zwei Fünftel der Fischereiausfuhr
des ganzen Reichs. – Bergen erhielt schon 1070 städtische Gerechtsame. 1445 errichteten hier die deutschen Hansestädte
eins ihrer vier Hauptcomptoirs oder Faktoreien und setzten sich in den ausschließlichen Besitz des ganzen
Handels. Auch standen die deutschen Handwerker unter dem Schutze der Hansa. Doch gingen 1559 alle diese Privilegien verloren,
indem die Norweger, des Drucks der «Contorschen» müde, diese mit Gewalt
vertrieben. Aus jenen Zeiten stammen noch die ehemalige deutsche Marienkirche, das deutsche Armenhaus und das deutsche Comptoir,
das aus 60 Warenspeichern bestand, jetzt als Warenlager benutzt.