Bergbehörde
,
die zur Ausübung des staatlichen Berghoheitsrechts (s.
Bergwerkseigentum) erforderlichen Organe der
Staatsgewalt. Die Organisation ist in den verschiedenen
Staaten verschieden gestaltet,
in den größern meistens dreigliederig, in den kleinern zweigliederig. In
Preußen
[* 2] sind Bergbehörde
die Revierbeamten
(Bergmeister,
die ältern mit dem
Titel
«Bergrat», in neuerer Zeit auch «Oberbergrat»
),
die Oberbergämter, kollegialisch eingerichtete
Behörden
mit einem Berghauptmann als Präsidenten und der erforderlichen Zahl von Oberbergräten und Hilfsarbeitern
(Bergassessoren), Markscheidern und Baubeamten, und eine
Abteilung des Handelsministeriums, deren erster Beamter der Oberberghauptmann
ist. Die Revierbeamten bilden
die erste Instanz in allen
Geschäften, welche gesetzlich der Bergbehörde
obliegen und nicht ausdrücklich
den Oberbergämtern übertragen sind.
Zur Kompetenz der letztern gehören unter anderm die Verleihung und Entziehung des Bergwerkseigentums, die Enteignung von Grundstücken zu bergbaulichen Zwecken, die Aufsicht über die Knappschaften, Bestellung, Entlassung, Prüfung von Markscheidern u.s.w. Die Oberbergämter bilden außerdem die Aufsichts- und Rekursinstanz für die Revierbeamten und die Verwaltungen der fiskalischen Bergwerke, wie das Ministerium wiederum für die Oberbergämter. Die Sitze der Oberbergämter sind: Breslau, [* 3] Halle, [* 4] Clausthal, [* 5] Dortmund, [* 6] Bonn. [* 7] – In Bayern [* 8] sind die Bezirksbergämter die erste, das Oberbergamt zu München [* 9] die zweite und das Ministerium des Innern die dritte Verwaltungsinstanz.
Ähnliche Einrichtungen bestehen in
Württemberg
[* 10] und in Hessen.
[* 11] In Elsaß-Lothringen
[* 12] fungieren zwei
Bergmeister als Lokalbergbehörden
,
das Ministerium (vierte
Abteilung) als Oberbergbehörde
und der
Statthalter als letzte Instanz. Im Königreich
Sachsen
[* 13] und in
den meisten übrigen kleinern deutschen
Staaten giebt es, soweit sie überhaupt Bergbehörde
haben, nur zwei Instanzen; die untere verwalten
in der Regel
Bergämter mit beigegebenen technischen Lokalbeamten, die obere das Ministerium. In
Österreich
[* 14] sind die Einrichtungen ähnlich wie in
Preußen; die
Behörden sind hier die Revierbeamten, die Berghauptmannschaften und das
Ackerbauministerium.
Insofern weicht das österr.
Recht erheblich vom preußischen ab, als es in allen Fällen nur zwei Instanzen zuläßt. –
Die Thätigkeit der Bergbehörde
ist in der Hauptsache eine polizeiliche; sie haben zu wachen
über die Sicherheit der
Baue, die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der
Arbeiter, den Schutz der Oberfläche im Interesse
der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs, den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des
Bergbaues.
Ihrer
Aufsicht unterliegen auch die Aufbereitungsanstalten, Dampfkessel,
[* 15]
Triebwerke, sowie die Salinen. Die höhern Bergbehörde
haben
das
Recht, Bergpolizeiverordnungen zu erlassen. Für die
Verwaltung der fiskalischen Gruben sind besondere, gleichfalls
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mehr
unter Aufsicht der höhern Bergbehörde
stehende Behörden (Bergwerksdirektionen, Bergwerksinspektionen, Hüttenämter, Salinenämter)
eingesetzt, unter denen Subalternbeamte (Bergverwalter, Obersteiqer, Werkmeister, Obermeister u. s. w.) den Betrieb führen.
Die Bergwerksdirektoren erhalten den Titel Bergrat, Oberbergrat
, Geh. Bergrat. - Die in ältern Zeiten vorhanden gewesene besondere
Berggerichtsbarkeit ist in die neuen Berggesetze nicht mit übergegangen. Die streitige Gerichtsbarkeit
verwalten auch in Bergsachen die ordentlichen Gerichte des Landes; in manchen Angelegenheiten ist indessen den Bergbehörde
eine vorläufige
Entscheidung eingeräumt.