Bergamt
,
s. Bergbehörden.
Bergamt
3 Wörter, 27 Zeichen
Bergamt,
s. Bergbehörden.
die zur Ausübung des staatlichen Berghoheitsrechts (s. Bergwerkseigentum) erforderlichen Organe der Staatsgewalt. Die Organisation ist in den verschiedenen Staaten verschieden gestaltet, in den größern meistens dreigliederig, in den kleinern zweigliederig. In Preußen [* 3] sind Bergbehörde die Revierbeamten (Bergmeister, die ältern mit dem Titel «Bergrat», in neuerer Zeit auch «Oberbergrat»),
die Oberbergämter, kollegialisch eingerichtete Behörden mit einem Berghauptmann als Präsidenten und der erforderlichen Zahl von Oberbergräten und Hilfsarbeitern (Bergassessoren), Markscheidern und Baubeamten, und eine Abteilung des Handelsministeriums, deren erster Beamter der Oberberghauptmann ist. Die Revierbeamten bilden die erste Instanz in allen Geschäften, welche gesetzlich der Bergbehörde obliegen und nicht ausdrücklich den Oberbergämtern übertragen sind.
Zur Kompetenz der letztern gehören unter anderm die Verleihung und Entziehung des Bergwerkseigentums,
die Enteignung von Grundstücken zu bergbaulichen Zwecken, die Aufsicht über die Knappschaften, Bestellung, Entlassung, Prüfung
von Markscheidern u.s.w. Die Oberbergämter bilden außerdem die Aufsichts- und Rekursinstanz für die Revierbeamten und die
Verwaltungen der fiskalischen Bergwerke, wie das Ministerium wiederum für die Oberbergämter. Die Sitze
der Oberbergämter sind: Breslau,
[* 4] Halle,
[* 5] Clausthal,
[* 6] Dortmund,
[* 7] Bonn.
[* 8] – In Bayern
[* 9] sind die Bezirksbergämter die erste, das Oberbergamt
zu München
[* 10] die zweite und das Ministerium des Innern die dritte Verwaltungsinstanz.
Ähnliche Einrichtungen bestehen in Württemberg [* 11] und in Hessen. [* 12] In Elsaß-Lothringen [* 13] fungieren zwei Bergmeister als Lokalbergbehörden, das Ministerium (vierte Abteilung) als Oberbergbehörde und der Statthalter als letzte Instanz. Im Königreich Sachsen [* 14] und in den meisten übrigen kleinern deutschen Staaten giebt es, soweit sie überhaupt Bergbehörde haben, nur zwei Instanzen; die untere verwalten in der Regel Bergämter mit beigegebenen technischen Lokalbeamten, die obere das Ministerium. In Österreich [* 15] sind die Einrichtungen ähnlich wie in Preußen; die Behörden sind hier die Revierbeamten, die Berghauptmannschaften und das Ackerbauministerium.
Insofern weicht das österr. Recht erheblich vom preußischen ab, als es in allen Fällen nur zwei Instanzen zuläßt. – Die Thätigkeit der Bergbehörde ist in der Hauptsache eine polizeiliche; sie haben zu wachen über die Sicherheit der Baue, die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter, den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs, den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaues. Ihrer Aufsicht unterliegen auch die Aufbereitungsanstalten, Dampfkessel, [* 16] Triebwerke, sowie die Salinen. Die höhern Bergbehörde haben das Recht, Bergpolizeiverordnungen zu erlassen. Für die Verwaltung der fiskalischen Gruben sind besondere, gleichfalls ¶
unter Aufsicht der höhern Bergbehörde stehende Behörden (Bergwerksdirektionen, Bergwerksinspektionen, Hüttenämter, Salinenämter) eingesetzt, unter denen Subalternbeamte (Bergverwalter, Obersteiqer, Werkmeister, Obermeister u. s. w.) den Betrieb führen. Die Bergwerksdirektoren erhalten den Titel Bergrat, Oberbergrat, Geh. Bergrat. - Die in ältern Zeiten vorhanden gewesene besondere Berggerichtsbarkeit ist in die neuen Berggesetze nicht mit übergegangen. Die streitige Gerichtsbarkeit verwalten auch in Bergsachen die ordentlichen Gerichte des Landes; in manchen Angelegenheiten ist indessen den Bergbehörde eine vorläufige Entscheidung eingeräumt.