*, im juristischen
Sinn jede
Vermehrung des
Vermögens einer
Person und jede Verbesserung
der Vermögenslage einer solchen. Man kann dabei zwischen unerlaubter Bereicherung, z. B.
durch
Diebstahl, und erlaubter Bereicherung unterscheiden. Eine Bereicherung der letztern
Art ist z. B. die Bereicherung durch
Schenkung, welch letztere im
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs (§ 437) definiert wird als die an einen andern erfolgende
Zuwendung, durch welche das
Vermögen des Zuwendenden vermindert und der andre bereichert wird, sofern sie in der Absicht
dieser Bereicherung geschieht und der andre die Zuwendung als
Geschenk annimmt. Die Bereicherung besteht zu
Recht und ist unanfechtbar, wenn sie
einen rechtlichen
Grund (justa causa) hat; sie ist anfechtbar, wenn sie eine ungerechtfertigte ist und
somit des Rechtsgrundes entbehrt (sine causa). Die
Anfechtung einer solchen Bereicherung geschieht mittels der Bereicherungsklage. Dieselbe
falls im wesentlichen mit der
Condiction (s. d., Bd.
4) des gemeinen
Rechts zusammen. Die
Hauptfälle, in welchen die Bereicherungsklage angestrengt werden kann, sind
die irrtümliche
Zahlung einer Nichtschuld
(Condiction indebiti), die Hingabe einer
Sache in der Erwartung einer Gegenleistung
und die Zurückforderung jener
Sache, weil die Gegenleistung ausblieb
(Condiction
causa data, causa non secuta), endlich die
Zurückforderung einer
Sache, welche der Bereicherte infolge einer unerlaubten
(Condictio ob injustam causam) oder einer unsittlichen Handlungsweise erlangte (Condicto ob turpem
causam). Die deutsche
Wechselordnung (§ 83) gibt dem
Inhaber eines
Wechsels die Bereicherungsklage, wenn die wechselmäßige
Verbindlichkeit des Ausstellers oder des Acceptanten durch
Verjährung oder dadurch erloschen ist, daß die zur
Erhaltung des
Wechselrechts geschlich vorgeschriebenen
Handlungen verabsäumt sind (s.
Wechsel, Bd. 16, S. 461 ). Aussteller
und Acceptant, nicht aber die Indossanten, bleiben in diesem
Fall insoweit verpflichtet, als sie sich mit dem
Schaden des Wechselinhabers
bereichern würden. Der
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuches (§ 737 ff.) führt als allgemeine
Gründe, in denen
eine
Forderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltend gemacht werden kann, folgende auf: Leistung
einer Nichtschuld;
Nichteintritt des bei einer Leistung vorausgesetzten künftigen Ereignisses oder rechtlichen Erfolgs;
Wegfall des Rechtsgrundes einer Leistung;
verwerflicher Empfang und sonstiges grundloses
Haben.
und Bereicherungsklage. Die Klage auf Herausgabe der Bereicherung, d. i. der Vermögensvermehrung, welche
dem Beklagten aus dem Vermögen des Klägers zugeflossen ist, ohne daß ein Grund besteht, welcher diese
Bereicherung rechtfertigt. Z. A hat etwas geschenkt erhalten oder in einer Erbschaft vorgefunden, das er nun für sein Eigentum
halten durfte;
er hat es verkauft und den Preis erhalten.
Jetzt findet sich, daß der Schenkgeber oder Erblasser nicht Eigentümer
war;
der wirkliche Eigentümer kann die Sache vom Käufer nach manchen Gesetzen nur abfordern, wenn er ihm den gezahlten Preis
erstattet;
von A kann er die Sache nicht mehr abfordern, denn er hat sie nicht
mehr.
SollA den Preis behalten dürfen, den er, wenn auch in gutem Glauben, doch aus fremdem Vermögen
gewonnen hat? Ein anderes Beispiel: A hat eine arme Verwandte ausgestattet, damit sie heiraten kann. Nun stirbt ihr Bräutigam.
Gegeben hat A die Ausstattung, aber nur als Ausstattung, für die Zwecke der Ehe. Ferner: A hat Geld gezahlt, aber sein
Gläubiger war, ohne daß er etwas davon erfahren hat, entmündigt;
A ist also von seiner Schuld nicht befreit.
Für Fälle
dieser und ähnlicher Art hat der Erfindungsgeist der Römer
[* 2] die Kondiktionen eingeführt. Als einzelne Arten derselben werden
genannt: Condictio causa data causa non secuta, Rückforderung des unter einer dem Nehmer erklärten,
aber nicht zutreffenden, oder später weggefallenen Voraussetzung Gegebenen;
Condiction indebiti, Rückforderung dessen, was
in der irrtümlichen Annahme, der Geber schulde, gegeben ist;
Condiction ob turpem causa, Rückforderung dessen, was zu einem
unsittlichen Zweck gegeben ist;
Condictio ex injusta causa, Rückforderung dessen, was der Nehmer durch unerlaubte Handlung
erworben hat;
die subsidiäre Condictio sine causa geht auf die Bereicherung, welche der Beklagte aus
dem klägerischen Vermögen erhalten hat und ohne rechtfertigenden Grund behält.
Die deutsche Praxis begnügte sich dabei
nicht; sie führte eine weitere Klage aus nützlicher Verwendung ein, welche im Preuß. Allg. LandrechtAufnahme gefunden hat;
sie ist praktisch besonders für den Fall, daß jemand, der sich als zahlungsunfähig erweist, von mir
gekauft oder sonst mit mir in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung kontrahiert hat. Was er von mir erhielt, ist in dem
Nutzen des andern verwendet, ohne daß dieser wieder vom Mittelmann kaufte. Z. Bereicherung der Ehemann
kaufte und verwendete die Ware in dem Nutzen der allein zahlungsfähigen Ehefrau. Hier darf ich, was der Ehemann zu zahlen
hat, von der Ehefrau aus der nützlichen Verwendung fordern, soweit diese bereichert ist.
Ein wichtiger Fall der Bereicherungsklage ist durch die Deutsche
[* 3] Wechselordnung (Art. 83) gegeben. Wenn ein Wechsel durch
Verjährung oder Präjudizierung (Unterlassung der rechtzeitigen Protesterhebung) die Wechselkraft verloren hat, so kann
der legitimierte Inhaber des Wechsels, dem ein Anspruch aus dem Wechsel zugestanden haben würde, wenn er nicht verjährt
oder präjudiziert wäre, den Aussteller oder den Acceptanten, aber nicht die Indossanten, auf denjenigen Betrag in Anspruch
nehmen, um welchen sie sich mit dem Schaden des Inhabers bereichern würden. Aussteller und Acceptanten
sollen durch die Verjährung oder sonstige Versäumnis nichts gewinnen, was ihnen nach dem materiellen Recht nicht gebührt.
So liegt die Sache z. B., wenn A dem B einDarlehn gegeben, B darüber einen eigenen Wechsel ausgestellt hat und
der Wechsel verjährt ist; dadurch ist das Darlehn nicht
¶
mehr
verloren. Ebenso wenn der eigene Wechsel über den Kaufpreis von Ware ausgestellt ist, oder wenn der Aussteller den Wechsel
über den Betrag einer Forderung an den Bezogenen gezogen hat und der Wechsel in seiner Hand
[* 5] verjährt, ebenso aber auch,
wenn in diesem Falle der Aussteller den Wechsel begeben, die Valuta erhalten hat und der Wechsel in den
Händen eines dritten Wechselinhabers seine Wechselkraft verloren hat. In diesem Falle kann der Wechselinhaber jedenfalls
den Acceptanten in Anspruch nehmen, der seine Schuld ohne Entgelt durch das Erlöschen des Anspruchs aus dem Wechsel los geworden
ist, möglicherweise auch den Aussteller, wenn dieser nicht durch die Annahme des Accepts seine Forderung
an den Acceptanten verloren hat. Der Wechsel muß beigebracht oder amortisiert werden.