Bereicherung
und Bereicheru
ngsklage. Die Klage auf Herausgabe der Bereicherung
,
d. i. der Vermögensvermehrung, welche
dem Beklagten aus dem Vermögen des Klägers zugeflossen ist, ohne daß ein
Grund besteht, welcher diese
Bereicherung
rechtfertigt. Z. A hat etwas geschenkt erhalten oder in einer Erbschaft vorgefunden, das er nun für sein Eigentum
halten durfte;
er hat es verkauft und den Preis erhalten.
Jetzt findet sich, daß der Schenkgeber oder Erblasser nicht Eigentümer war;
der wirkliche Eigentümer kann die Sache vom Käufer nach manchen Gesetzen nur abfordern, wenn er ihm den gezahlten Preis erstattet;
oder der Eigentümer findet den Käufer nicht;
von A kann er die Sache nicht mehr abfordern, denn er hat sie nicht mehr.
Soll A den Preis behalten dürfen, den er, wenn auch in gutem Glauben, doch aus fremdem Vermögen gewonnen hat? Ein anderes Beispiel: A hat eine arme Verwandte ausgestattet, damit sie heiraten kann. Nun stirbt ihr Bräutigam. Gegeben hat A die Ausstattung, aber nur als Ausstattung, für die Zwecke der Ehe. Ferner: A hat Geld gezahlt, aber sein Gläubiger war, ohne daß er etwas davon erfahren hat, entmündigt;
A ist also von seiner Schuld nicht befreit.
Für Fälle dieser und ähnlicher Art hat der Erfindungsgeist der Römer [* 2] die Kondiktionen eingeführt. Als einzelne Arten derselben werden genannt: Condictio causa data causa non secuta, Rückforderung des unter einer dem Nehmer erklärten, aber nicht zutreffenden, oder später weggefallenen Voraussetzung Gegebenen;
Condiction indebiti, Rückforderung dessen, was in der irrtümlichen Annahme, der Geber schulde, gegeben ist;
Condiction ob turpem causa, Rückforderung dessen, was zu einem unsittlichen Zweck gegeben ist;
Condictio ex injusta causa, Rückforderung dessen, was der Nehmer durch unerlaubte Handlung erworben hat;
die subsidiäre Condictio sine causa geht auf die Bereicherung
, welche der Beklagte aus
dem klägerischen Vermögen erhalten hat und ohne rechtfertigenden
Grund behält.
Die deutsche Praxis begnügte sich dabei
nicht; sie führte eine weitere Klage aus nützlicher Verwendung ein, welche im
Preuß. Allg.
Landrecht
Aufnahme gefunden hat;
sie ist praktisch besonders für den Fall, daß jemand, der sich als zahlungsunfähig erweist, von mir
gekauft oder sonst mit mir in eigenem
Namen, aber für fremde
Rechnung kontrahiert hat. Was er von mir erhielt, ist in dem
Nutzen des andern verwendet, ohne daß dieser wieder vom Mittelmann kaufte. Z. Bereicherung
der Ehemann
kaufte und verwendete die
Ware in dem Nutzen der allein zahlungsfähigen
Ehefrau. Hier darf ich, was der Ehemann zu zahlen
hat, von der
Ehefrau aus der nützlichen Verwendung fordern, soweit diese bereichert ist.
Ein wichtiger Fall der Bereicheru
ngsklage ist durch die Deutsche
[* 3] Wechselordnung (Art. 83) gegeben. Wenn ein Wechsel durch
Verjährung oder Präjudizierung (Unterlassung der rechtzeitigen Protesterhebung) die Wechselkraft verloren hat, so kann
der legitimierte Inhaber des Wechsels, dem ein
Anspruch aus dem Wechsel zugestanden haben würde, wenn er nicht verjährt
oder präjudiziert wäre, den
Aussteller oder den
Acceptanten, aber nicht die
Indossanten, auf denjenigen Betrag in
Anspruch
nehmen, um welchen sie sich mit dem Schaden des Inhabers bereichern würden.
Aussteller und
Acceptanten
sollen durch die Verjährung oder sonstige Versäumnis nichts gewinnen, was ihnen nach dem materiellen
Recht nicht gebührt.
So liegt die Sache z. B., wenn A dem
B ein
Darlehn gegeben, B darüber einen eigenen Wechsel ausgestellt hat und
der Wechsel verjährt ist; dadurch ist das
Darlehn nicht
¶
mehr
verloren. Ebenso wenn der eigene Wechsel über den Kaufpreis von Ware ausgestellt ist, oder wenn der Aussteller den Wechsel über den Betrag einer Forderung an den Bezogenen gezogen hat und der Wechsel in seiner Hand [* 5] verjährt, ebenso aber auch, wenn in diesem Falle der Aussteller den Wechsel begeben, die Valuta erhalten hat und der Wechsel in den Händen eines dritten Wechselinhabers seine Wechselkraft verloren hat. In diesem Falle kann der Wechselinhaber jedenfalls den Acceptanten in Anspruch nehmen, der seine Schuld ohne Entgelt durch das Erlöschen des Anspruchs aus dem Wechsel los geworden ist, möglicherweise auch den Aussteller, wenn dieser nicht durch die Annahme des Accepts seine Forderung an den Acceptanten verloren hat. Der Wechsel muß beigebracht oder amortisiert werden.