Bereicherung
*, im juristischen
Sinn jede
Vermehrung des
Vermögens einer
Person und jede Verbesserung
der Vermögenslage einer solchen. Man kann dabei zwischen unerlaubter Bereicherung
, z. B.
durch
Diebstahl, und erlaubter Bereicherung
unterscheiden. Eine Bereicherung der letztern
Art ist z. B. die Bereicherung
durch
Schenkung, welch letztere im
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs (§ 437) definiert wird als die an einen andern erfolgende
Zuwendung, durch welche das
Vermögen des Zuwendenden vermindert und der andre bereichert wird, sofern sie in der Absicht
dieser Bereicherung
geschieht und der andre die Zuwendung als
Geschenk annimmt. Die Bereicherung
besteht zu
Recht und ist unanfechtbar, wenn sie
einen rechtlichen
Grund (justa causa) hat; sie ist anfechtbar, wenn sie eine ungerechtfertigte ist und
somit des Rechtsgrundes entbehrt (sine causa). Die
Anfechtung einer solchen Bereicherung
geschieht mittels der Bereicherungsklage. Dieselbe
falls im wesentlichen mit der
Condiction (s. d., Bd.
4) des gemeinen
Rechts zusammen. Die
Hauptfälle, in welchen die Bereicherung
sklage angestrengt werden kann, sind
die irrtümliche
Zahlung einer Nichtschuld
(Condiction indebiti), die Hingabe einer
Sache in der Erwartung einer Gegenleistung
und die Zurückforderung jener
Sache, weil die Gegenleistung ausblieb
(Condiction
causa data, causa non secuta), endlich die
Zurückforderung einer
Sache, welche der Bereicherte infolge einer unerlaubten
(Condictio ob injustam causam) oder einer unsittlichen Handlungsweise erlangte (Condicto ob turpem
causam). Die deutsche
Wechselordnung (§ 83) gibt dem
Inhaber eines
Wechsels die Bereicherung
sklage, wenn die wechselmäßige
Verbindlichkeit des Ausstellers oder des Acceptanten durch
Verjährung oder dadurch erloschen ist, daß die zur
Erhaltung des
Wechselrechts geschlich vorgeschriebenen
Handlungen verabsäumt sind (s.
Wechsel, Bd. 16, S. 461 ). Aussteller
und Acceptant, nicht aber die Indossanten, bleiben in diesem
Fall insoweit verpflichtet, als sie sich mit dem
Schaden des Wechselinhabers
bereichern würden. Der
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuches (§ 737 ff.) führt als allgemeine
Gründe, in denen
eine
Forderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung
geltend gemacht werden kann, folgende auf: Leistung
einer Nichtschuld;
Nichteintritt des bei einer Leistung vorausgesetzten künftigen Ereignisses oder rechtlichen Erfolgs;
Wegfall des Rechtsgrundes einer Leistung;
verwerflicher Empfang und sonstiges grundloses Haben.