Titel
Bentinck
,
ein Geschlecht, das schon im 14. Jahrh. in Geldern ansässig war, später auch nach England und Oldenburg [* 2] verpflanzt wurde.
1) Die ältere Linie ward begründet und nach England übergeführt durch Wilhelm Bentinck
, geb.
1649, der mit Wilhelm III. nach England hinüberging und von ihm 1689 zum
Baron Cirencester, Viscount
Woodstock und
Grafen von Portland erhoben wurde. Sein ältester Sohn
Heinrich erhielt 1716 den
Titel eines
Herzogs von Portland.
Da des letztern Sohn Wilhelm sich mit der Erbin der
Herzöge von Newcastle,
[* 3] Margarete
Cavendish-Harley vermählte, so nahm
die Familie den heute noch geführten
Namen
Cavendish-Bentinck an.
Der zweite Sohn des dritten Herzogs von Portland war Lord William Cavendish-Bentinck, geb. Er stieg schnell in der Armee auf, war 1803-7 Gouverneur von Madras, [* 4] wurde aber abgerufen, weil man seinen Maßregeln eine Revolte der Sepoys zuschrieb. Nach diplomat. und militär. Verwendung in Spanien [* 5] wurde er 1811 als engl. Vertreter und Befehlshaber der engl. Hilfstruppen gegen Napoleon nach Sicilien geschickt. Er trat hier mit hochmütigen Herrschaftsansprüchen auf, zwang den König, dem Lande eine Verfassung nach engl. Muster zu verleihen, und zog sich besonders die Feindschaft der Königin Karoline Marie zu. 1813 leitete er eine wenig erfolgreiche Expedition nach der span. Ostküste, eine glücklichere 1814 gegen Genua. [* 6]
Nach Beendigung der Napoleonischen Kriege (1815) lebte er mehrere Jahre ohne Amt. 1827-35 war er Generalgouverneur von Bengalen, ordnete durch Sparsamkeit in der Verwaltung die ind. Finanzen, nahm sich der Rechtspflege und der Erziehung der Eingeborenen an, verwandte letztere im Dienst der Regierung, gab der Presse [* 7] größere Freiheit und ging besonders streng gegen das Verbrennen der Witwen vor. 1833 wurde er der erste «Generalgouverneur von Indien». Weniger gut war unter seiner Leitung die Haltung der ind. Lehnsstaaten. 1835 legte er sein Amt nieder und ging nach England zurück. Er starb in Paris. [* 8]
Lord George Cavendish-Bentinck (Will. George Frederick), dritter Sohn des vierten Herzogs von Portland, geb. trat 1819 als Kornett in die Armee, wurde schon 1825 Major, entsagte aber dem aktiven Dienst seit seinem Eintritt ins Unterhaus 1826. Er war gemäßigter Whig, ein Bewunderer Cannings, trat für die Katholikenbefreiung ein, wohl auch für Parlamentsreform, neigte aber dabei schon den Tories zu und verließ 1834 die Whigs ganz und hielt zu Peel. Ein ministerielles Amt wies er jedoch wiederholt ab. Bei Peels Übergang zum Freihandel wurde er als Schutzzöllner dessen Gegner und Führer der Protektionistenpartei, die in der Opposition zu Peels Sturz 1846 beitrug; sein Berater in dieser Zeit war Disraeli (Beaconsfield). Er starb -
Vgl. Disraeli, Lord C.-Bentinck, a political biography (Lond. 1851; deutsch Cassel 1853).
2) Die jüngere Linie der Bentinck
ward begründet von einem jüngern Sohn des obenerwähnten
Grafen von Portland,
Wilhelm von Bentinck
(geb. gest.
Herrn zu Rhoon und Pendrecht, Präsident der Ritterschaft in den
Staaten von
Holland und Westfriesland, der zum
Reichsgrafen erhoben wurde, sich 1733 mit Charlotte
Sophie, der Erbtochter des letzten
Grafen von Aldenburg,
Antons II, vermählte
und dadurch das gräfl. Aldenburgische
Fideïkommiß, die freie Herrschaft Kniphausen, die Edelherrschaft
Varel nebst
Gütern im Oldenburgischen an sein Haus brachte. Der Reichsgraf Wilhelm von Bentinck
hinterließ zwei
Söhne, durch die
sich die jüngere Hauptlinie wieder in zwei Zweige spaltete,
Christian
Friedrich
Anton, der
Stifter der westfälischen Linie,
und
Johann
Albert, geb. der in engl. Seedienste trat, dadurch
der
Stifter einer zweiten englischen Linie ward und starb.
Christian Friedrich Anton (geb. gest. hatte wieder zwei Söhne, Wilhelm Gustav Friedrich und Johann Karl, durch die sich die westfälische Linie von neuem in den ältern und jüngern Zweig teilte. Der erstere, Wilhelm Gustav Friedrich, geb. im Haag, [* 9] kam 1768 in den Besitz der Fideïkommißherrschaften und war in erster Ehe mit einer Freiin van Reede verheiratet, die 1799 starb und ihm eine Tochter und einen Sohn hinterließ, welcher 1813 starb.
Dann lebte er seit 1800 mit Sarah Margarete Gerdes, der Tochter eines oldenburg. Landmanns in Bockhorn, in einer sog. Gewissensehe bis 1816, wo er sich förmlich mit ihr trauen ließ. Von ihr hatte er mehrere Kinder, darunter drei Söhne, Wilhelm Friedrich (geb. 1801, gest. 1867), Gustav Adolf (geb. 1809, gest. und Friedrich Anton (geb. 1812). Dem ältesten trat der Vater (der nach der Wiederherstellung des niederländ. Staates 1813 wiederum in die Ritterschaft Hollands aufgenommen war, schon 1827 die Mitregentschaft über die Fideïkommißherrschaften ab, die während der franz. Invasion eine Zeit lang zu Holland, dann als bloße Privatgüter zum franz. Kaiserreich gehört hatten, 1818 aber unter oldenburg. Hoheit gekommen waren und zuletzt durch das Berliner [* 10] Abkommen von 1825 als mediatisierte Herrschaften mit vielen Rechten und Privilegien ihrem vormaligen ¶
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Landesherrn zurückgegeben wurden. Als jedoch der älteste Sohn auf die Nachfolge in allen väterlichen Gütern verzichtete, sich nach Missouri in den Vereinigten Staaten [* 12] begab und siech daselbst ankaufte, wurde seinem zweiten Bruder 1834 die Mitregentschaft der Fideïkommißherrschaften vom Vater eingeräumt, der 22. Okt. 1835 starb. - Der Bruder des letztern, Johann Karl, geb. 1763, gest. als brit. Generalmajor in London [* 13] hatte ebenfalls drei Söhne hinterlassen, Wilhelm Friedrich Christian, niederländ. Kammerherr (geb. gest. Karl Anton Ferdinand (geb. gest. und Heinrich Johann Wilhelm (geb. großbrit. General, gest.
Schon bei Lebzeiten des Grafen Wilhelm Gustav Friedrich hatte, nachdem dieser die Fideïkommißherrschaften auf seinen Sohn
übertragen, der Bruder des erstern, Johann Karl, die Successionsfähigkeit seiner Neffen bestritten, deshalb Einspruch bei
der Bundesversammlung erhoben und 1829 förmliche Klage bei dem Oberappellationsgerichte zu Oldenburg eingereicht. Dies
war der Anfang des sog. Bentinck
schen Erbfolgestreits. Nach Johann Karls und Graf Wilhelms Tode setzten ihre Söhne denselben
fort; es handelte sich dabei um die beiden Herrschaften Kniphausen und Varel.
Die Agnaten behaupteten vornehmlich: zu dem gräfl. Aldenburgischen Fideïkommiß seien bloß legitime Nachkommen aus standesmäßiger Ehe berufen, den Beklagten gehe aber diese Eigenschaft ab, da sie Söhne einer Leibeigenen und nur durch nachfolgende Ehe legitimierte Mantelkinder wären, also schon nach dem Gemeinen Rechte des deutschen hohen Adels nicht succedieren könnten. Dem allem ward von den Beklagten widersprochen und besonders bestritten, daß die Grafen von Aldenburg, für welche das Fideïkommiß gestiftet worden, zum hohen Adel gehört hätten, da sie weder Anteil an einer reichsgräfl.
Kuriatstimme auf den Reichstagen noch Kreisstandschaft gehabt hätten. Für alle Fälle liege auch in der Stiftung des Aldenburgischen Fideïkommisses durch Anton Günther zu Gunsten seines nur mittels Reskripts legitimierten Sohnes von vornherein ein Ausschluß alles Erbfolge-Rigorismus. Für die Kläger schrieben Claus in Frankfurt [* 14] und Hesster, ferner Tabor, Wilda, Mühlenbruch und Zachariä; gegen sie Klüber, Dieck, Eckenberg, Michaelis, Wasserschleben, Boden.
Pözl und Bluntschli wollten die Sache als eine Frage des öffentlichen Rechts der gerichtlichen Kompetenz ganz entzogen wissen. Für die Dauer des Prozesses hatte die oldenburg. Regierung den Besitzstand des Grafen Gustav Adolf vorläufig anerkannt, ihm jedoch aufgegeben, nichts von den Gütern zu seinen Gunsten zu verwenden. Nachdem der Mitkläger Graf Karl Anton Ferdinand den vergeblichen Versuch gemacht hatte, sich mit List und Gewalt in den Besitz zu setzen, fiel 1842 ein Urteil der Juristenfakultät in Jena, [* 15] an welche die Akten versendet worden, für die Beklagten aus; allein die Kläger legten dagegen Berufung ein, über welche die Juristenfakultät zu Gießen [* 16] entscheiden sollte.
Während der Jahre, welche die Abfassung der umfangreichen Schriften zur Begründung und Widerlegung des Rechtsmittels und
die Entscheidung selbst in Anspruch nahmen, suchten die Kläger ihre Sache namentlich diplomatisch zu fördern,
wobei sie in ihren Beziehungen zur engl. und niederländ. Regierung den nötigen
Rückhalt finden
mochten. Sie erlangten bei der Bundesversammlung die Erklärung, daß der Familie Bentinck
nach
ihrem Standesverhältnisse zur Zeit des Deutschen Reichs (was noch Gegenstand gerichtlicher Erörterung
war) die Rechte des hohen Adels im Sinne des 14. Art. der Bundesakte zukämen.
Hierauf traten sie bei dem Bunde mit dem Antrage hervor, dem Grafen Gustav Adolf V. die Successionsfähigteit abzusprechen und die von diesem angemaßte Landeshoheit auf die rechtmäßigen Nachfolger zu übertragen, erwirkten auch bei der Provisorischen Centralgewalt einen entsprechenden Beschluß. Der Besitzer protestierte dagegen unter dem bei der Bundescentralkommission, und da auch die oldenburg. Regierung darauf bestand, die gerichtliche Entscheidung abzuwarten, so blieben die weitern Schritte der Kläger am Bunde vorderhand ohne Erfolg.
Endlich schlug Oldenburg 1854 einen Vergleich vor, worin es sich zum Ankauf des B.schen Fideïkommisses um einen Preis von etwa 2 Mill. Thlr. und zur ratenweisen Verteilung dieser Summe unter die streitenden Teile erbot. Der Vergleich ward in der That von dem Beklagten, dem Grafen Gustav Adolf, unter Abtretung seines Besitzes angenommen, ebenso von dem Grafen Wilhelm (gest. im Haag) und 1855 vom Grafen Karl (gest. zu Bergheim in Waldeck), [* 17] der sich auch 200000 Thlr. auf die Vergleichsumme von Oldenburg zahlen ließ. Der Sohn des letztern, Graf Wilhelm, geb. ist gegenwärtig Haupt der Familie; seine Residenz ist Schloß Middachten bei Arnheim. -
Vgl. Boden, Zur Kenntnis und Charakteristik Deutschlands [* 18] in seinen Rechtszuständen u. s. w. (2. Aufl., Frankf. 1856);
Wasserschleben, Jurist.
Abhandlungen (Gieß. 1856).
Eine vollständige Angabe der früher über den B.schen Erbfolgestreit erschienenen Schriften der obengenannten Rechtsgelehrten enthält das ebenfalls oben angeführte, 1842 gefällte Urteil der Juristenfakultät zu Jena.