Beneficium
competentiae
(lat., die
»Rechtswohlthat der
Kompetenz«),
das Recht, vermöge dessen ein Schuldner von seinem Gläubiger verlangen kann, daß dieser ihm so viel lasse, als er zum notwendigen Lebensunterhalt braucht (»die Kompetenz«),
und daß er auf mehr nicht verurteilt und exequiert werde (»condemnatio in id, quod debitor facere potest«). Dieses Recht steht nach gemeinem Recht nur den Soldaten, den Hauskindern wegen derjenigen Schulden, die sie während des Bestehens der väterlichen Gewalt kontrahierten, und dem Schuldner zu, welcher von dem Rechte der Güterabtretung (bonorum cessio) Gebrauch machte. Ein Schuldner nämlich, welcher ohne sein Verschulden in Vermögensverfall geraten, konnte nach gemeinem Recht sein Vermögen an die Gläubiger abtreten und sicherte sich dadurch für die Folgezeit in Ansehung des später von ihm erworbenen Vermögens die Rechtswohlthat der Kompetenz.
Außerdem steht ein gegenseitiges Beneficium
zu: den Ehegatten untereinander sowie den Gesellschaftern wegen
Forderungen aus dem
Gesellschaftsvertrag.
Endlich genießt das Beneficium
der
Vater dem Sohn und der Schwiegervater dem Schwiegersohn gegenüber, wenn letzterer
auf die
Mitgift klagt, sowie der
Schenker gegenüber dem Beschenkten. Nach preußischem
Recht steht auch den
Personen, für welche
eine gesetzliche Alimentationspflicht begründet ist, ein wechselseitiges Beneficium
zu. In der modernen
Gesetzgebung hat sich aus
dem Beneficium
der
Grundsatz entwickelt, daß dem
Schuldner überhaupt das für ihn und seine
Angehörigen Unentbehrlichste
gelassen werden muß. So ist nach dem
Bundes-
(Reichs-)
Gesetz vom die
Pfändung noch nicht verdienten
Lohns der
Regel
nach ausgeschlossen, ebenso die
Pfändung des
Gehalts bis zum jährlichen Betrag von 1200 Mk. Die deutsche
Zivilprozeßordnung
erklärt ferner zahlreiche Gegenstände als der
Pfändung nicht unterworfen, ebenso gewisse
Forderungen,
wie z. B. den
Sold und die Invalidenpension der
Unteroffiziere und der
Soldaten etc. Dagegen gewährt die deutsche Konkursordnung
dem
Gemeinschuldner eine besondere
Rechtswohlthat der
Kompetenz nicht.
Das Konkursverfahren umfaßt vielmehr das gesamte einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners, welch letzterer nur aus den etwanigen Nutzungen, die ihm vermöge des Nießbrauchsrechts an dem Vermögen seiner Ehefrau oder seiner Kinder zustehen, die zu seinem, seiner Ehefrau und seiner Kinder Unterhalt erforderlichen Mittel beanspruchen kann. Doch ist es gestattet, dem Gemeinschuldner und seiner Familie den notdürftigen Unterhalt aus der Konkursmasse zu gewähren (s. Pfändung).
Vgl. Deutsche [* 2] Zivilprozeßordnung, § 715, 749; Deutsche Konkursordnung, § 1, 118, 120.