Titel
Beneficium
(lat.), Wohlthat, Vergünstigung. Im röm.
Recht versteht man unter (Beneficium
juris, Rechtswohlthat) besondere
Rechte, welche die Gesetze
Personen gewisser
Klassen oder jedem Berechtigten oder Verpflichteten einräumen. Von diesem
Beneficium
gilt der
Satz:
Beneficia non obtruduntur (Rechtswohlthaten werden nicht aufgenötigt), d. h. die Rechtswohlthat
wird nur dem gewährt, der sie für sich in
Anspruch nimmt. Solche
Beneficia sind: Beneficium
abstinendi (Vergünstigung der
Ausschlagung,
s. Erbschaftserwerb), Beneficium
cedendarum actionum (s.
Bürgschaft), Beneficium
competentiae (s.
Notbedarf), Beneficium
divisionis oder excussionis
(s.
Bürgschaft), Beneficium
inventarii (s. Inventarrecht), Beneficium
separationis
(s.
Abgesonderte Befriedigung). Ferner ist in der merowing. und karoling. Zeit Bezeichnung für
Lehen. Ursprünglich gab das
Beneficium
kein unwiderrufliches und vererbliches
Recht, doch sieht man aus einer Verordnung
Karls des
Kahlen vom J. 877, daß die Wiederverleihung
des
Lehns an die
Söhne üblich war.
Im Kirchenrecht ist Beneficium
der
Inbegriff von Vermögensrechten, welche zur
Besoldung eines Geistlichen dauernd bestimmt sind. Es
steht deswegen in Wechselbeziehung zu dem geistlichen
Amte, so daß kein
Amt ohne Beneficium
, kein ohne
Amt verliehen werden soll. Auch
das
Amt selbst wird mit dem
Ausdrucke Beneficium
bezeichnet. Die
Benefizien werden folgendermaßen eingeteilt:
1) in höhere Benefizien (beneficia majora), welche eine Teilnahme am Kirchenregimente (jurisdiction) gewähren und welche auch Prälaturen genannt werden (Papst, Patriarchen, Primaten, Erzbischöfe, Bischöfe [praelati principales] mit selbständiger Jurisdiktionsgewalt, und Kardinäle, Legaten, Nuntien, Ordensgenerale, Abte, Stiftspröpste [praelati secundarii] mit einer mandierten, d. h. durch Auftrag überkommenen Jurisdiktion) und niedere Benefizien (beneficia minora), welche nur zur Ausübung der Lehr- und Weihgewalt ((potestas ordinis) befähigen;
2) in beneficia secularia. für Weltgeistliche und beneficia regularia für Ordensgeistliche;
3) in beneficia simplicia, welche nur zu
Altar- und Chordienst verpflichten (Kanonikate, Kaplaneien) und beneficia duplica,
mit welchen weitere Verpflichtungen, beziehentlich Berechtigungen verbunden sind; zu diesen letztern
gehören die Seelsorgebenefizien (quae curam animarum habent annexam), die Personate (einzelne Ehrenstellungen in den
Kapiteln
[Kantor,
Sakristan u.s.w.], die Dignitäten (die Vorsteher der
Kapitel [Propst und Dechant] mit beschränkter Jurisdiktion;
4) in beneficia incompatibilia, welche Residenz erfordern, d.h. die persönliche Anwesenheit des Benefiziaten am Orte
des
Amtes, und deshalb nicht in Mehrzahl besessen werden können, und beneficia compatibilia, welche in Mehrzahl nebeneinander
von denselben
Personen besessen werden können, z.B. weil eins nicht genügenden Lebensunterhalt gewährt; darum tritt bei
Annahme eines zweiten Beneficium
incompatibile entweder ohne weiteres
(ipso jure) der
Verlust des ersten ein (beneficia incompatibilia
primi generis) oder es wird das zweite durch Richterspruch aberkannt (beneficia incompatibilia secundi generis).
Die Errichtung (erectio) eines Beneficium
erfolgt durch die zuständige Kirchenbehörde (Papst,
Bischof), doch haben sich die
Staaten
eine Mitwirkung, beziehentlich Genehmigung gesichert. Die
Benefizien hören auf durch
Verfügung des zur Errichtung kompetenten
Kirchenobern (suppressio), durch
Vereinigung und Verschmelzung (unio) mit einem andern Beneficium
, welche auch
in der
Weise erfolgen kann, daß das eine in ein Abhängigkeitsverhältnis (Mutter-Tochter) zu dem andern tritt (subjectio).
Die Aufhebung und Einziehung eines Beneficium
durch den
Staat nennt man
Säkularisation.