Benediktion
(lat.) oder Segnung, diejenige gottesdienstliche Handlung, durch welche
entweder auf
Personen für ihren besondern
Beruf oder für besondere Lebensverhältnisse der göttliche Segen herabgerufen
oder Gegenstände für den gottesdienstlichen Gebrauch eingeweiht werden, z. B.
Friedhöfe,
Kirchen, Orgeln u. s. w. In der kath.
Kirche gehört zur Benediktion
außer den Gebetsformeln die
Besprengung mit
Weihwasser,
Räucherung, Salbung u. s. w. Die Benediktion
wird in der kath.
Kirche von der Konsekration (s. d.) unterschieden und findet als Amtsweihe
da statt, wo das
Amt, wie bei dem
Abte, keinen heilvermittelnden, sondern nur einen kirchenregimentlichen
Charakter hat.
Auch die unter dem Zeichen des Kreuzes von Papst, Kardinälen,
Bischöfen oder Nuntien erteilte Segnung wird Benediktion
genannt. Der
Papst giebt dreimal im Jahre feierliche Benediktion
für den ganzen Erdkreis (urbi et orbi), nämlich am Gründonnerstage,
am Osterfeste und am Himmelfahrtstage. Die durch die Benediktion
geweihten «heiligen
Sachen» sind nach kanonischem
Recht dem Verkehr entzogen. In
Deutschland
[* 2] konnte dies letztere Princip nicht durchgesetzt werden;
doch genießen die zum Gottesdienst bestimmten Sachen nach Reichsrecht einen erhöhten strafrechtlichen Schutz (Reichsstrafgesetzb.
§§. 166, 213, 304, 306), unterliegen den erschwerenden gemeinrechtlichen Vorschriften über
Veräußerung
und dürfen nicht zu profanen Zwecken verwendet werden, außer mit Genehmigung der vorgesetzten kirchlichen
Behörde. Auch
nichtgottesdienstliche Sachen (Ehebett, Lebensmittel u. s. w.) können die Benediktion
empfangen,
welche jedoch in diesem Falle keinerlei jurist. Wirkungen hat.