Investitur nach Lehnrecht, der feierliche vor dem
Lehnshofe zu vollziehende
Akt, durch welchen das Lehnsverhältnis
dinglich (Leihe) und persönlich (Huldigung) begründet
(constitutio feudi) oder bei einem Wechsel in der
Person des Lehnsherrn oder des
Vasallen als fortbestehend bestätigt wird (renovatio feudi). Darüber wird ein Lehnbrief ausgefertigt.
Besondere Gestaltungen sind Eventualbelehnung (für den Fall, daß der jetzige
Besitzer und seine Linie und die seiner
Agnaten
aussterben), Mitbelehnung (zur gesamten
Hand
[* 2] oder zu Bruchteilen),
Afterbelehnung.
Gegenwärtig ist die Neuerrichtung einschließlich der Wiederverleihung heimgefallener
Lehen fast für alle Gebiete des
DeutschenReichs ausgeschlossen. Jedoch sind überwiegend die sogenannten
Staats- oder Thronlehen von der Ablösbarkeit und dem Verbote
der Neuerrichtung aus polit. Rücksichten ausgenommen. Man wollte sich für gewisse Fälle, z. B.
Gewährung von Nationalbelohnungen, Verleihung mancher
Ämter und Würden, für
Entschädigungen von sehr
erheblichem
Umfange (Post) die Benutzung der Lehnsform mit dem
Rechte des Heimfalls an den
Staat vorbehalten. Das moderne Grundbuchrecht
verlangt Eintragung des mit der Belehnung entstehenden
Rechts desVasallen und der
Beschränkung dieses als Eigentum einzutragenden
Rechts in das Grundbuch. –
Über dieBelehnung der Geistlichen mit
Ring und
Stab
[* 3] und Scepter s.
Investitur und
Investiturstreit.
Der betreffende Eigentümer ist der Lehnsherr (Lehnsgeber, dominus feudi, senior), der Berechtigte der Vasall
(vassus, vasallus) oder Lehnsmann. Sprachlich hängt der Ausdruck »Lehen« mit »leihen« zusammen, bedeutet also s. v. w.
geliehenes Gut, während
das Wort »Feudum« nach einigen vom lat. fides (Treue),
richtiger aber wohl vom altdeutschen feo (d. h.
Vieh, dann überhaupt »Gut«) abzuleiten ist. Den Gegensatz zum Lehen bildet das freie Eigentum, Allodium (s. d.).
Die dem Vasallen zustehende Berechtigung nähert sich thatsächlich dem Eigentum so sehr, daß man dieselbe geradezu als nutzbares
Eigentum (dominium utile) und das Recht des eigentlichen Eigentümers als Obereigentum (dominium directum) zu bezeichnen pflegt.
Die Rechtsgrundsätze über das Lehnswesen bilden das Lehnrecht im objektiven Sinn.
[Geschichte des Lehnswesens.]
Das Lehnswesen entwickelte sich zuerst in der fränkischen Monarchie und bildete jahrhundertelang die
Grundlage der mittelalterlichen Heerverfassung und des germanischen Staats. Die Karolinger pflegten nämlich an freie Leute
Güter zu verleihen, wogegen sich diese zur Leistung von Kriegsdiensten verpflichteten, indem sie als Fideles (Getreue) in das
königliche Gefolge eintraten, und dies Verfahren wurde bald von weltlichen und geistlichen Großen nachgeahmt.
Nach und nach bildete sich dann der Grundsatz der Erblichkeit der Lehen und der Zulässigkeit des Weitervergebens in Afterlehen
aus, welch letztere 1037 von Konrad II. ebenfalls für erblich erklärt wurden. So kam es, daß im 12. Jahrh. bereits
alle Herzogtümer und Grafschaften als Lehen vergeben waren. Innerhalb dieser einzelnen Territorien aber
bestand wiederum ein vielgliederiges und ebendasselbe war in den geistlichen Territorien der Fall. Mit dem Sinken der kaiserlichen
Macht entwickelte sich dann aus dem Lehnswesen die Landeshoheit der Reichsfürsten, so daß die schließliche Auflösung des DeutschenReichs zumeist durch das mittelalterliche Lehnswesen herbeigeführt worden ist.
Übrigens blieb das Lehnswesen keineswegs auf das Gebiet des öffentlichen Rechts beschränkt; dasselbe überwucherte vielmehr in
Deutschland
[* 5] auch die Privatrechtsverhältnisse, indem die verschiedenartigsten Gegenstände »ins
Lehen gereicht« und die verschiedenartigsten Berechtigungen als lehnrechtliche konstituiert wurden. Mit der politischen Bedeutung
des Lehnswesens sank jedoch auch diese privatrechtliche, und heutzutage hat dasselbe seine Lebensfähigkeit
vollständig verloren.
Schon durch die Revolution von 1649 und dann durch eine ausdrückliche VerordnungKarls II. von 1660 wurde in England der Lehnsverband
beseitigt, ebenso in Frankreich durch die Beschlüsse der Nationalversammlung vom 4. und In Deutschland wurden mit
der Auflösung des DeutschenReichs 1806 die vorhandenen Reichslehen teilweise allodifiziert, indem deren Inhaber souveräne
Fürsten wurden. Bei andern Reichslehen dagegen trat an die Stelle von Kaiser und Reich derjenige Landesherr als Lehnsherr, in
dessen Gebiet das Lehnsgut gelegen war, indem die Lehnsträger mediatisiert wurden.
Zudem entsagten in der Rheinbundsakte, Art. 34 (sogen. Verzichtsartikel),
die verbündeten Fürsten gegenseitig allen Lehnrechten, welche dem einen rücksichtlich des Gebiets des andern zustehen möchten.
Innerhalb der einzelnen Territorien aber wurde in der Folge der Lehnsverband vielfach für ablösbar erklärt und so die Möglichkeit
der Umwandlung des Lehens in volles Eigentum gegeben, so zuerst 1836 in Hannover;
[* 6] auch wurde die Errichtung
neuer Lehen gesetzlich untersagt, z. B. in Preußen
[* 7] durch das Gesetz von 1852, wie denn auch die deutschen Grundrechte von 1848 bestimmt
hatten: »Aller Lehnsverband ist aufzuheben«. So kommt es denn, daß dermalen
nur noch wenige Überreste des einst so bedeutungsvollen Lehnswesens in die
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Gegenwart hineinragen, deren Tage ebenfalls gezählt sind (s. Ablösung).
Quellen des deutschen Lehnrechts sind außer den Verordnungen der fränkischen und deutschen Könige (constitutiones feudales)
die mittelalterlichen Rechtsbücher, wie der Sachsenspiegel und der Schwabenspiegel, das GörlitzerLehnrecht und der RichtsteigLehnrechts, welcher vom lehnrechtlichen Gerichtsverfahren handelt. Außerdem aber fand mit dem römischen
Recht auch eine langobardische Lehnrechtssammlung in Deutschland Eingang, die sogen. Libri feudorum, ursprünglich eine Privatarbeit
des MailänderKonsuls Obertus ab Orto, welche, mit Schöffensprüchen und kaiserlichen Verordnungen vermehrt, dem Corpus juris
civilis (s. d.) als Anhang beigefügt, von den italienischen Rechtslehrern glossiert
wurde und in dieser Gestalt in Deutschland Gesetzesautorität erhielt. Dazu kamen dann zahlreiche Partikulargesetze
in den einzelnen deutschen Territorien, wie z. B. das kursächsische Lehnsmandat von 1764,
das altenburgische Lehnsedikt von 1795, das badische Edikt vom das bayrische Lehnsedikt von 1808 und die Ablösungsgesetze
der Neuzeit.
Zu jedem wahren Lehen gehören als notwendige Voraussetzungen
(essentialia feudi) ein lehnbarer Gegenstand, ein fähiger Lehnsherr, ein fähiger Vasall und das zwischen beiden bestehende
Verhältnis der Lehnstreue. Außerdem werden als natürliche oder regelmäßige Eigenschaften des Lehens (naturalia feudi),
welche im Zweifel bei jedem Lehen vorhanden sind, bezeichnet: die Investitur, d. h. die feierliche Verleihung des Lehens, die
Erblichkeit und die besondere Erbfolge in Ansehung der Lehen mit Bevorzugung des Mannesstamms, endlich die Leistung von Diensten
und zwar ursprünglich und eigentlich von Kriegsdiensten.
Der Mangel einer solchen Eigenschaft macht ein Lehen zu einem unregelmäßigen oder uneigentlichen (feudum irregulare, improprium).
Ursprünglich galten nur Liegenschaften für lehnbar, namentlich die sogen. Rittergüter (Ritterlehen,
adlige Lehen, feuda nobilia, im Gegensatz zu unadligen Lehen, feuda ignobilia) oder eine Burg oder ein sonstiges Gebäude (feudum
castri, keminatae, aedificii). Aber auch an unkörperlichen Sachen wurden Lehen errichtet, indem die verschiedenartigsten Rechte
nach Lehnrecht verliehen wurden, so z. B. gewisse Hoheitsrechte über ein bestimmtes Territorium (feuda regalia),
die sogen. Fürstenlehen oder Fahnenlehen, so genannt, weil bei der Beleihung eine Fahne als Symbol diente.
Dahin gehören ferner die Beleihungen mit gewissen Ämtern (Ämterlehen, Ambachtslehen, feudum officii), namentlich Hofämtern,
und das einst dem HausThurn und Taxis verliehene Postlehen sowie die lehnsweise erteilte Gerichtsbarkeit (feudum jurisdictionis).
Dazu kommen dann zahlreiche Lehen an Kirchensachen und kirchlichen Rechten, Kirchenlehen (Stiftslehen, feuda
ecclesiastica), Beleihungen mit den mit einem Altar
[* 9] verbundenen Stiftungen (feudum altaragii).
Außerdem wurden zahlreiche Realberechtigungen, Renten, Gülten und Zehnten (feudum decimarum), verliehen; auch sogen. Geldlehen
kamen vor, bei welchen der Vasall die Zinsen eines gewissen Kapitals bezog. KeineLehen, sondern Allodialgüter
waren dagegen die sogen. Sonnenlehen, bei welchen die Sonne
[* 10] oder die Gottheit gewissermaßen als Lehnsherrin fingiert wurde.
Zur persönlichen Lehnsfähigkeit des Lehnsherrn (aktive Lehnsfähigkeit) wird erfordert: Dispositionsbefugnis in Ansehung
des Gegenstandes, der verliehen werden soll, und
Wehrfähigkeit. Da der Vasall nämlich ursprünglich stets zu Kriegsdiensten
verpflichtet war, so konnten nur solche Personen, die den Heerschild hatten, also Ritterbürtige, die sich
eben solche Dienste
[* 11] versprechen lassen konnten, Lehnsherren sein, bis dann in spätern Zeiten an die Stelle der Kriegsleistungen
vielfach bestimmte Abgaben, namentlich die sogen. Ritterpferdsgelder, traten (sogen.
Zins- und Beutellehen). Da nun aber in einem geordneten Staatswesen nur dem Staatsoberhaupt die Militärhoheit
zusteht, so konnte eigentlich nach modernem Staatsrecht auch nur der Souverän selbst als fähiger Lehnsherr erscheinen, wie
dies in einzelnen Staaten, z. B. in Bayern
[* 12] und Mecklenburg,
[* 13] ausdrücklich durch Gesetz verordnet worden ist; daher die Einteilung
in Staatslehen und Privatlehen, bei welch letztern eben ein Unterthan Lehnsherr war.
Zur passiven Lehnsfähigkeit des Vasallen wurde Unbescholtenheit und Waffenfähigkeit erfordert, weshalb namentlich Frauen
lehnsunfähig waren und nur ausnahmsweise sogen. Weiberlehen (»Kunkellehen«, im Gegensatz zu »Helmlehen«) vorkamen. Aus demselben
Grund erschienen Bauern als lehnsunfähig und ebendarum die zahlreichen bäuerlichen Leihen (sogen. Feudaster) als uneigentliche
Lehen (s. Kolonat). Die Begründung eines Lehens geschieht der Regel nach durch Investitur (constitutio feudi,
infeudatio).
Diese ist aber nichts andres als die deutschrechtliche Auflassung (s. d.). Es sind dabei zwei wesentliche Handlungen zu unterscheiden:
die Belehnung (actus traditionis) und die Huldigung (actus inaugurationis);
erstere erfolgte früher regelmäßig unter Anwendung
gewisser Symbole, z. B. einer Fahne, eines Schwertes;
letztere bestand in der eidlichen Versicherung, dem
Lehnsherrn treu, hold und gewärtig sein zu wollen (Lehnseid, homagium, vassallagium);
Das über die Investitur von der zuständigen Behörde (Lehnsgericht, Lehnshof, Lehnskurie)
aufzunehmende Protokoll heißt Lehnsprotokoll. Der Vasall kann die Ausstellung eines Lehnsbriefs verlangen,
d. h. einer Urkunde, worin die Investitur samt ihren Bedingungen bezeugt wird. Die Urkunde, durch welche dem Vasallen die stattgehabte
Beleihung vorläufig bescheinigt wird, heißt Lehns- oder Rekognitionsschein und diejenige, durch welche der Vasall dem Lehnsherrn
die Beleihung und die Lehnspflicht bescheinigt, Lehnsrevers (Gegenbrief).
Ein Lehnsinventar, d. h. eine Beschreibung des Lehnsguts mit seinen Pertinenzen, unterschrieben von dem
Lehnsherrn, resp. von dem Vasallen (Lehnsdinumerament), kann jeder von beiden von dem andern verlangen. Lehnskontrakt (contractus
feudalis) heißt der Vertrag, durch welchen eine Beleihung vereinbart und vorbereitet wird. Im Mittelalter kam auch häufig
die sogen. Lehnsauftragung (oblatio feudi) vor, darin bestehend, daß jemand, um
sich unter den Schutz eines mächtigern Lehnsherrn zu begeben, diesem sein Allod zum Eigentum übertrug, um es dann von jenem
als Lehen zurückzuempfangen.
Besondere Arten der Investitur sind die Koinvestitur und die Eventualbelehnung. Erstere (investitura simultanea) ist diejenige
Investitur, welche gleichzeitig an dem nämlichen Gegenstand mehreren Personen erteilt wird. Hier werden
die mehreren Beliehenen nach ideellen Teilen an dem Lehnsgut berechtigt, ohne daß zwischen ihnen etwa ein wechselseitiges
Erbrecht in Ansehung des letztern begründet würde (Mitbelehnung, coinvestitura juris
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communis oder juris langobardici). Verschieden davon ist die Coinvestitura juris germanici, die sogen.
Gesamtbelehnung oder Belehnung zur gesamten Hand, so genannt, weil hierbei die Mitbelehnten das bei der Investitur gebrauchte
Symbol gemeinschaftlich anzufassen pflegten. Hier erhält nämlich nur einer der Mitbelehnten (»Gesamthänder«)
den Besitz des Lehnsobjekts, während für die übrigen nur eventuelle Successionsrechte begründet werden.
Letztere kommen jedoch in Wegfall, wenn die Gesamthänder eine Auseinandersetzung bezüglich des Lehnsobjekts, eine sogen.
Grund- oder Thatteilung, vornehmen.
Teilen sich dieselben dagegen bloß in die Nutznießung (sogen. Mutschierung des Lehens), so bleibt jenes eventuelle Successionsrecht
in Kraft.
[* 15] Die Eventualbelehnung ist eine Investitur für die Eventualität des Heimfalls eines Lehens, d. h.
eine an einer bereits verliehenen Sache für den Fall vorgenommene Investitur, daß die Rechte des dermaligen Vasallen und seiner
Nachkommenschaft erlöschen sollten. Die Eventualbelehnung charakterisiert sich also als eine wirkliche, wenn auch unter einer
Suspensivbedingung, vorgenommene Investitur, und ebendarum vererben sich auch die Rechte aus derselben
nach Lehnrecht. Verschieden davon ist die sogen. Lehnsexspektanz (Lehnsanwartschaft, exspectativa
feudalis), welche darin besteht, daß jemand einem andern für den Fall, daß ihm ein gewisses Lehen heimfallen werde, die
Belehnung damit verspricht. Es ist dies nur ein Vorvertrag zu einem eventuell abzuschließenden Lehnskontrakt, aus welchem
dem »Lehnsanwärter« ein Forderungsrecht auf Erfüllung
dieses Versprechens zusteht.
Die Summe der Rechte des Lehnsherrn ist die Lehnsherrlichkeit. Nicht zu verwechseln damit ist die Lehnshoheit, d. h.
das dem Staat zustehende Hoheits- und Aufsichtsrecht über alle. Lehen innerhalb des Staatsgebiets. Die Lehnsherrlichkeit umfaßt
die persönlichen Rechte des Lehnsherrn dem Vasallen gegenüber, und insofern entspricht ihr die Lehnspflicht
des letztern, dann aber auch die dinglichen Rechte des erster an dem Lehnsobjekt. Der Person des Vasallen gegenüber hat der
Lehnsherr das Recht auf Lehnstreue, deren BruchFelonie (s. d.) genannt wird, auf Ehrerbietung (Lehnsreverenz) und Lehnsgehorsam,
d. h. auf Leistung von Kriegs- undHofdiensten.
Mit der Zeit sind diese Kriegsleistungen in Geldleistungen verwandelt (»adäriert«) worden.
Der Lehnsherr kann ferner von dem Vasallen bei Verlust des Lehens die Lehnserneuerung (renovatio investiturae) sondern und
zwar sowohl bei Veränderungen in der Person des Lehnsherrn (Veränderungen in der herrschenden Hand, Herrenfall, Hauptfall,
Thronfall) als auch bei Veränderungen in der Person des Vasallen (Veränderung in der dienenden Hand, Lehnsfall,
Vasallenfall, Nebenfall).
Letzterer muß alsdann binnen Jahr und Tag (1 Jahr 6 Wochen 3 Tage) ein schriftliches Gesuch (Lehnsmutung) einreichen und um
Erneuerung der Investitur bitten; doch kann diese Frist auf Nachsuchen durch Verfügung des Lehnsherrn (Lehnsindult) verlängert
werden. Partikularrechtlich ist der Vasall dabei, abgesehen von den Gebühren für die Wiederbelebung (Schreibschilling,
Lehnstaxe), zuweilen auch zur Zahlung einer besondern Abgabe (Laudemium, Lehnsgeld, Lehnsware, Handlohn) verpflichtet. Endlich
kann der Lehnsherr bei einer Felonie des Vasallen das Lehen durch die sogen. Privationsklage einziehen, Verschlechterungen des
Gutes nötigen Falls durch gerichtliche Maßregeln verhüten und dritten unberechtigten
Besitzern
gegenüber das Eigentumsrecht jederzeit geltend machen.
Der Vasall hat dem Lehnsherrn gegenüber ebenfalls den Anspruch auf Treue (Lehnsprotektion), und ein Bruch derselben zieht für
den Lehnsherrn den Verlust seines Obereigentums nach sich. Am Lehnsobjekt hat der Vasall das nutzbare Eigentum. Veräußerungen
des Lehnsguts sind jedoch nur mit Zustimmung des Lehnsherrn gültig, der bei Veräußerungen ohne seine
Zustimmung das Lehen im Wege gerichtlicher Klage (actio revocatoria feudi) einziehen kann. Außerdem ist aber noch zu einer
Veräußerung des Lehens die Zustimmung sämtlicher »Agnaten« erforderlich, d. h. der lehnsfolgefähigen Seitenverwandten des
Vasallen, welche mit ihm zusammen von dem ersten Empfänger des Lehens (primus acquirens) abstammen.
Nicht als Lehnsveräußerung wird es aufgefaßt, wenn der Vasall das Lehen einem andern zum Afterlehen gibt (subinfeudatio);
denn der Lehnsherr tritt zu dem Aftervasallen in keine Beziehung. Ebensowenig aber, wieder Vasall das Lehen unter Lebenden veräußern
darf, kann derselbe letztwillig darüber verfügen. Diese vasallitischen Rechte und Pflichten können durch
Stellvertreter (Lehnssubstituten, Lehnsbevollmächtigte) ausgeübt werden. Haben diese Vertreter ein Recht auf derartige Stellvertretung,
so wird das Verhältnis als provassallagium und der Vertreter als Lehnsträger (provasallus) bezeichnet.
Solche Lehnsträger kamen namentlich dann vor, wenn juristische Personen, wie z. B. Gemeinden, oder wenn Frauen beliehen worden
waren, oder wenn für minderjährige Vasallen außer dem Allodialvormund ein besonderer Lehnsvormund bestellt
wurde, welcher die aus der persönlichen Seite des Lehnsverhältnisses hervorgehenden Rechte und Verbindlichkeiten des minderjährigen
Vasallen wahrzunehmen hatte. Der Eintritt eines neuen Vasallen in ein bereits bestehendes Lehen heißt Lehnsfolge (Lehnssuccession).
Solange ein Lehen sich in der Hand des ersten Empfängers befindet, wird es Neulehen (feudum novum) genannt,
während das in dem Besitz eines Deszendenten befindliche Lehen als Alt- oder Stammlehen (feudum antiquum, paternum) bezeichnet
wird. Das Lehnsfolgerecht kommt nur den leiblichen, ehelichen Nachkommen des ersten Belehnten, also nicht den Adoptivkindern
oder unehelichen, auch nicht den in morganatischer Ehe erzeugten Kindern zu. Bedingt ist das Lehnsfolgerecht
zudem durch die Lehnsfolgethätigkeit, daher Weiber nicht in ein Lehen succedieren können, es sei denn, daß dasselbe als
Weiberlehen (Kunkellehen, feudum femininum) errichtet worden sei.
Anlangend die Lehnsfolgeordnung, so werden zunächst die unmittelbaren Nachkommen des verstorbenen Vasallen, die Deszendenten,
also die Söhne und Enkel des letztere, zur Erbfolge gerufen. Die Söhne vorverstorbener Söhne treten an
die Stelle ihrer Väter (sogen. Repräsentationsrecht), indem sie nach Stämmen succedieren. Sind keine Deszendenten vorhanden,
so kommen die agnatischen Seitenverwandten des Erblassers an die Reihe, aber immer nur diejenigen, welche mit dem Erblasser
zusammen von dem ersten Empfänger des Lehens abstammen. Nach der herrschenden Lehre
[* 16] entscheidet dabei
zunächst die Nähe der Linie oder der Parentel. Unter dieser sind alle diejenigen verstanden, welche durch den nächsten gemeinsamen
Stammvater verbunden sind. Innerhalb der Linie aber entscheidet dann die Gradesnähe (sogen. Lineal- und Gradualerbfolge),
jedoch mit der römisch-rechtlichen Modifikation, daß die Söhne von
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