Belege.
Wer Rechnung (s. d.) zu legen hat, muß auch, soweit dies geschäftsüblich und möglich ist, für ¶
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seine Einnahmen und Ausgaben dem Geschäftsherrn Belege
vorlegen, damit der Geschäftsherr übersehen kann, was, wofür, wann,
von wem und an wen der Verwalter eingenommen und ausgegeben hat, daß die Einnahme vollständig eingetragen und daß die Ausgabe
in dieser Höhe thatsächlich gemacht ist. Der Geschäftsherr ist nicht gezwungen, sich auf einen ihm
vom Verwalter, Beauftragten u. s. w. über eine nicht belegte Ausgabe zugeschobenen Eid einzulassen, er braucht dieselbe nicht
anzuerkennen, wenn der Rechnungspflichtige keinen Beweis erbringt.