Bekanntmachung
,
amtliche. Die amtliche Bekanntmachung
durch den Druck ist heutzutage das einfachste
Mittel, durch das Gesetze,
Erlasse,
Anordnungen der Obrigkeit, zu Bekanntmachung
bestimmte richterliche
Urteile bekannt werden. Diese Art der Veröffentlichung
ist deshalb vielfach reichsgesetzlich und landesgesetzlich vorgeschrieben: Sache des Publikums ist es, sich mit dem, was
auf diesem Wege veröffentlicht ist, bekannt zu machen: dergestalt, daß der Einzelne mit der Entschuldigung, eine amtliche
Bekanntmachung
sei ihm unbekannt geblieben, entweder überhaupt nicht oder nur unter besondern Umständen
gehört wird.
Vorgeschrieben ist allgemein die Bekanntmachung
für
Reichs- und Landesgesetze in besondern Gesetzblättern, so daß ein Gesetz (s. d.)
erst von da ab gilt, wo es bekannt gemacht ist. Die öffentlichen Bekanntmachung
der
Behörden erfolgen in öffentlichen
Blättern, über
deren Auswahl besondere Bestimmungen bestehen. Nach §. 11 des Preßgesetzes vom ist der verantwortliche
Redacteur einer periodischen Druckschrift, welche
Anzeigen aufnimmt, verpflichtet, die ihm von öffentlichen
Behörden mitgeteilten
Bekanntmachung
auf deren Verlangen gegen Bezahlung in eine der beiden nächsten Nummern des
Blattes aufzunehmen. Im weitesten
Umfang vorgeschrieben
sind die Bekanntmachung
der Eintragungen in das Handelsregister durch das Gericht, insonderheit
für die kaufmännischen Firmen deren
Änderung, Erlöschung oder Änderung der Inhaber.
Ist die Bekanntmachung
einer Änderung nicht erfolgt, so kann der, bei welchem jene
Thatsachen eingetreten sind, dieselben einem Dritten
nur entgegensetzen, wenn er beweist, daß sie demselben bekannt waren. Umgekehrt muß ein Dritter die bekannt gemachte Änderung
oder das Erlöschen gegen sich gelten lassen, sofern nicht die Umstände die
Annahme begründen, daß
er die
Thatsachen nicht gekannt habe oder nicht habe kennen müssen (Handelsgesetzbuch Art. 25).
Gleiche Bestimmungen gelten
für Bekanntmachung
erteilter Prokura und deren Erlöschung (Art. 46), der Offenen Handelsgesellschaften und ihrer
Veränderungen (Art. 87, 115, 129), der
Liquidatoren und deren
Abberufung (Art. 135), der Kommanditgesellschaften
und der
Aktiengesellschaften.
Entsprechende Bestimmungen bestehen für die Eintragungen in das Genossenschaftsregister nach dem Gesetz vom in
die Eintragsrolle für gewisse Schriftwerke (§. 39 des Gesetzes vom von
Warenzeichen in das Handelsregister,
der Erfinderpatente u. a. Außerdem wendet sich die öffentliche Bekanntmachung
der
Behörde an unbekannte
Personen bei
Aufgeboten (s. d.), an bekannte
Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, in öffentlichen
Zustellungen und Ladungen.
Derartige Bekanntmachung
erfolgen auch durch
Anschlag (s. d.). Im allgemeinen Interesse werden bekannt gemacht Entmündigungen
und Konkurseröffnungen, wie der
Name eines ernannten Konkursverwalters, Vermögensbeschlagnahmen, die
Verkehrsbeschränkungen wegen Seuchen. Öffentlich bekannt gemacht wird die Ernennung von
Beamten. Die Veröffentlichung von
gerichtlichen
Urteilen in Strafsachen erfolgt zur Warnung oder zur Genugthuung, namentlich in Ehrenkränkungssachen. Die vorgeschriebenen
Bekanntmachung
von
Auktionen und
Subhastationen verfolgen u. a. auch den Zweck von
Annoncen (s. d.). Vielfache Vorschriften über Bekanntmachung
der
Aktiengesellschaften finden sich in dem Handelsgesetzbuch, für die
Berufsgenossenschaften,
Alters- und
Invaliditätsversicherung,
Unfallversicherung in den neuern socialpolit. Gesetzen.
Im Konkursverfahren haben die von der
Deutschen Konkursordnung (§. 68) vorgeschriebenen mancherlei Bekanntmachung
durch mindestens einmalige
Einrückung in dasjenige
Blatt
[* 2] zu erfolgen, das zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachung
des Gerichts bestimmt ist. Das Konkursgericht
kann jedoch weitere Bekanntmachung
anordnen. Die öffentliche Bekanntmachung gilt auch dann als
Zustellung an alle Beteiligte, wenn das Gesetz neben derselben eine besondere Zustellung vorschreibt. Letztere kann nach
§. 69 durch
Aufgabe zur Post (s. Zustellung) bewirkt werden. Nach der Österr. Konkursordnung (§. 254)
hat die im Wege der Veröffentlichung vorgeschriebene «Verständigung
der Beteiligten» in der Regel durch einmalige Einrückung der
Verfügung in die zu gerichtlichen Bekanntmachung
bestimmten Zeitungsblätter
zu erfolgen, welche auch genügt, wenn Verständigung der einzelnen Beteiligten vorgeschrieben ist.